Lohnordnung Mischfuttererzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2018

Gilt für:
Österreichweit

Lohnvereinbarung


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PROGE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich 

Dieser Lohnvertrag gilt: 

a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.

b) Fachlich: Für alle Mischfuttererzeuger, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören, soferne diese Erzeugung jahresumsatzmäßig überwiegt.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerbliche Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Diese Lohnvereinbarung tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

III. Lohnsätze

Die nachfolgend angeführten Löhne wurden auf Basis der 40-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen (Stundenlohn = Monatslohn dividiert durch 173).

LohnkategorieMonatslohn in €
1.ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen1.943,75
2.KraftfahrerInnen1.709,50
3.Qualifizierte ArbeitnehmerInnen, Portiere/Portierinnen und WächterInnen1.664,25
4.Angelernte ArbeitnehmerInnen1.555,50
5.Sonstige ArbeitnehmerInnen1.481,50

IV. Lehrlingsentschädigungen

Lehrlingsentschädigungin €/Monat
im 1. Lehrjahr515,00
im 2. Lehrjahr726,15
im 3. Lehrjahr896,10

V. Zulagen und Prämien

Betrieblich gewährte Zulagen und Prämien werden durch das Übereinkommen nicht berührt.

Soweit innerbetriebliche Schmutz- oder sonstige Erschwerniszulagen gegeben werden, gelten sie als ein Bestandteil dieser Vereinbarung.

VI. Begünstigungsklausel

Die Lohnvereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.

VII. Internatskosten

Den Lehrlingen im Bereich des Mischfuttergewerbes werden in allen 3 Lehrjahren die anfallenden Internatskosten für den Besuch der Berufsschule in der Höhe von 65 % der tatsächlichen Kosten vergütet, sofern sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018).

VIII. Sonderregelung für die Lohnkategorie 5

Für die Lohnkategorie 5 wird vereinbart, dass diese beim Abschluss 2019 zumindest auf den Mindestlohn in Höhe von € 1.500,00 angehoben wird.


Wien, 19. Juli 2018

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

KommR Willibald Mandl

Innungsmeister:

Mag. Herbert Wiesbauer

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

DI Anka Lorencz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Bundessekretär:

Peter Schleinbach


Sekretär:

Erwin A. Kinslechner