Kollektivvertrag Stein- und Keramischen Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017

Gilt für:
Österreichweit

Inhalt

Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie, Stand 1. Mai 2017

Beilage zum Rahmenkollektivvertrag: Änderungen und Lohnordnungen gültig ab 1.5.2018 (pdf)

Beilage zum Rahmenkollektivvertrag: Änderungen und Lohnordnungen gültig ab 1.5.2017 (pdf)


Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits 

Stand 1. Mai 2017

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

§ 3 Arbeitszeit

§ 3A Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

§ 3B Zulassung der Arbeitszeiteinteilung "kurze/lange Woche"

§ 3C Zulassung 12-Stunden-Schichtarbeit

§ 4 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit

§ 5 Akkordarbeit

§ 6 Entlohnung

§ 7 Zulagen

§ 8 Aufnahme und Kündigung

§ 9 Abfertigung

§ 10 Auswärtige Arbeiten

§ 11 Wegegeld (für den Bereich Steinarbeiter und den Bereich der Feinkeramische, Steinzeug- und Feuerfestindustrie)

§ 12 Weihnachtsgeld

§ 13 Entgelt bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit bzw. Arbeitsunfall

§ 14 Entgelt in sonstigen Fällen von Arbeitsversäumnis

§ 15 Entgelt bei Arbeitsausfällen aus Ursachen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers begründet sind

§ 16 Urlaub und Urlaubszuschuss

§ 17 Lehrlinge

§ 18 Diverses

§ 18A Dauer der Saison (für den Bereich der Ziegel- und -fertigteilindustrie)

§ 18 B Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSCHG bzw. § 2 EKUG)

§ 18 C Treueprämie (Dienstjubiläum)

§ 19 Frauenarbeit (für den Bereich der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie)

§ 20 Betriebsräte

§ 21 Betriebsversammlung

§ 22 Gewerkschaftsorgane

§ 23 Verfall von Ansprüchen

§ 24 Schlussbestimmungen

Anhang I –Geltungsbereich gemäß § 1 Ziff. 3

Anhang II – Schlechtwetterentschädigung

Anhang III – Zulagen gemäß § 7

Anhang IV – Zusatzkollektivvertrag Faserzementplattenindustrie

Anhang V – Empfehlung betreffend Dienstjubiläum

Anhang VI – § 3A Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (Stand 30.4.2010)

Anhang VII – Authentische Interpretation zu den §§ 12 und 16 Zif. 2 des Rahmenkollektivvertrages


Hinweis:

Änderungen und Ergänzungen durch die jährlich neu abgeschlossenen Kollektivverträge sind in dieser Ausgabe eingearbeitet.

Für Fragen und Anregungen wenden Sie sich bitte an das Fachverbandsbüro.

Eigentümer, Herausgeber und Verleger:

Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich Geschäftsführer DI Dr. Andreas Pfeiler

Für den Inhalt verantwortlich:

Mag.iur. Robert Wasserbacher
Alle 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, Tel +43 (0)590 900 3533 


§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich:

  1. räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich
  2. persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des AngG sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe,
  3. fachlich: für alle Betriebe, die dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie angehören, und zwar:

    a) für alle Betriebe der Naturstein-, Kalk-, Sand-, Kies-, Transportbeton-, Mörtel-, Beton- und -fertigteil-, Rohton-, Kaolin-, Leichtbauplatten-, Gips- und Kreideindustrie und der Allgemeinen Berufsgruppe (Unternehmungen, die dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie, ohne einer anderen Berufsgruppe zuzugehören, angehören), im Folgenden kurz Steinarbeiter;
    b) für alle Zementwerke und für die Firmen Eternit - Werke Ludwig Hatschek AG, Vöcklabruck, Oberösterreich, Durit - Werke Kern und Co., Wietersdorf, Kärnten, und Hobas Durotec Rohre Gesellschaft m. b. H., Klagenfurt, Kärnten im folgenden kurz Zementindustrie;
    c) für die Betriebe der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie, im Folgenden kurz Feinkeramische, Steinzeug- und Feuerfestindustrie;
    d) für alle Ziegel- und –fertigteilbetriebe, im folgenden kurz Ziegel- und -fertigteilindustrie;
    e) für die Betriebe der Schleifmittelindustrie
    jeweils ausgenommen die im Anhang I angeführten Firmen.
  4. Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 

§ 2 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

1. Dieser Kollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2003 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Er ist eine Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages für die Stein- und keramische Industrie vom 1. Mai 1994 (hinterlegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Registerzahl KV 310/1994), in der zuletzt gültigen Fassung, welcher mit 30. April 2003 außer Kraft tritt und durch diesen vorliegenden Kollektivvertrag ersetzt wird.

2. Er kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum 31. März jeden Jahres gekündigt werden.

Die Kündigung der Lohnsätze kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten erfolgen.

3. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages zu führen.

§ 3 Arbeitszeit

1. [1] Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Eine bereits bestehende kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit bleibt aufrecht.
Die Arbeitszeit ist in der Regel auf 5 Tage je Woche zu verteilen, außer in Schichtbetrieben, deren Schichtplan den Samstag einschließt und in Betrieben mit einer kontinuierlichen Arbeitsweise, sowie in den Fällen der Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs.3 AZG.
Wird die Arbeitszeit auf 5 Tage pro Woche verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit gem. § 4 Abs. 1 AZG bis zu 10 Stunden betragen.
Die Einteilung, Verteilung und auch die Festlegung der Arbeitszeit wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Ermangelung desselben mit der Gewerkschaft, bestimmt.

2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann aus betrieblichen Gründen einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bis auf 32 Stunden herabgesetzt werden; in Betrieben ohne Betriebsrat ist das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Eine Herabsetzung
auf weniger als 32 Stunden bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung der Kollektivvertragspartner.

3. Die normale Arbeitszeit der Maschinisten, Heizer, Schmierer, Lenker und Beifahrer kann einschließlich der Vor- und Abschlussarbeiten und der Arbeitsbereitschaft bis zu 48 Stunden wöchentlich verlängert werden.

4. Die normale Arbeitszeit der Kalkbrenner, Auskarrer, Brenner, Hilfsbrenner und Gasgeneratorenwärter kann einschließlich der Arbeitsbereitschaft bis zu 48 Stunden wöchentlich verlängert werden.

5. Die regelmäßige Arbeitszeit der Wächter und Portiere kann einschließlich der Arbeitsbereitschaft bis zu 12 Stunden täglich und bis zu 48 Stunden wöchentlich verlängert werden.

6. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann bei Lenkern von Kraftfahrzeugen und Beifahrern die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden verlängert werden.

Unbeschadet des letzten Satzes gilt für Betriebe der Transportbetonindustrie und Betriebe mit Asphaltmischanlagen:
Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann bei Mischern und Mischerdisponenten die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 60 Stunden verlängert werden.

Jeder Arbeitnehmer darf in einem Kalenderjahr an höchstens 75 Kalendertagen eine tägliche Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden leisten. Mittels Betriebsvereinbarung kann das Ausmaß der Kalendertage auf 100 Tage verlängert werden.

6.a. Für Lenker von Kraftfahrzeugen, im Sinne des § 16 Abs.3 Ziff. 1 AZG darf die Einsatzzeit in den Fällen der Arbeitsbereitschaft auf 14 Stunden täglich verlängert werden. Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit beträgt für diese Lenker 11 Stunden, dreimal wöchentlich kann sie auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
Wird eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten, kann diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen.

6.b. Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

6.c. Ist gemäß § 15 Abs. 2 AZG eine Lenkpause von 45 Minuten einzulegen, kann diese durch mehrere Lenkpausen von mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass bei Beginn des letzten Teiles der Lenkpause die Lenkzeit von 4,5 Stunden noch nicht überschritten ist.

6.d. Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen
umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.“

7. Für die in den Ziffern 3. bis 6. genannten Arbeitnehmergruppen (für den Bereich der Steinarbeiter die in den Ziffern 3., 4. und 6. genannten Arbeitnehmergruppen) sind die Arbeitszeiten, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, als Überstunden zu vergüten; wenn diese Arbeitnehmer nicht einen Pauschallohn beziehen, in dem die Überstunden pauschaliert sind;eine Anrechnung dieser Stunden auf die Zahl der zulässigen Überstunden nach § 7 Abs. 1 AZG findet nicht statt.

7.a. Für die in den Ziffern 3. bis 5. genannten Arbeitnehmergruppen betrieblich vereinbarte Wochenlöhne, in denen Überstunden (und gegebenenfalls Sonntagszuschläge) pauschaliert sind, bleiben bestehen. Derartige Pauschallöhne können unter Berücksichtigung der gebührenden Zuschläge
auch weiterhin vereinbart werden.

8. Soweit für die in den Ziffern 3. und 4. genannten Arbeitnehmergruppen Ausnahmen von der Wochenendruhe zugelassen sind, hat die Wochenruhe jede 3. Woche auf einen Sonntag zu fallen. Bei Wächtern und Portieren hat die Wochenruhe jede 2. Woche (für den Bereich der Zementindustrie und den Bereich der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie jede 3. Woche) auf einen Sonntag zu fallen.

9. Frühstücks- und Jausenpausen, der Weg von und zur Betriebsstätte, die Zeit für das Wechseln der Kleider und Waschen fallen außerhalb der Arbeitszeit.

10. Die Aufteilung der jeweiligen Tagesarbeitszeit und die Festlegung der Pausen erfolgt durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Die Dauer der Ruhepausen richtet sich nach gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit.
Die Pausen sind so zu bemessen, dass sie zur Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung ausreichen.

11. Für die Bereiche Zementindustrie und Ziegel- und -fertigteilindustrie gilt:
Bei Arbeiten, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (Dreischichtbetrieb), ist den dabei beschäftigten Arbeitnehmern eine Pause von einer halben Stunde ohne Lohnabzug zu gewähren.
Die Festsetzung der Pausen, die dem Gang des Betriebes anzupassen sind, erfolgt im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat.

12. Für den Bereich der Ziegel- und -fertigteilindustrie und den Bereich der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie gilt:
Für Brenner, Schmierer, Schmelzer, Maschinisten, Heizer, Kessel-, Turbinen- und Trockenraumwärter sowie Gasgeneratorenwärter, die einschlägige Anlagen zu betreuen haben, gibt es keine festgesetzte Pausenzeit. Die Einnahme der Mahlzeit ist so einzuteilen, dass die Aufsicht über die zu betreuenden Anlagen gewährleistet ist.

13. Fällt der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen normalen Arbeitstag, so endet die Arbeitszeit um 12 Uhr unter Fortzahlung des Entgeltes für die entfallende Arbeitszeit.
Bei Schichtarbeit ist innerbetrieblich eine sinngemäße Regelung zu treffen.

[1] § 3 Ziffer 1 neu gefasst mit Kollektivvertrag vom 25.1.2010

§ 3A Andere Verteilung der Normalarbeitszeit [2]

1. In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 3 von 38,5 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.

Im Sinne des § 11 Abs. 2 und 2a KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeitnehmer und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

2. Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes und einer Bandbreite

2.1. Durchrechnungszeitraum

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von längstens 52 Wochen (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreitet.

