Lohnordnung Florist/innen, Blumeneinzelhändler/innen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.2.2019

Gültigkeit:
1.2.2019 -31.1.2020
Gilt für:
Österreichweit

Bei den Lohnverhandlungen zum Rahmen-Kollektivvertrag für FloristInnen und BlumeneinzelhändlerInnen wurden am 31.1.2019 die im Jahr 2018 begonnenen Maßnahmen zur Umsetzung des Mindestlohns von € 1.500,00 fortgesetzt.

Mit der Gewerkschaft PRO-GE wurde die Vereinbarung getroffen, die Mindestlöhne und die Lehrlingsentschädigungen für die Jahr 2019, 2020 und 2021 festzulegen. 

Erhöhung der KV-Löhne für ArbeiterInnen in Floristenbetrieben für die Jahre 2019 bis 2021:

  1. Die Lohntafel wurde von bisher acht auf fünf Lohnkategorien reduziert. Gleichzeitig wurden die einzelnen Mindestlöhne in ein abgestuftes System zueinander gesetzt.
  2. Geltungstermine: 1. Februar 2019, 1. Februar 2020 und 1. Februar 2021 
Lohnkategorie Monats-Bruttolohn in Euro
  ab 1.2.2019 ab 1.2.2020 ab 1.2.2021
FloristIn im 1. und 2. Jahr der Berufstätigkeit 1.380,00 1.475,00 1.570,00
FloristIn ab dem 3. Jahr der Berufstätigkeit 1.520,00 1.580,00 1.640,00

FloristIn mit Meisterprüfung

1.680,00 1.740,00 1.800,00

FloristIn - Erste Kräfte

1.635,00 1.667,00 1.700,00
FacharbeiterIn ohne LAP Hilfskräfte, LadnerIn im Einzelhandel 1.335,00 1.420,00 1.500,00

Lehrlingsentschädigungen

  ab 1.2.2019 ab 1.2.2020 ab 1.2.2021
Lehrlinge im 1. Lehrjahr, monatlich 460,00 490,00 525,00

Lehrlinge im 2. Lehrjahr, monatlich

580,00 620,00 665,00
Lehrlinge im 3. Lehrjahr, monatlich 735,00 785,00 840,00
Lehrlinge im 4. Lehrjahr, monatlich (bei Doppellehre) 900,00 960,00 1.025,00

a) Als FloristIn gelten alle ArbeiternehmerInnen, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen haben. 

b) Als Jahre der Berufstätigkeit gelten alle Zeiten als FloristIn. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.  

c) Erste Kräfte sind FloristInnen, die vorwiegend Tätigkeiten als FloristIn im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass mindestens drei zusätzliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Entgegennahme von Warenbestellungen, das Auf- und Zusperren des Geschäftes, die Zählung des tatsächlich vorhandenen Kassenbestandes am Ende des Arbeitstages (Kassasturz), im untergeordnetem Ausmaß neben der Tätigkeit als FloristIn verrichtet werden. 

d) FacharbeiterInnen ohne Lehrabschlussprüfung (LAP) sind alle ArbeitnehmerInnen, die eine abgeschlossene Lehrzeit im Lehrberuf FloristIn absolviert haben aber keine LAP erfolgreich abgelegt haben, sowie ArbeitnehmerInnen mit einer erfolgreich abgelegten LAP in verwandten Lehrberufen.