Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018

Gültigkeit:
1.5.2018 bis 30.4.2019
Gilt für:
Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien

Beilage zum Kollektivvertrag für das

       Hafner-, Platten- und 
       Fliesenlegergewerbe
(inklusive Keramikergewerbe)

      In der Fassung vom 1. Mai 2004

    Lohnordnung
        Gültig ab
     1. Mai 2018


             Kollektivvertrag 


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I. – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Kärnten.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker, ausgenommen der Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Kärnten.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II. – Lohnerhöhung

ANeuer Verweis) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe sowie die Porzellanwarenerzeuger in Wien

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV
Lohntafeln (Lohnordnung) Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien 

a) Lohnordnung

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 in Euro
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr13,39 
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr12,72 
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr12,01
Qualifizierter Helfer11,39
Helfer10,95

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

b) Lehrlingsentschädigungen

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 in Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr3,35
Lehrlinge im 2. Lehrjahr4,68
Lehrlinge im 3. Lehrjahr5,70
Lehrlinge im 4. Lehrjahr6,94

c) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

d) Zulagen für Oberösterreich, Steiermark und Wien
Helfer,die einem Fliesenleger, der im Akkord arbeitet, zugeteilt sind, erhalten einen Zuschlag von 18 Prozent (in der Steiermark von 13 Prozent) auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Zulage gebührt so lange, als nicht ein neuer Akkordvertrag, der auch die Helfer in die Akkordsätze einbaut, in Wirksamkeit tritt.

B) Für Keramikergewerbe (ausgenommen die Porzellanwarenerzeuger in Wien)

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen.

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)   

a) Lohnordnung

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 in Euro
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr10,66 
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr9,77
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr9,17
Qualifizierter Helfer9,02
Helfer8,51 

b) Lehrlingsentschädigungen

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 in Euro
Lehrlinge im 1. Lehrjahr2,55
Lehrlinge im 2. Lehrjahr3,41
Lehrlinge im 3. Lehrjahr4,26

Artikel III. – Zuschlag für Akkord 

Für Arbeitnehmer, die im Akkord, Stücklohn oder ähnlichen Verdienstmöglichkeiten (ausgenommen Prämien) entlohnt werden und für welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Anwendung finden, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bzw. der Durchführungsverordnung um 1,65 kollektivvertragliche Stundenlöhne.

Artikel IV. – Praktikanten 

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in
Höhe von 40 % des Facharbeiterlohnes im 1. Verwendungsjahr.

Artikel V. – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2019.


Wien, am 16. März 2018

Für die
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

KommR Wolfgang Ivancsics

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte § 6 Allgemeine Lohnbestimmungen

Lenkstunde Ziffer 3 ........................................ € 10,95 ab 1. Mai 2018

Lenkstunde Ziffer 4 (Burgenland) .................. € 10,95 ab 1. Mai 2018


Anhang: Änderungen des Rahmenkollektivvertrages

§ 1 Geltungsbereich (mit Wirksamkeit 1. Jänner 2009)

§ 1 lit.b lautet neu:

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker.

§ 3 Arbeitszeit (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)

§ 3 Ziffer 3 lautet neu:

3. Beginn und Ende der Arbeitszeit können auch mit dem Eintreffen auf der Baustelle und dem Verlassen der Baustelle festgelegt werden.

§ 6 Allgemeine Lohnbestimmungen (mit Wirksamkeit 1. Mai 2013)

In § 6 Ziffer 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

"Die Lohnabrechnung und ‑zahlung erfolgt in der Regel monatlich. Der Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt auf ein Bankkonto des Arbeitnehmers."

§ 6 Allgemeine Lohnbestimmungen (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)

§ 6 Ziffer 3 und 4 lauten neu:

3. Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von € 10,52 pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von Ziffer 5 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen. Die Lenkzeitvergütung wird jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung im Ausmaß der Erhöhung der Kollektivvertragslöhne angehoben.

4. Für die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Burgenland der Hafner, Platten-und Fliesenleger und Keramiker beträgt die Lenkzeitvergütung abweichend von Ziffer 3 € 7,00 pro Stunde. Dieser Betrag wird in zwei Etappen auf den Betrag der Ziffer 3 erhöht, welcher jeweils zum Geltungsbeginn einer Kollektivvertragserhöhung verlautbart wird.

§ 6A Lehrlinge – Qualitätsprämie (mit Wirksamkeit 1. Mai 2010)

Ein § 6A Lehrlinge - Qualitätsprämie wird neu eingefügt:

§ 6A Lehrlinge – Qualitätsprämie


Der Lehrling ist verpflichtet, den "Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit" (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung erhält er eine einmalige Prämie in Höhe von 300 Euro. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 200 Euro. Lehrlinge, die sie mit Auszeichnung absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

§ 7 Reiseaufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Fahrzeitvergütung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2016)

Im § 7 werden die Ziffern 2a und 2b neu eingefügt:

2a. Der Arbeitgeber entscheidet, an welchem Ort der Arbeitsantritt zu erfolgen hat. Dabei ist zulässig, dass sich der Arbeitnehmer kurzfristig zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Sammelstelle begibt, um von dort zur auswärtigen Arbeitsstelle (Baustelle) zu gelangen. Die Sammelstelle kann auch der ständig ortsfeste Betrieb (Betriebsstätte) sein.