2.2. Bandbreite

2.2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann innerhalb einer Bandbreite von 32 bis 45 Stunden erfolgen. Dabei darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten.

Während des Durchrechnungszeitraumes kann Mehrarbeit gemäß Ziffer 7 nicht angewendet werden.

2.2.2. Auf diese Weise können innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes maximal 135 Zeitausgleichstunden nach der 38,5. bis einschließlich der 45. Wochenstunde erworben werden. Für diese Zeitausgleichstunden gebührt ein Zeitzuschlag. Dieser Zeitzuschlag beträgt 15 % pro Stunde.

Mit Ausnahme bei befristeten Arbeitsverhältnissen, bei Arbeitskräfteüberlassung und bei Schichtarbeit kann anstelle des Zeitzuschlages in dieser Betriebsvereinbarung beziehungsweise in Betrieben ohne Betriebsrat in den schriftlichen Einzelvereinbarungen vereinbart werden, dass der Zuschlag in Entgelt gebührt. Grundlage für die Berechnung des Zuschlages bildet der Stundenlohn gemäß § 4 Ziffer 14.

2.2.3. Ist das Maximum von 135 Zeitausgleichstunden - ohne Berücksichtigung der Zeitzuschläge - im Sinne der Ziffer 2.2.2 erster Satz innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes erreicht, ist ein weiterer Erwerb solcher Zeitausgleichstunden - auch in weiteren Durchrechnungszeiträumen innerhalb dieser 52 Wochen - nicht zulässig

2.2.4. Ist der Zeitausgleich zur Herbeiführung der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht möglich, so kann ein positiver Stundensaldo in den nächsten sechs Kalenderwochen ausgeglichen werden. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben, einschließlich jener die aus Zeitzuschlägen entstanden sind, wie Überstunden mit 50 % abzugelten.

2.2.5. Ein Unterschreiten der Bandbreitenuntergrenze ist nur in jenen Wochen möglich, in denen Zeitausgleich in ganzen Arbeitstagen vereinbart wird. Die Einhaltung der Obergrenze und der Untergrenze kann im Fall des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen entfallen. Jedoch darf auch in diesem Fall die so festgelegte Normalarbeitszeit 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ausgenommen sind davon Regelungen mit teiloder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten gemäß Ziffer 5, letzter Satz.

2.3. Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung

2.3.1 Ein Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen ist durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung festzulegen.

2.3.2 Ein Durchrechnungszeitraum von über 13 Wochen bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner festzulegen. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ein solcher Durchrechnungszeitraum schriftlich mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Diese schriftliche Vereinbarung bedarf für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 40 ArbVG der Zustimmung der Kollektivvertragspartner. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt.

2.3.3 Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Durchrechnungszeitraumes
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der Stundenverdienst.

Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zu viel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.
Aus Zeitzuschlägen erworbene Zeitguthaben sind wie Überstunden mit 50 % abzugelten.

3. Beibehaltung der Betriebslaufzeit und Einarbeiten nach Kollektivvertrag (ohne Bandbreite im Durchrechnungszeitraum)

3.1. Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Erreichung einer längeren, zusammenhängenden Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.
Hinsichtlich der Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmungen des § 3 Ziff. 1 des Kollektivvertrages.

3.2. Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung

Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen.
Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Vereinbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.

4. Zeitausgleich

Ist die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen, gelten folgende Bestimmungen:

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies au wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 3 für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d. h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich); dies gilt nicht für eine Arbeitszeitverteilung in der Bandbreite.

Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunden zu werten und zu bezahlen. Dasselbe gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß ARG bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.

5. Schichtbetrieb

In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise auf Grund von Schichtplänen kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen.

Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Rahmenkollektivvertrag Arbeiter Stein-Keramik 8 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.

Die Ansprüche nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach Nachtschwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung von 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleichbleibendem Schichtsystem (z. B. 3-Schichtbetrieb mit Sonntagsruhe) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt.

Gemäß § 4a Abs. 4 AZG kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei teil- oder vollkontinuierlicher Arbeitsweise mit mehr als drei Schichten bis zu 56 Stunden betragen.

6. Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit

Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum durchschnittlich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 Abs. 1 Ziff. 2 ArbVG jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.

7. Mehrarbeit

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne dieses Paragrafen. Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.

Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.

Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.

8. Günstigkeitsklausel

8.1. Festgehalten wird, dass die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Neuregelung der Arbeitszeit vom 11.12.1987 gegenüber dem AZG insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich
abgegolten.

8.2. Betriebsvereinbarungen und Einzelvereinbarungen, die aufgrund bestehender Arbeitszeitvereinbarungen günstigere Regelungen vorsehen, dürfen aus Anlass der Neuregelung der Arbeitszeit nicht geändert werden.

[2] Für die Betriebe der Naturstein-, Sand-, Kies- und Transportbetonindustrie gilt jedoch der § 3A - Stand 30.4.2010 - bis 30. April 2013 weiter (siehe Anhang VI). Diese Betriebe können bereits ab 1.5.2010 den § 3A (Stand 1.5.2010) anwenden,

diesfalls entfällt jedoch die Möglichkeit der Anwendung des § 3A (Stand 30.4.2010); eine Rückkehr zu den Bestimmungen des § 3A (Stand 1.5.2010) wird damit ausgeschlossen. § 3A neu gefasst mit Kollektivvertrag vom 25.1.2010

§ 3B Zulassung der Arbeitszeiteinteilung "kurze/lange Woche" [3]

1. Gemäß § 4 Abs. 6 AZG wird für Betriebe der Beton- und -fertigteilindustrie und deren Monteure zugelassen, dass innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch gleichlautende Einzelvereinbarungen so verteilt werden kann, dass im wöchentlichen Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschritten wird. Die Arbeitszeiteinteilung muss den Arbeitnehmern spätestens 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekanntgemacht werden.

2. Im Fall einer Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 hat der Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen aus einer Woche mit 5 Arbeitstagen ("lange Woche", Arbeitstage Montag bis Freitag) und einer Woche mit 4 Arbeitstagen ("kurze Woche", Arbeitstage Montag bis Donnerstag) zu bestehen. Die Festlegung von Normalarbeitszeit für den Freitag der kurzen Woche und für den Samstag ist unzulässig.

3. Feiertagsentgelt

Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum bzw. mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, dass in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.

4. Überstunden

Entfällt in einem Durchrechnungszeitraum die Arbeitsleistung in der kurzen Woche wegen des Verbrauchs von Urlaub oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldete Entlassung, berechtigten Austritt des Arbeitnehmers oder einvernehmliche
Auflösung, so gebührt für jene Stunden der langen Woche, die die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden überschreiten, Überstundenbezahlung.

Dies gilt für den Fall des Urlaubsverbrauchs nicht, wenn durch gemeinsame Betrachtung mit dem unmittelbar vorangehenden oder anschließenden Durchrechnungszeitraum, wobei jede Urlaubswoche mit 38,5 Stunden zu bewerten ist, eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht überschritten wird. Es gebührt ebenso Überstundenbezahlung, wenn aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers, etwa Überstellung zu einer Arbeitsgemeinschaft, die 38,5 Stunden übersteigende Normalarbeitszeit einer Woche nicht durch eine entsprechend kürzere Normalarbeitszeit der anderen Woche ausgeglichen wird.

[3] Eingefügt mit Kollektivvertrag vom 18. April 2017

§ 3C Zulassung 12-Stunden-Schichtarbeit [4]

Für die Betriebe der Sand-, Schotter- und Kiesindustrie gilt:
Innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten darf in den Monaten von März bis Dezember im Zweischichtbetrieb bei einer 4-Tagewoche durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung und vorangegangener Aarbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsprüfung die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden gem. § 4a Abs. 4 Z 2 AZG ausgedehnt werden, wobei in diesen 12 Stunden mindestens 30 Minuten bezahlte Pause inkludiert sind.

Ab der 9,6ten Stunde der täglichen Normalarbeitszeit gebührt zusätzlich zum Stundenlohn ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Stundenlohnes. Fallen Stunden ab der 9,6ten Stunde Normalarbeitszeit bis zur zwölften Stunde Normalarbeitszeit in den Zeitraum von 22 – 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.

Die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsprüfung hat von einem/einer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ausgewählten Experten/Expertin durchgeführt zu werden. Der Verbrauch des Urlaubs gemäß Urlaubsgesetz ist in der Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen.

[4] Eingefügt mit Kollektivvertrag vom 18. April 2017

§ 4 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit

1. Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, durch welche die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit oder die jeweilige auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 3 Ziff. 1 festgelegte tägliche Normalarbeitszeit sowie eine Mehrarbeit gemäß § 3A Ziff. 8 überschritten wird.

Bei den im § 3 Ziff. 3 und 4 erwähnten Arbeitergruppen gilt, sofern aufgrund dieser Kollektivvertragsbestimmungen eine über 40 Stunden hinausgehende wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart ist und im Wochen- oder Stundenlohn nicht bereits Überstunden inbegriffen sind, jede über die nach § 3 Ziff. 7 des Rahmenkollektivvertrages hinausgehende wöchentliche oder tägliche Normalarbeitszeit als Überstunde. Dies gilt sinngemäß auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 3A Ziff. 2 bis 4 und 6.

Überstunde ist jedenfalls

a) jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,

b) jede Zeiteinheit über 1,5 Stunden Mehrarbeit wöchentlich,

c) jede Zeiteinheit, die die Obergrenze der Bandbreite (42 Stunden pro Woche) übersteigt, ausgenommen die Fälle nach § 3 A Ziff. 2 dieses Kollektivvertrages im Schichtbetrieb und beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen nach § 4 AZG.

2. Bei Kurzarbeit ist als Überstunde jene Arbeitszeit anzusehen, welche über die auf Grundlage der 38,5 Stundenwoche festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgeht.

3. Überstunden werden mit einem 50prozentigen Zuschlag vergütet.
Werden Überstunden während der Nacht, das ist in der Zeit von 22 bis 6 Uhr früh geleistet, gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Für den Bereich der Steinarbeiter gilt als Nacht der Zeitraum von 20 bis 5 Uhr früh.

4. Für den Bereich der Steinarbeiter gilt:
Werden im Anschluss an die normale tägliche Arbeitszeit mindestens 2 Überstunden geleistet, so gebührt den betroffenen Arbeitnehmern eine bezahlte viertelstündige Erholungspause.

5. Für den Bereich Steinarbeiter sowie den Bereich Feinkeramische, Steinzeug- und Feuerfestindustrie gilt:
Werden Arbeiten durchgeführt, bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten muss, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb derselben bis zu 1 1/2 Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeit in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn dieselbe in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von 150 Prozent bezahlt. Die Essens- und Ruhepausen sind unbezahlte Pausen.

Durch eine Betriebsvereinbarung können anstelle dieser Bestimmung Regelungen geschaffen werden, die für die betroffenen Arbeitnehmergruppen insgesamt gleichwertig sind. Die Betriebsvereinbarungen sind den Kollektivvertragspartnern zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Für den Bereich Ziegel- und -fertigteilindustrie gilt:
Werden in Ausnahmefällen Arbeiten durchgeführt, bei denen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeitet, dann sind über die Vergütung derselben betriebsweise Regelungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Ermangelung desselben mit der Gewerkschaft, zu treffen.

6. Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt jede an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit.

Der Beginn dieser Zeitspanne kann im Schichtbetrieb bis 6 Uhr früh verschoben werden, der Zeitraum der Sonn- und Feiertagsruhe muss jedoch 36 Stunden umfassen.

7. [5] Sonntagsarbeit wird mit einem 100-prozentigen Zuschlag entlohnt. Sofern die am Freitag beginnende Nachtschicht auf die am Sonntag beginnende Nachtschicht verlegt wird, sind diese Sonntagstunden zuschlagsfrei.

In der Ziegel- und -fertigteilindustrie wird Sonntagsarbeit auch bei Schichtarbeit generell mit einem 100-prozentigen Zuschlag entlohnt.

8. Für gesetzliche Feiertage wird der tatsächliche Verdienstentgang, d.i. jene Zeit, die am selben Tag gearbeitet worden wäre, vergütet.

Bei Akkordarbeitern ist das regelmäßige Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen (bzw. der letzten 3 Monate) unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu bemessen.

Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, so gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag (ausgenommen sind Schichtzuschläge für den Bereich Steinarbeiter und Nachtzuschläge für den Bereich Zementindustrie).

Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.

9. Als gesetzliche Feiertage gelten derzeit:
1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember.

Der Karfreitag gilt im Sinne des ARG - ARG - BGBl. Nr. 144/83 - als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.

10. Nachtstunden im Rahmen der normalen Arbeitszeit sind Stunden von 22 bis 6 Uhr früh, im Drei- Schichtbetrieb die Stunden der 3. Schicht.
Diese werden mit einem 35-prozentigen Zuschlag entlohnt.

11. Für den Bereich der Ziegel- und -fertigteilindustrie gilt:
Die Entlohnung der Brenner und der Heizer bei künstlichen Trocknereien mit kontinuierlichem Betrieb erfolgt unter Berücksichtigung der Überzeit (Sonntagszuschlag), ferner unter Berücksichtigung eines 15prozentigen Zuschlages für die in der Nacht zu leistenden Schichten auf den Stundenlohn.

Bisher für die Nacharbeit und für die Sonntagsarbeit gewährte Prämien und Pauschale kommen auf diese Zulagen voll zur Anrechnung, auch wenn sie unter einem anderen Namen gegeben wurden. Bei Akkordarbeit beträgt die Nachtschichtzulage 15 Prozent vom Stundenlohn für die in der Nacht zu leistenden Schichten, Sonntagsnachtschicht ausgenommen.

12. Die Zuschläge für Überstunden für Nacht- bzw. Sonntagsarbeit sind nur zu bezahlen, wenn diese Arbeiten von der Betriebsleitung angeordnet wurden.

13. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der höhere Zuschlag zu zahlen.

Für den Bereich der Zementindustrie gilt diese Einschränkung nicht für den Nachtzuschlag nach Ziff. 10.

14. Bei der Berechnung der Zuschläge ist zugrunde zu legen:
Für Arbeiten im Zeitlohn: Der für diese Arbeiten jeweils bezahlte Stundenlohn.
Für Arbeiten im Akkord: Der für die betreffende Arbeit bestehende Akkordsatz.

[5] § 4 Ziffer 7 geändert mit Kollektivvertrag vom 25. Jänner 2010

§ 5 Akkordarbeit

1. Bei Akkordarbeit ist der Leistungslohn (Akkordrichtsatz) so festzulegen, dass Akkordarbeiter bei durchschnittlicher Akkordarbeitsleistung mindestens 25 % (für den Bereich Steinarbeiter 20 % soweit die Akkordlohnvereinbarung vor dem 1. 5 1995 abgeschlossen wurde) über ihrem Stundenlohn verdienen.

Durch diese Regelung tritt eine Änderung der bestehenden Akkordsätze nicht ein, soweit die Voraussetzung für die richtige Akkorderstellung erfüllt erscheint. Akkordarbeitern ist der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn garantiert.

2. Die so vereinbarten Akkordsätze und sonstigen Akkordbedingungen sind vor Beginn der Akkordarbeit schriftlich festzulegen.

3. Ein Grund zur Nachprüfung des Akkordes bzw. zur Neufestlegung desselben ist gegeben:
bei Änderung des Zeitlohnes (Akkordgrundlohn), bei Änderung des Arbeitsganges und der Art des Materials, die sich auf die Arbeitsleistung auswirkt,
bei für neuartige Arbeiten versuchsweise festgesetzten Akkordsätzen nach Einarbeitung der Belegschaft, bei technischen Änderungen, bei offensichtlich unrichtig erstellten Akkorden, bei Änderung der Muster oder Einführung neuer Muster.

4. Wenn ein Akkordarbeiter nach erfolgter Vereinbarung und Festsetzung eines weder irrtümlich noch fehlerhaft errechneten Akkordes durch persönlichen Fleiß erworbene Geschicklichkeit mehr als den Akkordrichtsatz verdient, so darf dies zu keiner Herabsetzung des Akkordes führen, außer es liegen die in Punkt 3 erwähnten Voraussetzung vor.

5. Zur Leistung von Akkordarbeit kann kein Arbeitnehmer verhalten werden.

6. Ein Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung im Akkord besteht nicht.
Akkordarbeiter werden tunlichst im Akkord verwendet, sind aber auch verpflichtet, im Stundenlohn zu arbeiten, zu dem für die betreffende Arbeitsleistung vorgesehenen Lohn.

7. Arbeitnehmer, die überwiegend im Akkord beschäftigt sind und vorübergehend zu Arbeiten im Stundenlohn verwendet werden, erhalten für diese Zeit, längstens jedoch für die Dauer von 4 Wochen, den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen.

§ 6 Entlohnung

1. Die Lohngruppen und die Höhe der Löhne sind in der Lohnbeilage festgelegt. Die Lohnbeilage ist Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

Die Lohnzahlung und -verrechnung hat wöchentlich zu erfolgen. Die Lohnzahlung erfolgt mit dem Ende der Wochenarbeitszeit oder in unmittelbaren Anschluss daran; verzögert sich der Beginn der Auszahlung durch Verschulden des Arbeitgebers oder seines Beauftragten über eine Viertelstunde nach Arbeitsschluss, so ist jede angefangene halbe Stunde zu bezahlen. Es können jedoch andere Termine und Zeiträume für die Lohnzahlung und Lohnabrechnung vereinbart bzw. beibehalten werden, wenn solche bisher üblich waren.

In diesen Fällen sind wöchentliche Akontozahlungen zu leisten.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer über das ihm zustehende Entgelt am Tage der Lohnauszahlung verfügen kann.

2. Auch bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 3A gebührt während des Durchschnittszeitraumes der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden. Bei Akkord-, Prämien- und Schichtarbeit ist in der Betriebsvereinbarung eine Regelung zu treffen, die ein Schwanken des Verdienstes durch die Bandbreite möglichst vermeidet.

Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gebührt der Akkord- oder Prämiendurchschnittsverdienst auf Basis der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden pro Woche). Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, Zuschläge) werden auf Grund der geleisteten Stunden abgerechnet.

3. Mit der Lohnzahlung ist eine Lohnabrechnung zu übergeben, aus welcher die Höhe des Verdienstes, die Zahl der Arbeitsstunden und die Höhe der einzelnen Abzüge ersichtlich ist. Bei zuschlagspflichtiger Arbeit ist die Zahl der zuschlagspflichtigen Stunden und die Höhe der Zuschläge ersichtlich zu machen.

4. Jede Abgeltung von Zulagen und Zuschlägen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Akkordsätze ist bei zukünftigen Vereinbarungen unzulässig.

5. Arbeitnehmer, die im Zeitlohn bis zur Höchstdauer von vier Wochen vorübergehend mit Arbeiten einer niedriger entlohnten Tätigkeit beschäftigt werden, sind nach ihrer bisherigen Tätigkeit zu entlohnen.

6. Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend mit Arbeiten einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe beschäftigt, so hat er für die Dauer dieser Tätigkeit Anspruch auf den Lohn der höher entlohnten Tätigkeitsgruppe. Bei dauernder Beschäftigung in einer höher entlohnten Tätigkeitsgruppe ist sein normaler Zeitlohn entsprechend festzusetzen.

§ 7 Zulagen

Die im Anhang III angeführten Zulagen sind Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

§ 8 Aufnahme und Kündigung

1. Die Aufnahme erfolgt durch die Betriebsleitung. Der Betriebsrat ist gemäß den Bestimmungen des ArbVG rechtzeitig davon zu verständigen.

2. Kündigungsfristen:
Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten kann täglich zum Arbeitsschluss gekündigt werden.

Bei einer längeren Betriebszugehörigkeit gelten folgende Kündigungsfristen:

Bei einer Betriebszugehörigkeit von über 3 Monaten bis zu 1 Jahr ... 2 Wochen

Bei einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr bis 5 Jahren ... 4 Wochen

Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bis 10 Jahren ... 5 Wochen

Bei einer längeren als 10-jährigen Betriebszugehörigkeit ... 8 Wochen

Bei beiderseitigem Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis sofort gelöst werden.
Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 135 [6] Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt für Unterbrechungen, die nach dem 1. Mai 2003 beginnen.

3. Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen eine bezahlte Freizeit von höchstens acht Stunden pro Woche zu gewähren, um dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Dies gilt nicht für Kündigung durch den Arbeitnehmer.

4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist, die eine ordnungsgemäße Abrechnung erfordert, seine Papiere, sein Entgelt und auf Verlangen ein Zeugnis.

5. Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erleiden und nicht mehr auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz beschäftigt werden können, sind nach Möglichkeit im Betrieb weiter zu beschäftigen.

6. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (i.d.F. BGBl I Nr. 103/2001).

[6] Geändert mit Kollektivvertrag vom 18. April 2017

§ 9 Abfertigung

I. Bestimmungen für Betriebe und Arbeitnehmer, die dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz unterliegen:

Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiter-
Abfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/1979).
1. Arbeitnehmer erhalten nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Abfertigung, wenn sie

a) vom Arbeitgeber gekündigt werden,

b) unverschuldet entlassen werden,

c) mit einem wichtigen Grund austreten,

d) bei Erreichung des 65. Lebensjahres (Männer) oder bei Erreichung des 60. Lebensjahres (Frauen) unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist ihr Arbeitsverhältnis lösen, oder

e) nach mindestens fünfjähriger Betriebszugehörigkeit die vorzeitige Alterspension im Sinne des § 253b ASVG in Anspruch nehmen und unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist ihr Arbeitsverhältnis lösen, oder

f) wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gelöst wird,

g) Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet.

2. Diese Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

  • 3 Jahren 2 Monatsentgelte
  • 5 Jahren 3 Monatsentgelte
  • 10 Jahren 4 Monatsentgelte
  • 15 Jahren 6 Monatsentgelte
  • 20 Jahren 9 Monatsentgelte
  • 25 Jahren 12 Monatsentgelte

Das der Abfertigung zugrunde gelegte Monatsentgelt gemäß Ziffer 2 ist der Durchschnittsverdienst, der sich aus den letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zuzüglich des aliquoten Anteiles an Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss und anderen besonderen Entlohnungen und Zuwendungen im Sinne des § 23 Abs. 1 AngG ergibt.

3. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, gebühren den gesetzlichen Erben, [7] die in Ziffer 2. angeführten Sätze der Abfertigung.

4. Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der sonst üblichen Lohnabrechnung.

Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlich im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.

5. Bestehen in den Betrieben bereits Abfertigungen oder werden, unter welchem Titel immer, anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sonstige einmalige Bezüge (mit Ausnahme der aliquoten Teile des Urlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes) erbracht, so können sie auf die kollektivvertragliche Abfertigung angerechnet werden. Das Ausmaß der Anrechnung wird betrieblich
vereinbart. Kommt eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande, verbleibt es bei der bisherigen Regelung.

6. Werden jedoch anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpension oder ähnliche Zuwendungen vom Arbeitgeber oder einer von hm unterhaltenen Unterstützungseinrichtung erbracht, so können diese Leistungen auf die kollektivvertragliche Abfertigung angerechnet werden. Die Dauer der Anrechnung wird betrieblich vereinbart.

Kommt eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande, verbleibt es bei der bisherigen betrieblichen Regelung.

7. Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungszahlung entspricht, entfallen auf jeden Fall sonstige Versorgungsleistungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendungen, die der Arbeitgeber oder eine von ihm unterhaltene Unterstützungseinrichtung (z. B. Pensionsfonds) ansonsten erbringen würde.

8. Für die Bemessung der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit im Sinne von Ziffer 2 sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 135 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

Dies gilt nicht für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis durch Entlassung im Sinne des § 82 Gewerbeordnung (RGBI. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit gültigen Fassung) (ausgenommen it. h) oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird.

9. Alle Zeiten, die der Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen als Arbeiter, Angestellter oder Lehrling zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung gemäß Ziffer 2 zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein begründen keinen Abfertigungsanspruch.

[7] Streichung des Satzes: „..., zu deren Erhaltung der verstorbene Arbeitnehmer zur Zeit des Ablebens gesetzlich verpflichtet war, ...“ gilt ab 1. Mai 2009 

II. Bestimmungen für Betriebe und Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG - unterliegen:

Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 1987 in der jeweils geltenden Fassung.

Aufgrund des § 13 d Abs. 4 des BUAG wird als Grundlage für die Berechnung des anteiligen Weihnachtsgeldes, das zum Monatsentgelt zugeschlagen wird, folgende Formel festgelegt:

Für das Jahr 2014:
kollektivvertraglicher Stdundenlohn * 1,25 * 3,41 * 52,18 ÷ 12 = anteiliges Weihnachtsgeld

Für das Jahr 2015:
kollektivvertraglicher Stundenlohn * 1,22 * 3,41 * 52,18 ÷ 12 = anteiliges Weihnachtsgeld

Für das Jahr 2016:
kollektivvertraglicher Stundenlohn * 1,2 * 3,41 * 52,18 ÷ 12 = anteiliges Weihnachtsgeld

Dieses anteilige Weihnachtsgeld ist dem jeweiligen Monatsentgelt so oft zuzuschlagen, als ein abfertigungsanspruch im Ausmaß an Monatsentgelten gebührt.

Bei Teilzeitarbeit ist das nach vorstehender Formel berechnete anteilige Weihnachtsgeld entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu aliquotieren.

III. Wechsel ins System „Abfertigung Neu“:

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des AngG/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am 1.7.2002 bestanden haben, gelten für die Arbeitnehmer/innen, die dem BMVG unterliegen, nur, soweit sie für diese Arbeitnehmer/innen durch das BMVG nicht außer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngemäß auch für die seither abgeschlossenen Regelungen.

§ 10 Auswärtige Arbeiten

A. Außenzulagen, Quartierbeistellung, Fahrtspesen (für den Bereich Steinarbeiter):

1. Betriebsentsandte Arbeitnehmer - das sind solche, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsortes gelegene Arbeitsstätte entsendet werden, die vom Betrieb oder Wohnort so weit entfernt ist, dass ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann - haben Anspruch auf Außenzulage.

Diese beträgt für jeden Kalendertag für verheiratete und diesen gleichgestellten Arbeitnehmer (wobei gleichgestellte Arbeitnehmer verwitwete, geschiedene oder ledige Arbeitnehmer sind, wenn sie mit eigenen Kindern, Zieh- oder Pflegekindern, die von ihnen erhalten werden, im gemeinsamen Haushalt leben) mindestens 35 Prozent, für ledige Arbeitnehmer mindestens 30 Prozent (35
Prozent für Betriebe der Sand-, Schotter- und Kiesindustrie) [8] des normalen tariflichen Stundenlohnes ohne Zuschläge) für die effektiv geleisteten Arbeitsstunden.

In Kurorten, wo die allgemeinen Lebenshaltungskosten erwiesenermaßen höher sind, wird die Außenzulage entsprechend erhöht.

1.a. Arbeitnehmer in der Sand-, Schotter- und Kiesindustrie, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsorts gelegene Arbeitsstätte entsendet werden und täglich an ihren ständigen Betriebsort bzw. Wohnort zurückkehren, erhalten ein Taggeld, sofern die Abwesenheit mehr als 3 Stunden beträgt. Das Taggeld beträgt 2,20 EUR je angefangene Stunde der Abwesenheit, wobei höchsten ein Anspruch auf 26,40 EUR je Tag besteht. [9]

2. Darüber hinaus hat jeder betriebsentsandte Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung der tariflich günstigsten Reisekosten für die einmalige Hin- und Rückfahrt sowie auf Vergütung der Reisezeit zum normalen Stundenlohn, jedoch höchstens zehn Stunden pro Kalendertag, und freie, durch die Firma beigestellte Unterkunft.

3. Für Sonntage, an denen nicht gearbeitet wird und der Arbeitnehmer nicht nach Hause fährt, erhält der betriebsentsandte Arbeitnehmer die Außenzulage für 8 Stunden.

4. Ferner hat jeder verheiratete und diesem gleichgestellte betriebsentsandte Arbeitnehmer wöchentlich, ledige monatlich, Anspruch auf Ersatz der tarifgünstigsten Reisekosten für die Heimfahrt, sofern die Entfernung zwischen ständigem Betriebs- bzw. Wohnort und der Arbeitsstelle höchstens 80 km beträgt. Bei Entfernungen über 80 km haben betriebsentsandte Arbeitnehmer, wenn sie verheiratet oder den verheirateten gleichgestellt sind, nach je vier Wochen, ledige nach je zehn Wochen, Anspruch auf bezahlte Heimfahrt.

5. Die Außenzulage ist auch dann zu bezahlen, wenn an einem Tag die Arbeit wegen schlechter Witterung oder über Weisung des Arbeitgebers nicht aufgenommen wurde, der Arbeitnehmer aber zur Arbeitsaufnahme erschienen ist.

6. Wird der ständige Haushalt vom bisherigen Wohnort nach dem Arbeitsort oder in dessen Nähe verlegt und das Zusammenleben wiederaufgenommen, besteht kein Anspruch mehr auf Außenzulage.

7. Der Anspruch auf Außenzulage entfällt bei Erkrankung, wenn der Arbeitnehmer in ein Krankenhaus (Erholungsheim) aufgenommen wurde oder an seinen ständigen Wohnort zurückgekehrt ist und für die Dauer des Gebührenurlaubs.

8. Erhält der Arbeitnehmer entsprechende freie Tageskost, entfällt der Anspruch auf Außenzulage. Es steht ihm frei, Außenzulage oder Kost zu wählen.

B. Zulagen bei auswärtigen Arbeiten (für den Bereich Feinkeramische, Steinzeug- und Feuerfestindustrie):

1. Darüber sind fallweise betriebliche Vereinbarungen zu treffen unter Bedachtnahme auf Bezahlung der Fahrtspesen, Nächtigungsgebühr und der durch die Entsendung entstehenden Mehrkosten der Lebenshaltung des Arbeitnehmers.

2. Auch bei auswärtigen Arbeiten gelten ständig die gleichen Punkte wie im § 4.

C. Zulagen bei auswärtigen Arbeiten (für den Bereich der Ziegel- und -fertigteilindustrie):

Bei auswärtigen Arbeiten (außerhalb des ständigen Betriebsortes) sind den davon betroffenen Arbeitern für die erwachsenden Mehrausgaben unter Berücksichtigung der Möglichkeit der täglichen oder wöchentlichen Heimfahrt Außenzulagen zu gewähren; diese betragen:

a) bei täglicher Heimfahrt 20 Prozent auf den Lohn der Arbeitsstunden der normalen täglichen Arbeitszeit,

b) bei wöchentlicher Heimfahrt 40 Prozent auf den Lohn der Arbeitsstunden der normalen täglichen Arbeitszeit. Soweit die wöchentliche Heimfahrt möglich ist, ist sie zu gewähren.

Die Wegzeit wird mit dem normalen Stundenlohn vergütet. Zu vergüten ist ferner das Fahrgeld und eine etwaige Nächtigung, sofern nicht ein angemessenes Quartier beigestellt wird.

In besonderen Fällen ist unabhängig davon eine andere innerbetriebliche Regelung, die im Einvernehmen mit dem Betriebsrat - in Ermangelung desselben mit der Gewerkschaft - getroffen wird, zulässig.

Bei Dienstverhinderung auswärtig beschäftigter Arbeiter infolge Krankheit oder Arbeitsunfall gebührt denselben das Krankenentgelt nach § 13 zuzüglich der Außenzulage, solange sich der Arbeitnehmer während seiner Krankheit im Bereiche der auswärtigen Arbeitsstelle aufhalten muss.

[8] Klammerausdruck eingefügt mit Kollektivvertrag vom 18. April 2017

[9] Absatz 1.a. eingefügt mit Kollektivvertrag vom 18. April 2017

§ 11 Wegegeld (für den Bereich Steinarbeiter und den Bereich der Feinkeramische, Steinzeug- und Feuerfestindustrie)

1. Mit betriebsentsandten Arbeitnehmern, die auf einer außerhalb der ständigen Betriebsstätte gelegenen Arbeitsstelle beschäftigt werden, ist ein Wegegeld zu vereinbaren.

2. Für dieses Wegegeld gelten folgende Grundsätze:
Für Wien: Innerhalb der 23 Bezirke Vergütung des Straßenbahnfahrgeldes, außerhalb der 23 Bezirke Fahrgeldvergütung sowie Vergütung der Fahrzeit oder Gehzeit außerhalb der Stadtgrenze als Arbeitszeit,

Für sonstige Städte mit Straßenbahnverkehr: Regelung wie Wien,

Für das übrige Bundesgebiet: Fahrgeldvergütung für Eisenbahn, Omnibus oder sonstige Verkehrsmittel, Fahrzeit bei Strecken über 20 km als Arbeitszeit, ebenso Wegzeiten über 2,5 km.

3. Die Bezahlung der Fahrzeit oder Wegzeit erfolgt immer mit dem normalen Stundenlohn.

4. Als Ausgangspunkt wird immer die ständige Betriebsstätte herangezogen.

5. Im Falle einer Beförderung durch die Firma bis zur Arbeitsstelle entfällt das Wegegeld, wenn die Arbeitsstelle vom ständigen Sitz des Betriebes nicht mehr als 10 km entfernt ist.

