Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020

Gültigkeit:
1.1.2020 - 31.12.2022
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag der GABLONZER BETRIEBE vom 13. Mai 1985

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich für alle Betriebe der vertragsabschließenden Arbeitgeberorganisation, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen.

c) persönlich für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme kaufmännischer Lehrlinge.

II. Lohnrechtliche Teil

Durch diesen Zusatzkollektivvertrag wird der lohnrechtliche      Teil des Kollektivvertrages wie folgt neu geregelt: 

Am 16.1.2020 wurde ein Dreijahres-KV-Abschluss vereinbart, welcher eine Regelung zur stufenweisen Anhebung zur Erreichung des Mindestlohns von 1.500 € bis spätestens 1.1.2022 enthält. Die Anhebung erfolgt in folgenden 3 Etappen (für die prozentuellen Erhöhungen wurde eine kaufmännische Rundung auf Zehntelstellen herangezogen): 
 
ab 01.01.2020:

Lohnstufe I 
Spezialarbeiter ............................... € 10,55

Lohnstufe II
Facharbeiter ................................... € 9,21

Lohnstufe III
Qualifizierte Arbeiter
nach 6 Monaten .............................. € 9,21
in den ersten 6 Monaten ................ € 8,40

Lohnstufe IV
Arbeiter .......................................... € 7,79 

Lehrlingsentschädigungssätze 

Lehrlinge im 1. Lehrjahr ........... 35 % der Lohnstufe II 
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ........... 45 % der Lohnstufe II 
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ........... 60 % der Lohnstufe II 
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........... 80 % der Lohnstufe II  

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthalts entspricht, zumindest die Hälfte der Lehrlingsentschädigung verbleibt.

ab 01.01.2021: 
LS I: auf Basis 2020 wird um den Ø VPI (November 2019 bis Oktober 2020) + 0,2 % erhöht 
LS II: auf Basis 2020 wird um den Ø VPI (November 2019 bis Oktober 2020) + 0,2 % erhöht 
LS III A: auf Basis 2020 wird um den Ø VPI (November 2019 bis Oktober 2020) + 0,2 % erhöht 
LS III B: auf Basis 2020 wird um 0,28 Cent erhöht (das entspricht einer Erhöhung von 3,5 %) 
LS IV: auf Basis 2020 wird um 0,45 Cent erhöht (das entspricht einer Erhöhung von 5,8 %) 

ab 01.01.2022: 
LS I: auf Basis 2021 wird um den Ø VPI (November 2020 bis Oktober 2021) + 0,2 % erhöht 
LS II: auf Basis 2021 wird um den Ø VPI (November 2020 bis Oktober 2021) + 0,2 % erhöht 
LS III A: auf Basis 2021 wird um den Ø VPI (November 2020 bis Oktober 2021) + 0,2 % erhöht 
LS III B: auf Basis 2021 wird um den Ø VPI (November 2020 bis Oktober 2021) + 0,2 % erhöht 
LS IV: auf Basis 2021 wird um 0,45 Cent erhöht (das entspricht einer Erhöhung von 5,5 %)

Die prozentuelle Anhebungsformel für die Lehrlingsentschädigungssätze (1. Lehrjahr 35 % der Lohnstufe II, 2. Lehrjahr 45 % der Lohnstufe II, etc.) gilt unverändert auch für die Jahre 2021 und 2022 weiter.  

III. Geltungsbeginn 

Dieser Zusatzkollektivvertrag wird mit 1. Jänner 2020 wirksam und gilt bis 31. Dezember 2022.
Gleichzeitig tritt der lohnrechtliche Teil des Zusatzkollektivvertrages vom 30. November 2018 außer Kraft.

 
 
Wien, am 16. Jänner 2020

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek e.h.


BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE

Der Bundesinnungsmeister:

Hans Joachim Pinter e.h.

Der Geschäftsführer:

Mag. Erwin Czesany e.h.


Die Verhandlungsleiterin:

Mag. Claudia Aichhorn e.h.


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.


Der Sekretär:

Franz Stürmer e.h.