Lohnordnung gewerbliche Forstunternehmen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2020

Gültigkeit:
1.7.2020 - 28.2.2021
Gilt für:
Österreichweit

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2020

Folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in den gewerblichen Holzschlägerungsunternehmen Österreichs, abgeschlossen am 12. April 2002, gültig ab 1. März 2002, in der Fassung vom 1. März 2019, werden beschlossen: 

1. Lohntafel gültig ab 1. Juli 2020 bis 28. Februar 2021 (Anlage A)

Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne ab 1.7.2020:

 Kat.Zeitlohn in EuroAkkordlohn in Euro
1. Hilfsarbeiter (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie zum Beispiel: Beseitigung von Schlagabraum auf Forstwegen, Brennholzerzeugung ohne Motorsäge, Freischneidearbeiten ohne Motorsage, händische Holzlieferung, händische Schlagräumung, Pflanzarbeiten, Pflanzenschutzarbeiten, Reinigungstätigkeiten)9,1011,38
2. Waldarbeiter (Arbeitnehmer mit Zweckausbildung)9,3211,65
3. Waldarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung10,7513,44
4. Professionisten (Mechaniker, Schlosser, Schmiede)10,9713,71
5. Maschinisten für voll- und teilmechanisierte Holzerntesysteme (Harvester, Forwarder, Seilkräne)13,4116,76
 Zeitlohn in EuroAkkordlohn in Euro
Gerätefahrerzulage (z. B. Schlepper, Traktor, Seilwinde) für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter1,401,75
Partieführerzulage für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter1,401,75
Motorsägenpauschale § 9 Abs. 21,63
Motorsägenpauschale für Instandhaltung § 9 Abs. 2 und 50,55

2. Lehrlingsentschädigungen ab 1.7.2020 monatlich in Euro (Anlage B):

Euro
Lehrling im 1. Lehrjahr1.161,72
Lehrling im 2. Lehrjahr1.417,01
Lehrling im 3. Lehrjahr1.672,32
Forsttechniker Zeitlohn:1.902,94

3. Einmalige Bonuszahlung (Corona-Zulage)

Arbeiterinnen, Arbeiter und Lehrlinge, welche mindestens seit 16.3.2020 und bis am 31.7.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt sind, erhalten eine einmalige Bonuszahlung (Corona-Zulage) in Höhe von insgesamt EUR 160 als Kompensation für die Belastung durch den besonderen Einsatz während der Covid-19-Krise gem. §124b Z. 350 lit. a EStG BGBl. I Nr. 23/2020 i.V.m. §49 Abs. 3 Z 30 ASVG mit der Septemberlohnauszahlung ausbezahlt.  

Ausgenommen davon sind Arbeiterinnen und Arbeiter mit einem IST-Lohn über der Höchstbeitragsgrundlage (EUR 5.370 Euro). 

Endet das Arbeitsverhältnis von Arbeiterinnen, Arbeitern und Lehrlingen, welches mindestens seit 16.3.2020 gedauert hat, nach dem 1.7.2020 und vor der Fälligkeit der Corona-Zulage, erhalten sie die Corona-Zulage zum Termin der Beendigung im aliquoten Ausmaß entsprechend der jeweiligen Dauer der Beschäftigungszeit im Zeitraum vom 16.3.2020 bis zur Beendigung.  

Beginnt das Arbeitsverhältnis nach dem 16.3. 2020, gebührt die Corona-Zulage im aliquoten Ausmaß vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Termin der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, maximal jedoch bis zum 31.7.2020. 

Teilzeitbeschäftigten Arbeiterinnen und Arbeitern steht ein aliquoter Teil der Zulage entsprechend ihrem vereinbarten Beschäftigungsausmaß laut dem Arbeitsvertrag zum 16.3.2020 bzw. bei späterem Arbeitsbeginn mit dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß ab diesem Zeitpunkt zu. 

Arbeiterinnen und Arbeitern, die im gesamten Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum Auszahlungszeitpunkt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, erhalten keine Corona-Zulage. Bei halber Entgeltfortzahlung aufgrund eines langen Krankenstandes in diesem Zeitraum ist die Corona-Zulage ungeschmälert zu zahlen. 

4. Wirksamkeit und Geltungsdauer 

Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. Juli 2020 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2021.


Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

Peter Konrad e. h.

Bundesvorsitzender
Forstunternehmer

Mag. Thomas Kirchner e. h.

Fachverbandsgeschäftsführer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft PRO-GE:

Franz Stürmer e. h.

Sekretär

Fabian Fluch e.h.

Bundesbranchenvorsitzender Agrar


Wien, im Juli 2020