6. Wo bisher günstigere Wegegelder oder auch Trennungsgelder bezahlt wurden, bleiben sie durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages unberührt.

§ 12 Weihnachtsgeld [10]

1. Jeder Arbeitnehmer, der im Kalenderjahr wenigstens ein [11] Monat im Unternehmen beschäftigt war, erhält ein Weihnachtsgeld von 8,6 % des von ihm im Unternehmen im laufenden Kalenderjahr erzielten Jahresbruttoverdienstes. Bei der Berechnung des Jahresbruttoverdienstes sind der Urlaubszuschuss und die Wohnungsbeihilfe auszuscheiden. Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des voraussichtlichen Jahresbruttoverdienstes in der zweiten Novemberhälfte zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt zum Jahresende.

2. Wird das Arbeitsverhältnis nach einmonatiger [12] Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer durch Kündigung oder vom Arbeitnehmer gemäß § 82 a GewO (RGBl.Nr.227 vom 20.12.1859 in der derzeit gültigen Fassung) gelöst, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das Weihnachtsgeld gemäß Ziffer 1. Die Auszahlung erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Kein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Verschulden des Arbeitnehmers nach § 82 der Gew0 (RGBl.Nr.227 vom 20.12.1859 in der derzeit gültigen Fassung) gelöst wurde.

[10] Siehe auch Anhang VII.

[11] von 2 auf 1 Monat geändert mit Kollektivvertrag vom 5. April 2013

[12] von zweimonatiger auf einmonatiger geändert mit Kollektivvertrag vom 5.4.2013

§ 13 Entgelt bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit bzw. Arbeitsunfall

I. Voraussetzungen des kollektivvertraglichen Entgeltanspruches:

Dem Arbeitnehmer wird im Falle einer durch Krankheit oder Unfall herbeigeführten Arbeitsverhinderung ein Entgelt bezahlt, sofern:

a) die Krankheit oder der Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist,

b) der Arbeitnehmer mindestens 14 Tage im Betrieb beschäftigt war und

c) die Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber gemeldet und die Arbeitsunfähigkeit durch eine Bestätigung der Krankenkasse nachgewiesen wird.

d) Als Anspruchsvoraussetzung für die Fortzahlung des Entgeltes bei Inanspruchnahme der Gesundenuntersuchung gemäß § 132 b ASVG gilt eine mindestens 14tägige Beschäftigung im Betrieb. Die Inanspruchnahme der Gesundenuntersuchung ist nachzuweisen.

II. Dauer und Höhe des Krankenentgelts:

a) Krankenentgelt
Nach Ausschöpfung und unter zeitlicher Anrechnung der Leistungen aus dem EFZG (§ 7, letzter Satz) gebührt das Krankenentgelt durch höchstens 18 Wochen (für die Bereiche der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie sowie der Ziegel- und -fertigteilindustrie höchstens 16 Wochen) im Arbeitsjahr (eine Umstellung auf das Kalenderjahr ist durch Betriebsvereinbarung möglich).

Das Krankenentgelt wird vom 4. Tage der Erkrankung an, bei längerer als 14tägiger Krankheit vom 1. Tage an, durch 9 Wochen (für die Bereiche der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie sowie der Ziegel- und -fertigteilindustrie durch 8 Wochen), höchstens zweimal innerhalb eines Arbeitsjahres gewährt, wobei das Höchstausmaß für einen Krankenstand 9 Wochen (für die Bereiche der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie sowie der Ziegel- und -fertigteilindustrie 8 Wochen) beträgt. Nach Erschöpfung der ersten 9 Wochen (für die Bereiche der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie sowie der Ziegel- und -fertigteilindustrie 8
Wochen) (bzw. 10 Wochen nach EFZG), muss der Arbeitnehmer neuerlich 3 Wochen ununterbrochen im Betrieb gearbeitet haben, um einen Anspruch auf die Gewährung des Krankenentgeltes für die nächsten 9 Wochen (für die Bereiche der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie sowie der Ziegel- und -fertigteilindustrie 8 Wochen) zu erwerben.

Das Krankenentgelt beträgt 25 Prozent des nach dem § 3 EFZG zu berechnenden Entgeltes. Erkrankt der Arbeitnehmer neuerlich, bevor er das erste oder zweite Mal die 9 Wochen (8 Wochen) Entgelt voll in Anspruch genommen hat, so gebührt ihm das Entgelt nur in dem Umfange und in dem Ausmaß, als er es bei der vorhergehenden Krankheit nicht in voller Höhe in Anspruch genommen hat.

b) Unfallentgelt
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls (worunter solche Unfälle zu verstehen sind, die von der Unfallversicherung als Arbeitsunfälle anerkannt werden) oder Berufskrankheit, gebührt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit das Entgelt vom ersten Tage an in der Höhe von 25 Prozent des nach dem § 3 EFZG zu berechnenden Entgeltes durch höchstens 10 Wochen je Unfall, wobei nur Leistungen, die für den gegenständlichen Unfall auf Grund des EFZG gewährt wurden, zeitmäßig anzurechnen sind (§ 7 EFZG, letzter Satz).

c) Wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit gelöst wird, wird der Entgeltanspruch dadurch nicht geschmälert.

d) Ambulatorische Behandlung oder Gesundenuntersuchung
Für infolge ambulatorischer Behandlung oder Gesundenuntersuchung gemäß § 132 b ASVG notwendigerweise versäumte Arbeitsstunden (bei Gesundenuntersuchung höchstens 1 Arbeitstag pro Jahr) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt in der Höhe seines festgesetzten Stundenlohnes, jedoch innerhalb von 6 Monaten im Höchstausmaß von 40 Arbeitsstunden. Das Entgelt gebührt nur für solche ambulatorische Behandlung oder Gesundenuntersuchung, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnte und nur dann, wenn sie nicht ein anderer Arzt ohne oder mit geringerer Arbeitszeitversäumnis hätte vornehmen können.

e) Berechnung des Durchschnittsverdienstes
Der Durchschnitt wird aus den letzten 13 abgerechneten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten berechnet.

§ 14 Entgelt in sonstigen Fällen von Arbeitsversäumnis

1. Der Lohnausfall für drei Arbeitstage gebührt:
Bei Todesfällen von Vater, Mutter, Ehegatten (Ehegattin), Lebensgefährten (Lebensgefährtin) und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern. 
Bei eigener Eheschließung.

2. Der Lohnausfall für zwei Arbeitstage gebührt nach mindestens vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung im Unternehmen:

Bei Todesfällen von Schwiegereltern, Geschwistern und Ziehkindern.

Bei Übersiedlung des Arbeitnehmers pro Kalenderjahr.

3. Der Lohnausfall für einen Arbeitstag gebührt nach mindestens vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung im Unternehmen:

Bei Eheschließung der Kinder.

Entbindung der Ehefrau oder Lebensgefährtin.

Bei plötzlicher schwerer Erkrankung in der engsten Familie (Eltern, Ehegatte Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin sowie Kinder) im gemeinsamen Haushalt, sofern durch ärztliche Bestätigung einwandfrei nachgewiesen wird, dass der betreffende Arbeitnehmer zur persönlichen Hilfeleistung unbedingt erforderlich war.

Bei Todesfall der eigenen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder.

Für den Bereich der Zementindustrie gilt: Bei Todesfällen von Angehörigen der Familie, wenn sie im gemeinsamen Haushalt lebten.

4. Der entgangene Lohn für die tatsächlich versäumte Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß der Arbeitszeit des betreffenden Arbeitstages gebührt:

Bei Mitwirkung zur Bekämpfung von Feuer- und Wassernot im Interesse des eigenen Betriebes und der eigenen Wohnstätte.

Bei Erledigung von Angelegenheiten, die im Interesse der Ruhe und Ordnung des eigenen Unternehmens gelegen sind; jedoch muss dies im Einvernehmen mit der Betriebsleitung erfolgt sein.

Bei Vorladungen zu Gerichten, Behörden und öffentlichen Ämtern, wenn kein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstentgangs vorliegt, insofern der Arbeitnehmer die Vorladung nicht selbst verschuldet hat und er nicht als Beschuldigter oder als Partei in einem Zivilprozess geladen ist.

Ausübung des gesetzlichen Wahlrechtes für den Nationalrat, Landtag, Gemeinderat und für die Arbeiterkammer, wenn dasselbe außerhalb der Arbeitszeit nicht ausgeübt werden kann.

Bei Teilnahme an Abordnungen zu Begräbnissen, jedoch nur im Einvernehmen mit der Betriebsleitung.

Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung, sofern nicht ein Anspruch gem. § 17 Ziffer 3 lit. b gebührt.

Für den ersten Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse B. [13]

5. Bei Arbeitsausfall infolge Verkehrsstörungen, die nachgewiesen werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsausfalles im Einzelfall eine Stunde nicht überschritt.

6. Bei Vorladung zur Musterung gebührt der entfallende Lohn für die dafür notwendige Zeit, höchstens für zwei Arbeitstage.

[13] Dieser Satz gilt ab 1. Mai 2009

§ 15 Entgelt bei Arbeitsausfällen aus Ursachen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers begründet sind

1. Bei Arbeitsausfällen infolge von Schäden an Maschinen und sonstigen Werkseinrichtungen gebührt den davon betroffenen Arbeitnehmern für die ausgefallene Arbeitszeit an dem Tag, an dem die Störung eingetreten ist, ein Entgelt in der Höhe des tariflichen Stundenlohnes. Dauert der Arbeitsausfall länger, so gebührt ihm für die folgenden Tage, längstens bis zur Dauer einer Woche (für den Bereich der Zementindustrie 14 Tage), die Hälfte dieses Entgelts.

2. Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf vollen Lohn bei Arbeitsausfällen infolge Mangels an Roh- oder Betriebsstoffen (Strom, Kohle und ähnlichem), wenn der Arbeitsausfall in zwei zusammenhängenden Kalenderwochen nicht mehr als einen Arbeitstag (Arbeitsschicht) ausmacht.

3. Wenn während der Saison an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen die Arbeit durch übermäßiges Regenwetter gänzlich unmöglich gemacht wird, so gebührt - Arbeitsbereitschaft vorausgesetzt - vom dritten Tag an ein Entgelt in der Höhe von 50 Prozent des tariflichen Stundenlohnes für die ausgefallenen Arbeitsstunden; eine Bezahlung für die so ausgefallene Arbeitszeit erfolgt für insgesamt höchstens zwölf Arbeitstage während der Saison.

Die entfallende Arbeitszeit kann einvernehmlich mit dem Betriebsrat auch eingearbeitet werden; im Rahmen der Fünftagewoche besteht eine Verpflichtung zur zuschlagsfreien Einarbeitung entfallener Arbeitszeit am Samstag bis 12 Uhr (siehe auch KV Zusatzprotokoll Schlechtwetterentschädigung vom 18.1.1960 für den Bereich Steinarbeiter und den Bereich Ziegel- und -fertigteilindustrie im Anhang II).

4. Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die davon betroffenen Arbeitnehmer zu anderen Arbeiten herangezogen, so sind sie verpflichtet, diese Arbeiten zu leisten, sofern sie ihnen zugemutet werden können und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

§ 16 Urlaub und Urlaubszuschuss [14]

I. Bestimmungen für Betriebe und Arbeitnehmer, die dem Urlaubsgesetz 1976 unterliegen

1. Urlaub:
Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 (BGBl. Nr. 390/1976) betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung der Pflegefreistellung, in der jeweils gültigen Fassung.

Für Arbeitnehmer, die ständig im gleichen Unternehmen während der betriebsbedingten Saison beschäftigt sind, wird diese Saison bezüglich der Erreichung eines höheren Urlaubsausmaßes im Sinne des § 2 Absatz 1 des obzitierten Bundesgesetzes als volles Dienstjahr angerechnet.

2. Urlaubszuschuss:
a)
Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss, der bei Antritt des Urlaubs fällig ist. Wird der Urlaub in Teilen gewährt, gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. Wird in einem Kalenderjahr ein Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss am Ende des Kalenderjahres fällig.

b) Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4,3 Wochenlöhne bzw. Lehrlingsentschädigungen.
Arbeitnehmer, die in Saisonbetrieben ständig im gleichen Unternehmen während der betriebsbedingten Saison beschäftigt sind, erhalten jeweils den aliquoten Anteil des Urlaubszuschusses. Bezüglich der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist die Saison als volles Kalenderjahr zu rechnen. Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind jedenfalls Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 135 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für Fälle gemäß § 82 GewO (RGBI. Nr. 227 vom 20. 12. 1859 in der derzeit gültigen Fassung).

c) Die Berechnung des Urlaubszuschusses (Wochenlohn auf Basis der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit) erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Berechnung des Urlaubsentgeltes.

Zwischen der Firmenleitung und dem Betriebsrat (falls kein solcher besteht, mit dem Arbeitnehmer) kann vereinbart werden, dass die Auszahlung des Urlaubszuschusses zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn aus innerbetrieblichen Gründen bei Urlaubsantritt die Auszahlung nicht möglich ist. In diesem Falle ist der Urlaubszuschuss spätestens am Ende des Kalenderjahres auszubezahlen. Endet das Dienstverhältnis früher, ist der Urlaubszuschuss mit Lösung des Dienstverhältnisses fällig.

d) Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der auf dieses Kalenderjahr entfallenden Dienstzeit.

Dieser aliquote Teil ist entweder bei Antritt eines Urlaubs oder, wenn kein Urlaub konsumiert wird, am Ende des Kalenderjahres fällig.

e) Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Verbrauch eines Urlaubs endet, haben Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend ihrer im Kalenderjahr - Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr jedoch entsprechend ihrer im Dienstjahr - zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52).

f) Arbeitnehmer (Lehrlinge), die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilsmäßig - entsprechend dem Rest des Kalenderjahres - zurückzuzahlen, wenn sie
selbst kündigen oder nach § 82 GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20.12.1859 in der derzeit gültigen Fassung) (ausgenommen lit. h) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.

g) Der Anspruch auf Urlaubszuschuss entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit gültigen Fassung) (ausgenommen lit. h) entlassen wird oder, wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82 a GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit gültigen Fassung) vorzeitig austritt.

h) Bestehen in Betrieben bereits Urlaubszuschüsse, so können sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden.

II. Bestimmungen für Betriebe und Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG - unterliegen:

1. Urlaub
a) Für die durch diesen Kollektivvertrag erfassten Berufsgruppen, Firmen bzw. Betriebsabteilungen, die unter den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) fallen, gelten dessen Bestimmungen mit der Ergänzung, dass für Akkordarbeiter 1/38,5 des Wochenlohnes als Berechnungsgrundlage für den Zuschlag gilt.

b) Salzburger Marmorindustrie: Soweit für Arbeitnehmer hinsichtlich des Urlaubes die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes angewendet werden, gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung mit der Ergänzung, dass für Akkordarbeiter von dem das 38,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohnes übersteigenden Wochenverdienst in zusätzlicher Zuschlag von 1/12 zu entrichten ist.

[14] Siehe auch Anhang VII.

§ 17 Lehrlinge

1. Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.

2. Während der ersten 2 Monate [15] kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling nur aus den Gründen, die im § 15 Abs.3 und 4 Berufsausbildungsgesetz erläutert sind, gestattet.

3. a) Dem Lehrling ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule die Lehrlingsentschädigung zu bezahlen.

b) Dem Lehrling ist für die Dauer der Lehrabschlussprüfung jenes Entgelt zu bezahlen, das ihm gebührt, wie wenn er gearbeitet hätte.

c) Dem Lehrling ist die Prüfungstaxe zur Lehrabschlussprüfung zu vergüten.

d) Die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung sind vom Lehrberechtigten zu übernehmen. [16]

4. Der Lehrberechtigte, bei dem der Lehrling die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit beendet hat, ist verpflichtet, diesen 4 Monate in seinem Betrieb im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten nur einen Teil der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die festgesetzte Verpflichtung nur im Verhältnis der bei ihm zurückgelegten Lehrzeit zu der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit.

5. Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung bleibt. Die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt bei internatsmäßiger Unterbringung sind vom Lehrberechtigten zu übernehmen. [17] Lehrlinge haben für die Dauer des Berufsschulbesuchs Anspruch auf die wöchentliche Erstattung der Heimfahrtskosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Auf diesen Anspruch können dem Lehrling gebührende Förderungen angerechnet werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind entsprechende Belege vorzulegen. [18]

6. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten ab 1. Mai 2015 eine Prämie in Höhe von 204,- EUR und ab 1. Mai 2016 von 208,- EUR. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhalten ab 1. Mai 2015 eine Prämie in Höhe von 255,- EUR und ab 1. Mai 2016 von 260,- EUR. [19] 

[15] Anmerkung: 3 Monate gem. § 15(1) BAG

[16] lit d) eingefügt mit Kollektivvertrag vom 5.4.2013

[17] Dieser Satz wurde mit Kollektivvertrag vom 5.4.2013 hinzugefügt.

[18] Einfügung 16 gestrichen und die drei letzten Sätze eingefügt mit Kollektivvertrag vom 18. April 2017

[19] Der Absatz 6. wurde mit Kollektivvertrag vom 25. März 2015 neu gefasst.

§ 18 Diverses

1. Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Werkzeuge werden unentgeltlich durch den Arbeitgeber beigestellt.

2. Die Ofenarbeiter und die Arbeiter in künstlichen Trocknereien in der Ziegel- und -fertigteilindustrie erhalten erfrischende alkoholfreie Getränke (Tee, Kaffee u. a. täglich etwa 2 Liter).

§ 18A Dauer der Saison (für den Bereich der Ziegel- und -fertigteilindustrie)

Als Saison im Bereich der Ziegel- und -fertigteilindustrie im Sinne dieses Vertrages gilt die Zeit vom Beginn der 10. bis zum Ende der 40. Woche des Kalenderjahres.

§ 18 B Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSCHG bzw. § 2 EKUG) [20]

Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsverhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Urlaubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten, soweit Karenzen (Karenzurlaube)
für das zweite bzw. folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Monaten angerechnet.

Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem. § 2 Abs. 1 ArbAbfG iVm § 23a Abs. 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.

Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Arbeitsverhältnisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen Sinn einzurechnen sind.

Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1.5.2014.

Elternkarenzen, die nach dem 1.5.2017 enden, werden auf die dienstzeitabhängigen Ansprüche zur Gänze angerechnet. [21]

[20] Der § 18 B wurde mit Kollektivvertrag vom 25.April 2014 hinzugefügt.

[21] Eingefügt mit Kollektivvertrag vom 18. April 21017

§ 18 C Treueprämie (Dienstjubiläum)

1. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2015 begründet wird, gebührt nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses
zum 25-jährigen Dienstjubiläum ... 1 Monatslohn*
zum 35-jährigen Dienstjubiläum ... 2 Monatslöhne*
zum 45-jährigen Dienstjubiläum ... 3 Monatslöhne*

* Hinweis Berechnung Monatslohn:
Der Monatsverdienst wird aus 4 1/3 Wochenverdiensten errechnet. Der Wochenverdienst wird aus dem Durchschnittsverdienst der letzten voll gearbeiteten dreizehn Wochen errechnet. Überstunden bleiben hierbei unberücksichtigt.

Für die Bemessung der Dauer eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses, die keine längeren Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit als jeweils 135 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

Dies gilt nicht für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis durch Entlassung im Sinne des § 82 Gewerbeordnung (RGBI. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit gültigen Fassung) (ausgenommen lit. h) oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird.

2. Bestehen betriebliche Regelungen über Jubiläumszahlungen oder nur von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängige, nicht laufend gewährte besondere Zahlungen, so können diese auf den kollektivvertraglichen Anspruch angerechnet werden.

3. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Mai 2015 begonnen haben, siehe Anhang V dieses Kollektivvertrages.

§ 19 Frauenarbeit (für den Bereich der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie)

Frauen dürfen zu Arbeiten, bei denen dauernd schwere Lasten getragen werden, nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für jene Arbeiten, bei denen Lasten (Formen oder Formenteile, Brennkapseln, Planken, Geschirrkasten, Schlickerkübel, Geschirrladen usw.) von mehr als 10 kg dauernd und auf längere Strecken getragen werden müssen.

§ 20 Betriebsräte

Für die Mitwirkung des Betriebsrates in allen das Arbeitsverhältnis berührenden Fragen sowie für die Entschädigung für solcherart ausgefallene Arbeitszeit gelten die Bestimmungen des ArbVG.

§ 21 Betriebsversammlung

Arbeitsausfälle, die durch eine Betriebsversammlung im Sinne des § 47 ArbVG entstehen, werden bis zu einem Höchstausmaß von 2 Stunden einmal im Kalenderjahr bezahlt.

§ 22 Gewerkschaftsorgane

Den zuständigen Organen der Fachgewerkschaft, die sich bei der Unternehmensleitung entsprechend ausweisen, ist der Zutritt zur Arbeitsstätte zu gestatten. Jede Behinderung der Arbeit ist dabei zu unterlassen, wobei eine Aussprache mit einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder einzelnen Arbeitnehmern keine Behinderung darstellt.

§ 23 Verfall von Ansprüchen

1. Reklamationen wegen Nichtübereinstimmung des bar ausgezahlten Lohnes mit der Abrechnung müssen sofort bei der Empfangnahme des Geldes erhoben werden.

2. Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen bei sonstigem Verfall innerhalb von 12 Monaten [23] nach Fälligkeit beziehungsweise Bekannt werden mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag für jene Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstanden ist.

3. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

[23] Änderung von 9 auf 12 Monate mit Kollektivvertrag vom 25.März 2015 hinzugefügt (6 auf 9 Monate mit Kollektivvertrag vom 25. April 2014).

§ 24 Schlussbestimmungen

1. Dieser Kollektivvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, bisher in den Betrieben bestehende, auf Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen beruhende, günstigere Arbeitsbedingungen zuungunsten des Arbeitnehmers zu ändern.

2. Beide vertragsschließenden Teile sind verpflichtet, für die Einhaltung des Kollektivvertrages Sorge zu tragen. Beiden vertragsschließenden Organisationen steht das Recht zu, hierüber in den Betrieben Informationen einzuholen.

