Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2022

Gültigkeit:
1.1.2022 - 31.12.2022
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag der GABLONZER BETRIEBE vom 13. Mai 1985

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt

a) räumlich für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich für alle Betriebe der vertragsabschließenden Arbeitgeberorganisation, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen.

c) persönlich für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme kaufmännischer Lehrlinge.

II. Durch diesen Zusatzkollektivvertrag wird der lohnrechtliche Teil des Kollektivvertrages wie folgt neu geregelt

Am 16.1.2020 wurde ein Dreijahres-KV-Abschluss vereinbart, welcher eine Regelung zur stufenweisen Anhebung zur Erreichung des Mindestlohns von 1.500 Euro bis spätestens 1.1.2022 enthält. Die Anhebung dazu erfolgt in 3 Etappen, die dritte und letzte Etappe mit 1.1.2022 (für die prozentuellen Erhöhungen wurde eine kaufmännische Rundung auf Zehntelstellen herangezogen).

Ab 1.1.2022 gilt folgende Lohntabelle:

Lohnstufe I
Spezialarbeiter ................... € 11,00

Lohnstufe II
Facharbeiter ....................... € 9,59

Lohnstufe III
Qualifizierte Arbeiter
nach 6 Monaten ................... € 9,59
in den ersten 6 Monaten ...... € 8,90

Lohnstufe IV
Arbeiter ................................ € 8,69

Lehrlingseinkommenssätze
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ........... 35 % der Lohnstufe II
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ........... 45 % der Lohnstufe II
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ........... 60 % der Lohnstufe II
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........... 80 % der Lohnstufe II

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthalts entspricht, zumindest die Hälfte des Lehrlingseinkommens verbleibt.

III. Geltungsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag wird mit 1. Jänner 2022 wirksam und gilt bis 31. Dezember 2022.

Gleichzeitig tritt der lohnrechtliche Teil des Zusatzkollektivvertrages vom 3. Dezember 2020 außer Kraft.


Wien, am 1. Dezember 2021


FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE ÖSTERREICHS

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek e.h.


BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE

Der Bundesinnungsmeister:

Wolfgang Hufnagl e.h.

Der Geschäftsführer:

Mag. Erwin Czesany e.h.


Die Verhandlungsleiterin:

Mag. Claudia Aichhorn e.h.


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.


Der Sekretär:

Franz Stürmer e.h.