Lohnordnung Fleischer Oberösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2018

Gültigkeit:
1.7.2018 - 30.6.2019
Gilt für:
Oberösterreich

Lohnvereinbarung


abgeschlossen zwischen der Landesinnung OÖ der Lebensmittelgewerbe, 4020 Linz, Hessenplatz 3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. 

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Bundesland Oberösterreich

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe OÖ, die den Berufszweigen der Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler und Klassifizierung von Schlachtkörpern angehören   

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes

II. Geltungsdauer

Diese Lohnvereinbarung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und kann von den Vertragsschließenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres mittels eingeschriebenen Briefes, welcher an die Landesinnung OÖ der Lebensmittelgewerbe bzw. an den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, zu richten ist, aufgekündigt werden.

III. Löhne

Monatslöhne in €: gültig ab 1. Juli 2018

Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40 

 Monatslohn €

1

Facharbeiter (WursterIn, SalzerIn, AusschneiderIn, SelcherIn) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche, PartieführerIn

€ 2.493,79

2 FacharbeiterIn, AusbeinlerIn, SchmalzerIn € 2.293,94
3 FacharbeiterIn nach dem 2. Berufsjahr, MaschinistIn, HeizerIn, StockarbeiterIn € 2.149,73
4 KraftfahrerIn 2.042,60
5 FacharbeiterIn im 2. Berufsjahr 1.851,24
6 FacharbeiterIn im 1. Berufsjahr 1.816,63
7 Angelernter ArbeitnehmerIn 1.757,81
8 ArbeitnehmerIn 1.691,01
9 ArbeitnehmerIn in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 8 Reinigungspersonal € 1.470,00
10 LadnerIn nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als LadnerIn 1.691,01
11 LadnerIn im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als LadnerIn 1.517,77
12 LadnerIn AnfängerIn in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 11

€ 1.400,00

Lohnkategorie 9:
1. Juli 2019: ............ € 1.500,00 

Lohnkategorie 12: 
1. Juli 2019: ............ € 1.500,00 

Die Lohnkategorien 9 und 12 sind aus den Lohnverhandlungen 2019 ausgenommen.  

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

Lehrlingsentschädigungen: Fleischer/Innen/Fleischverarbeitung

Monatslohn
1. Lehrjahr .............    € 713,01 + 3 %
2. Lehrjahr ............. € 909,84 + 3 %
3. Lehrjahr ............. € 1.212,42 + 3 %
4. Lehrjahr ............. € 1.287,00 NEUE Kategorie

Die Lehrlingsentschädigungen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingsentschädigung" angeführt sind.  

IV. Dienstalterszulage

Die Dienstalterszulage wird auf Monatsbasis dargestellt und in EURO angeführt. Zur Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn: "DAZ - Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40". 

Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten

10. Dienstjahr ......... € 28,14  Zulage zum Monatslohn 
15. Dienstjahr ......... € 42,55  Zulage zum Monatslohn 
20. Dienstjahr ......... € 56,08  Zulage zum Monatslohn 
25. Dienstjahr ......... € 74,02  Zulage zum Monatslohn     

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

V. Angelernten Arbeitnehmern/innen

Angelernten Arbeitnehmern/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder

b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d) Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.

VI. Zehrgelder

Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

  • bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb  von mehr als 6 Stunden € 10,09
  • bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb  von mehr als 9 Stunden € 17,83. 

ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 6,83.

VII. Sätze für Kost

Für den Fall, dass kollektivvertragliche Sätze vereinbart werden, wurde Einvernehmen erzielt, die Kostsätze wie folgt zu regeln:

ArbeitnehmerInnen pro Tag ..... € 3,8517

Lehrlinge pro Woche ................ € 10,3195

VIII. Parallelverschiebung 

Wir empfehlen, dass in den Betrieben die bei der Lohnerhöhung vereinbarten Eurobeträge auch auf die tatsächlich bezahlten Löhne aufgestockt werden (Parallelverschiebung).


LANDESINNUNG OBERÖSTERREICH DER LEBENSMITTELGEWERBE

KommR Willibald Mandl

Landesinnungsmeister

Mag. Heinrich Mayr MBA

Innungsgeschäftsführer



ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender


Peter Schleinbach

Bundessekretär

Erwin A. Kinslechner

Sekretär


Linz, 11.7.2018