3. Differenzen, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, sind in erster Linie zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu bereinigen. Kann auf diese Weise eine Einigung nicht erfolgen, so ist der Streitfall vor Inanspruchnahme von Gerichten oder Verwaltungsbehörden den vertragsschließenden Organisationen der beiden Kollektivvertragspartner zur Schlichtung vorzulegen.

Wien, am 22. April 1994

Für den Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Senator h.c. Komm.-Rat Ing. Leopold Helbich Dr. Carl Hennrich
Fachverbandsvorsteher
Dr. Carl Hennrich
Geschäftsführer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz

Bundesminister Josef Hesoun
Bundesvorsitzender
Johann Driemer
Zentralsekretär



Anhang I –Geltungsbereich gemäß § 1 Ziff. 3

Vom Geltungsbereich gemäß § 1 Ziff. 3 des Rahmenkollektivvertrages für die Stein- und keramische Industrie sind nachstehende Firmen ausgenommen:

FrIX MINERAL Hermann H. Frings
Unterwölbling 75
3124 Wölbling - Hohe Brücke

"KAMIG" Österr. Kaolin- und Montanindustrie AG Nfg. KG
Aisthofen 25
4311 Schwertberg

VOEST-Alpine Stahl LINZ Ges.m.b.H
Turmstraße 45
4031 Linz

MAGINDAG Steirische Magnesitindustrie AG
Fleschgasse 34
1131 Wien

Franz Malaschofsky Ges.m.b.H. Nfg. KG
Sonnenstraße 5
3660 Kleinpöchlarn

Österreichische Heraklith AG
9702 Ferndorf

RIGIPS-AUSTRIA Ges.m.b.H
Unterkainisch 24
8990 Bad Aussee

Aspanger AG
Neustift am Hartberg 25
2870 Aspang

Neuberger Holz- und Kunststoffindustrie Gesellschaft m.b.H
Lechen 14
8692 Neuberg an der Mürz

Rappold Winterthur Technologie GmbH
Walfischgasse 6/2
1010 Wien

SIG Schleifmittel und Industriebedarf GmbH
Hosnedlgasse 22
1220 Wien

Tyrolit Schleifmittelwerke Swarovski KG.
Swarovskistraße 33
6130 Schwaz

WST Winterthur Schleiftechnik GmbH
Walfischgasse 6
1010 Wien

Dipl.Ing. Alexander Wirthl & CO Inh. Wolfgang Klanner
Niederzirking 94
4312 Ried in der Riedmark


Anhang II – Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung

Zusatzprotokoll

zum Steinarbeiter-Kollektivvertrag vom 20. Dezember 1948 und zum Bundeskollektivvertrag für die österreichische Ziegelindustrie vom 22. Februar 1952, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für die in den Brüchen der Kreide-, Kieselgur-, Naturstein- und Kalkindustrie, in der Sand- und Kiesindustrie (ausgenommen die Firma Frings), in der Betonsteinindustrie, in den Gruben der Ziegelindustrie, in den Gruben der Kaolinindustrie von Niederösterreich beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und sofern für sie nicht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1957 über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung (BGBl. Nr. 129/57) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

§ 2 Wirksamkeitsdauer

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten hinsichtlich der Winterperiode in der Ziegelindustrie vom Beginn der 41. Woche des laufenden bis zum Ende der 9. Woche des folgenden Jahres, in den übrigen Gruppen vom 15. Oktober bis 30. April, bei Arbeitsstellen über 800 m vom 15. Oktober bis 15. Mai, hinsichtlich der Sommerperiode in der Ziegelindustrie vom Beginn der 10. Woche bis zum Ende der 40. Woche, in den übrigen Gruppen vom 1. Mai bis 14. Oktober, bei Arbeitsstellen über 800 m vom 16. Mai bis 14. Oktober.

§ 3 Schlechtwetterregelung

I. Schlechtwetter im Sinne dieses Kollektivvertrages liegt vor, wenn
a) arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost u. dgl.) so stark oder so nachhaltig sind, dass die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Arbeitern nicht zugemutet werden kann, oder
b) die Folgewirkung dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, dass die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitern nicht zugemutet werden kann.

II. Schlechtwetterentschädigung
Entfällt aus den vorangeführten Gründen an mehr als drei Arbeitsstunden innerhalb eines Monats die Arbeit, so gebührt den davon Betroffenen von der 4. Stunde an eine Entschädigung in der Höhe von 57 Prozent ihres Stundenlohnes pro entfallender Arbeitsstunde.

Bei Arbeiten im Akkord ist bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung von dem um 30 von Hundert vermehrten Zeitlohn auszugehen. Zulagen bleiben bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung außer Betracht.
Die Berechnung dieser Monatsfrist erfolgt jeweils vom Datum der ersten Ausfallstunde an.

III. Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht innerhalb der Winterperiode höchstens für 192, innerhalb der Sommerperiode höchstens für 72, bei Arbeitsstellen über 800 m Höhe für 96 ausgefallene Arbeitsstunden.

IV. Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung an einzelnen Tagen einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist, ist eine einvernehmliche Entscheidung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu treffen.

V. Der Arbeiter ist verpflichtet, in der Zeit, während der Schlechtwetter vorliegt, ohne Schmälerung des bisherigen Lohnes eine andere zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten, widrigenfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert. Zumutbar ist eine Arbeit, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeiters angemessen ist.

Bei Vorliegen von Schlechtwetter ist über Anordnung des Arbeitgebers der Arbeiter verhalten, auf der Arbeitsstelle zwecks Wiederaufnahme der Arbeit bei Ende des Schlechtwetters zu verbleiben, andernfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert; eine Anwesenheit darf jedoch für nicht länger als vier Stunden am Tag und nur dann angeordnet werden, wenn entsprechende Unterkünfte zur Verfügung stehen.

VI. Die Bestimmungen über die Schlechtwetterentschädigung gelten nicht für gesetzliche Feiertage, sondern es gebührt die gesetzliche Feiertagsentschädigung.

§ 4 Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 1960 in Kraft. Hinsichtlich der Kündigungsfristen gelten die Bestimmungen der §§ 2 der Bundeskollektivverträge für die Steinarbeiter vom 20. Dezember 1948 und für die österreichische Ziegelindustrie vom 22. Februar 1952.

Wien, am 18. Jänner 1960

Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter


Anhang III – Zulagen gemäß § 7

Zulagen gemäß § 7 des Rahmenkollektivvertrages der Stein- und keramischen Industrie

A. Für den Bereich der Steinarbeiter:

Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5% des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulagen (keine taxative Aufzählung):

Kalk- und Schotterwerke: Wien und Niederösterreich (KV vom 8. Jänner 1951, 23. April 1951 und 19. August 1954).

"Betriebsübliche, zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbarte Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulagen gelten als kollektivvertraglich festgesetzte Zulagen."

Kalkindustrie: Wien und Niederösterreich (KV vom 20. Juni 1951).

In dem Aufbau der Akkordsätze sind Erschwerniszulagen (Hitze-, Schmutz-, Gefahrenzulagen usw.) von 5 bis 10 Prozent (je nach Art der Erschwernis) enthalten.

Bei allen Stundenlöhnen, die höher sind als die kollektivvertraglich vereinbarten Stundenlöhne, gelten die Differenzbeträge als Zulagen im obigen Sinne.

Kalk-, Schotter-, Sand- und Kiesindustrie: Burgenland und Kalk- und Schotterindustrie: Niederösterreich (KV vom 23. April und 19. August 1954).

Für Arbeiten an Brecheranlagen ist eine Staubzulage von 10 Prozent des tariflichen Zeitlohnes zu bezahlen. Wird Akkord gearbeitet, so kann die Zulage bei Bemessung des Akkordsatzes berücksichtigt werden.

Die Zulage entfällt, wenn nachweislich eine vollwirkende Entstaubungsanlage vorhanden ist oder die Staubentwicklung so gering ist, dass die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht besteht. Der Nachweis ist durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu erbringen.

Bei Steinmetzen ist die Zulage im Lohnsatz berücksichtigt. Beim Abtragen ungelöschten Kalkes ist eine Zulage von 10 Prozent des tariflichen Zeitlohnes zu zahlen.

Wird eine ausreichende Schutzkleidung (Kopf-, Hals- und Armschutz) zur Verfügung gestellt, so ermäßigt sich der Zuschlag auf 5 Prozent.

Die Arbeiter am Ringofen haben im Sommerhalbjahr Anspruch auf ausreichende erfrischende alkoholfreie Getränke.

Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent.

Kalk-, Schotter-, Sand- und Kiesindustrie: Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol (KV vom 28. August 1953).

Durch diese Regelung werden die bisher bestandenen Vereinbarungen ersetzt. Die Zulagenvereinbarung für die Naturstein-, Kalk- und Schotterindustrie Oberösterreichs vom 15. Jänner 1951 gilt in Hinkunft nur noch für die Hartsteinindustrie.

  1. Gefahrenzulage für Mineure, Schussmeister, Abraum- und Rüstarbeiter in der Wand 10 %
  2. Staubzulage in Brecher- und Sortieranlagen 10 %
  3. Staubzulage in Mahl- und Hydratanlagen 10 %
  4. Staubzulage bei Absackung und Verladung von staubentwickelnden Materialien (wie Düngekalk, Hydrat und Steinmehl) 10 %
  5. Ver- und Entladen von Kohle und Koks 5 %
  6. Schmutz- und Hitzezulage für Heizer und Auskarrer bei Schachtöfen mit Außenfeuerung und bei gasbeheizten Öfen 10 %
  7. Schmutz- und Hitzezulage für Heizer und Auskarrer bei mechanischen Ofen 5 %
  8. Schmutz- oder Hitzezulage für Heizer, Einsetzer und Kalkauskarrer bei Ringöfen 10 %
    Weiters steht Einsetzern und Kalkauskarrern im Sommerhalbjahr ein Anspruch auf erfrischende alkoholfreie Getränke kostenlos zu.
  9. Handwerker, Baggerführer, Caterpillarfahrer und Schmierer, die einer außergewöhnlichen Verschmutzung oder Staubeinwirkung bei Durchführung von Reparaturen in den Anlagen ausgesetzt sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 10 %
  10. Die Zulagen entfallen, wenn eine vollwirkende Entstaubungsanlage vorhanden ist oder die Staubentwicklung so gering ist, dass die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht besteht. Eine derartige Feststellung erfolgt innerbetrieblich. Bei Zusammentreffen von mehreren Zulagen gebührt
    jeweils die höhere.

Alle Zulagen werden vom kollektivvertraglichen Grundlohn berechnet.

Sind Zulagen bzw. die Abgeltungen für Getränke im Akkordsatz bisher eingerechnet worden, sind sie in der Lohnliste gesondert auszuweisen.

Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, bestehende günstigere Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer abzuändern.