2b. Abweichend von Ziffer 2 gilt für Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Burgenland der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker: Für Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit gebührt keine Vergütung des Zeitaufwandes. § 6 Ziff. 3 bleibt davon unberührt.

§ 7 Ziffer 3 lit. b lautet neu:

b) Das Taggeld beträgt € 26,40 sofern der Arbeitnehmer nicht täglich zu seiner Wohnung bzw. seiner Betriebsstätte zurückkehrt.

§ 9 Entgelt bei Arbeitsverhinderung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2013)

Abschnitt A. Wegen Krankheit (Unglücksfall) bzw. Arbeitsunfall (Berufskrankheit) lautet neu unter Entfall der Ziffern 1 bis 8:

"A. Wegen Krankheit und Arbeitsunfall
Der Entgeltanspruch bei Erkrankung und Arbeitsunfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl. Nr. 399/1974) in der jeweils geltenden Fassung geregelt und anzuwenden."

§ 9 Entgelt bei Arbeitsverhinderung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2005)

In § 9 Abschnitt B wird eine neue Ziffer 7 eingefügt, die bisherige Ziffer 7 wird zur Ziffer 8. Die neue Ziffer 7 lautet:

"7. Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung gebührt einmalig bezahlte Freizeit für die notwendige Zeit; maximal ein Arbeitstag."

§ 9 Entgelt bei Arbeitsverhinderung (mit Wirksamkeit 1. Mai 2008)

In § 9 Abschnitt B wird eine neue Ziffer 8 eingefügt, die bisherige Ziffer 8 wird zur Ziffer 9. Die neue Ziffer 8 lautet:

"8. Lehrlinge erhalten ab 1. Mai 2009 für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B bezahlte Freizeit für die erforderliche Zeit; maximal einen Arbeitstag."

§ 11 Urlaub (mit Wirksamkeit 1. Jänner 2009)

§ 11 lautet neu:

§ 11 Urlaub und Urlaubszuschüsse


I. Urlaub nach dem BUAG

1. Die Regelung der Urlaubsansprüche erfolgt nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG – in seiner geltenden Fassung.

2. Für Arbeitnehmer, die im Akkord, Stücklohn oder ähnlichen Verdienstmöglichkeiten (ausgenommen Prämien) entlohnt werden und für welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes Anwendung finden, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21a des Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetzes bzw. der Durchführungsverordnung um die im Anhang angeführten kollektivvertragliche Stundenlöhne.

II. Urlaubszuschuss für Arbeitnehmer, die nicht dem BUAG unterliegen

1. alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss, der bei Antritt des Urlaubs fällig ist. Wird der Urlaub in Teilen gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres fällig.

2. Dieser Urlaubszuschuss beträgt:

bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Jahren .......... 3,5 Wochenlöhne
bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 3 Jahren .......... 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingsentschädigungen. 

Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind jedenfalls Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammen zu rechnen. Dies gilt nicht für Fälle gemäß § 82 GewO (RGBI. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit gültigen Fassung).

3. Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes. Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem Arbeitnehmer) kann vereinbart werden, dass die Auszahlung des Urlaubszuschusses zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
wenn aus innerbetrieblichen Gründen bei Urlaubsantritt die Auszahlung nicht möglich ist. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszubezahlen. Endet das Dienstverhältnis früher ,ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.

4. Arbeiternehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden Dienstzeit. Dieser aliquote Teil ist entweder bei Antritt eines Urlaubes oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.

5. Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer im Kalenderjahr – Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr – zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).

6. Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurück zu bezahlen, wenn sie selbst kündigen oder nach § 82 GewO (RGBI. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit gültigen Fassung) (ausgenommen lit. h.) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.

7. Der Anspruch auf Urlaubszuschuss entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO (RGBI. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit gültigen Fassung) (ausgenommen lit. h.) entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82 GewO (RGBI. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der jeweils gültigen Fassung) vorzeitig austritt.

8. Bestehen in Betrieben bereits Urlaubszuschüsse, so können sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden.

9. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist oder eines Karenzurlaubes, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52).

§ 13 Kündigungsfristen (mit Wirksamkeit 1. Mai 2005)

In § 13 wird folgender Absatz neu angefügt:

"Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001)."

§ 14 Abfertigung (mit Wirksamkeit 1. Jänner 2009)

§ 14 erhält eine neue Bezeichnung wie folgt:

"§ 14 Abfertigung für Arbeitnehmer, die dem BUAG unterliegen"


Anhang zum Rahmenkollektivvertrag (mit Wirksamkeit 1. Jänner 2009)

Es wird ein neuer Anhang eingefügt: Auszug aus dem Kollektivvertrag vom 7. Oktober 2008 betreffend der Neufassung des Rahmenkollektivvertrages

Artikel IV – Übergangsbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der Rahmenkollektivvertrag für das Keramische Gewerbe vom 30. April 1986, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, anderseits außer Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche Landeskollektivverträge für das Keramische Gewerbe außer Kraft.

Bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen und Bedingungen bleiben unberührt. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1.2009 bereits bestanden hat, bleibt die bisherige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden weiterhin aufrecht. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, deren Betriebszugehörigkeit keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweist. Durch schriftliche Einzelvereinbarung kann die Übernahme der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden vereinbart werden.