Betonsteinindustrie Österreichs (KV vom 28. August 1953 und 21. Februar 1974):

1. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Für nachstehende Fälle gebühren Zulagen auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn:

a) Wasserzulage:
Für Arbeiten, bei denen ein Arbeitnehmer im Wasser oder Schlamm steht oder in erheblichem Maß mit Wasser oder Schlamm in Berührung kommt 5%
(wasserdichte Stiefel bzw. Schürzen sind beizustellen).
Wenn ein Arbeitnehmer mit nicht stampffähiger Betonmasse in Berührung kommt, sind wasserdichte Stiefel beizustellen.

b) Schmutzzulagen: Für Arbeiten, bei denen ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße mit Zementstaub, Gesteinsstaub oder sonstigen besonders schmutzenden Stoffen (hiezu gehört auch Rost in erheblichem Maße) in Berührung kommt 7%

c) Säurezulage: Bei Arbeiten, bei denen ein Arbeitnehmer mit Karbolineum, Xylamon, Teer, Bitumen, Klebeanstrich, Säuren, ätzenden Stoffen und Säuredämpfen oder frisch imprägnierten Hölzern, soweit letztere noch abfärben, in Berührung kommt 10%

2. Rohrzulagen pro 100 Stück (Siehe Lohnordnung).

3. Bei Zusammentreffen mehrerer der oben angeführten Zulagen gebührt die jeweils höchste.

4. In Betrieben, in denen bereits höhere Zulagen bestehen, bleiben diese durch vorstehende Regelung unberührt.

5. Soweit in einzelnen Betrieben Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen schon in anderer Form bestehen, sind sie auf die oben angeführten Zulagen anzurechnen.

Vereinbarung

vom 15. Jänner 1951 in der Fassung vom 1. Juli 1967 und 23. März 1983
abgeschlossen zwischen der Fachgruppe der oberösterreichischen Stein- und keramischen Industrie einerseits und der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, Landesleitung Oberösterreich, andererseits zum geltenden Kollektivvertrag für die Steinindustrie.

1. Geltungsbereich
Diese Vereinbarung (Zusatzprotokoll) gilt für alle der Industriesektion Oberösterreich angehörenden Hartsteinbetriebe, ferner für alle ferner für alle oberösterreichischen Kalk- und Schotterwerke.

2. Zersetzen von Großpflastermengen
Dort wo schon bisher für das Zersetzen von Großpflasterrohsteinen Regelungen von 1 bis 2 cbm festgelegt worden sind, bleiben diese auch weiterhin unverändert. Dort jedoch, wo nicht die maschinelle Einrichtung der Schärdinger Betriebe vorliegt, sollen bei Großpflastererzeugung die Steine bis auf 8 Stück 7/7/7 zersetzt werden.

3. entfällt

4. Schutzbrillen
Der Arbeitgeber hat kostenlos Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen, wenn Arbeitnehmer mit der Bearbeitung von Natursteinen oder in Kalk- und Schotterwerken beschäftigt sind und die Gefahr einer Augenverletzung besteht.

5. Staubzulage
Eine Staubzulage gebührt:
a) Bedienungsleuten im Brechergehäuse;
b) Bedienungsleuten beim Füllen und Entleeren von Anlagen, die mit großer Staubentwicklung verbunden sind, jedoch nicht jenen Bedienungsleuten, die sich überwiegend außerhalb des Staubbereiches (z. B. außerhalb des Brechergehäuses) aufhalten.
c) Arbeitern in geschlossenen Werkstätten, wo Ritzer in unmittelbarer Nachbarschaft der Hämmerer ihre Arbeit verrichten und erfahrungsgemäß eine sehr große Staubentwicklung damit verbunden ist.
Kein Anspruch auf solche Staubzulagen ist dort gegeben, wo Entstaubungsanlagen in irgendwelcher Form (Entfernung des Staubes durch Wasser oder durch Absaugung) vorhanden sind, ferner nicht in reinen Steinmetzwerkstätten, außer in geschlossenen, wo mit Preßluft-Stockhämmern ohne Wasser oder Absaugvorrichtung gearbeitet wird. Die Höhe der Staubzulage beträgt 15 Prozent vom kollektivvertraglichen Lohn.
Den Betrieben wird nahegelegt, durch Verzeichnisse alle jene Personen, die im Betrieb Anspruch auf eine Staubzulage haben, schriftlich festzuhalten und auch am Anschlagbrett allgemein kundzumachen.

6. Schmutzzulagen
(Die Bestimmungen des Punktes 6 gelten nicht für die Betriebe Allerding und Gopperding der Bayerischen Granit A.G., siehe Vereinbarung der Fachgruppe der Stein- und keramischen Industrie Oberösterreich mit der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1967).
Anspruch auf eine Schmutzzulage haben Baggerschmierer, Heizer beim Dampfbagger und schließlich Schmierer an Maschinen, Wagen oder Seilen, diese jedoch nur für die Dauer dieser Beschäftigung. Die Detailregelung, wie und in welchen Ausmaßen eine Schmutzzulage den Schmierern an Maschinen, Wagen und Seilen gewährt werden soll, bleibt dem Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat überlassen. Die Höhe der Schmutzzulage beträgt ebenfalls 15 Prozent vom kollektivvertraglichen Lohn.

7. Zusammentreffen von zwei Zulagen
Es kann immer nur ein Anspruch auf eine dieser beiden Zulagen, also entweder Staubzulage oder Schmutzzulage bestehen.

8. Gummiflecke für Hämmerer
Den Hämmerern wird als Schutz bei der Arbeit ein Gummifleck für die Brust und ein Handschutz aus Leder oder Gummi beigestellt.

9. Schutzmaßnahmen bei Schlechtwetter oder bei Arbeiten im Wasser
Um auch bei Schlechtwetter den Fortgang der Arbeit im Freien nicht zu gefährden, wird den Betrieben nahegelegt, den vollkommen im Freien beschäftigten Arbeitern (also den Großzersetzern, dem Kranpersonal, den Felsenbohristen und ähnlichen Verwendungsgruppen) entsprechende
Schutzkleidung oder entsprechende Schutzdächer zur Verfügung zu stellen.
Bei Arbeiten im Wasser sind den beteiligten Arbeitskräften wasserdichte Gummistiefel beizustellen.

10. Werkzeugzulage
Soweit in Ausnahmefällen einzelne Arbeiter auf Verlangen des Arbeitgebers ihr Werkzeug selbst beistellen, erhalten diese dafür einen Zuschlag von 5 Prozent auf ihren kollektivvertraglichen Lohn.

11. Gefahrenzulagen
Etwaige Gefahrenzulagen für Felsenarbeiter, die mit außergewöhnlichen Gefahren verbunden sind, bleiben einer betrieblichen Regelung vorbehalten, außer es ist die Gefahrenzulage durch eine höhere tarifliche Lohneinstufung berücksichtigt.

12. Diese Vereinbarung tritt am 1. Februar 1951 in Kraft.

Vereinbarung

abgeschlossen zwischen der Fachgruppe der Stein- und keramischen Industrie Oberösterreichs einerseits und der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter anderseits.

1. Ab 1. Juli 1967 tritt Ziffer 6 der Vereinbarung (Zusatzprotokoll) vom 15. Jänner 1951 zum Kollektivvertrag der Steinarbeiter für die Dienstnehmer der Betriebe Allerding und Gopperding der Bayerischen Granit A.G. außer Kraft.

2. Gleichzeitig werden die Firma Bayerische Granit A.G. und die Arbeiterbetriebsräte dieser Betriebe zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung betreffend Schmutzzulagen, welche einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet, ermächtigt.

B. Für den Bereich der Zementindustrie:

Betrieblich vereinbarte oder in Zukunft allenfalls zu vereinbarende Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen gelten als kollektivvertraglich vereinbart.

C. Für den Bereich der Feinkeramischen, Steinzeug- und Feuerfestindustrie:

Erschwerniszulagen

1. Für Arbeiten beim Generalreinigen von Kesseln, Rauchkanälen, Ekonomisern, Gasgeneratoren und Brennzonen bei Tunnelöfen ist für die Dauer dieser Arbeiten ein Zuschlag von 25 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn zu bezahlen.

2. Ein Zuschlag von 10 Prozent gebührt:
Beim Ausstechen von Sickergruben (Absetzgruben), beim Reinigen von Quirlen, Absetzbehältern, Massegruben, bei Ausbesserungsarbeiten in Trommelmühlen.
Professionisten und deren Helfer, die bei Ausbesserungsarbeiten in Öfen und Kaminen mit Hitze (40 Grad Celsius), Rauch, Ruß und Asche in erheblichem Maße in Berührung kommen, für die Dauer dieser Arbeiten.

3. Bisher für diese Arbeiten unter einem anderen Titel gewährte Zulagen (Prämien u. dgl.) kommen in Wegfall. Für andere Erschwernisse in einzelnen Betrieben bisher vereinbarte Zulagen bleiben aufrecht.

D. Für den Bereich der Ziegel- und Fertigteilindustrie:

Zulagen bei Akkordarbeiten

I. In den aufgrund des § 5 dieses Kollektivvertrages errechneten Akkordsätzen (bzw. etwaigen Prämiensätzen) sind folgende Schmutz- und Erschwerniszulagen (Staub- und Hitzezulagen) enthalten:

a) Eine Schmutzzulage in der Höhe von 5 Prozent: Bei allen in der Grube beschäftigten Arbeitnehmern.

b) Eine Staubzulage in der Höhe von 5 Prozent: Bei den Kohlenver- und -entladern, beim Ziegelverladepersonal, bei Sortierern und Streifern.

c) Eine Schmutz- und Hitzezulage in der Höhe von 10 Prozent: Bei Einfahrern, Brennern, Ofenhausmeistern und Kesselwärtern.

d) Eine Schmutz-, Staub- und Hitzezulage in der Höhe von 20 Prozent: Bei Ausfahrern, Setzern, Einfahrern bei künstlichen Trocknereien.

e) Eine Schmutzzulage in der Höhe von 10 Prozent: Bei allen übrigen bei künstlichen Trocknereien beschäftigten Arbeitnehmern.

II. Die bisher gewährten Zulagen für Kesselreinigen, Reinigen des Rauch-(Staub-)Kanals und der Rauchrohre sind als Schmutz- bzw. Erschwerniszulage zu behandeln.

Ergänzung anlässlich des Abschlusses des Rahmenkollektivvertrages der Stein- und Keramische Industrie:

Durch die Regelung des § 5 Ziff. 1 des Rahmenkollektivvertrages der Stein- und keramischen Industrie vom 10. April 2003 bleiben im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages bestehende Akkordregelungen, die dem § 5 des Bundeskollektivvertrages für die Ziegel- und fertigteilindustrie vom 1. November 1988 in Verbindung mit der Regelung über obgenannte Zulagen bei Akkordarbeiten entsprechen, unberührt.

Zuschuss für Arbeitnehmer, die nicht im Akkord- oder Prämiensystem entlohnt werden

Für die Dauer nachfolgender Arbeitsverrichtungen erhalten Arbeitnehmer, die nicht im Akkord oder Prämiensystem entlohnt werden, folgende Zulagen auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn:

a) Eine Schmutzzulage in der Höhe von 8 Prozent: Die mit der Lehmgewinnung und mit dem Transport in der Lehmgewinnungsstelle (Tongrube) unmittelbar beschäftigt sind.

b) Eine Staubzulage in der Höhe von 7 Prozent: Die Kohlenver- und -entlader, das Ziegelverladepersonal, die Sortierer und Streifer, Brenner.

c) Eine Schmutz- und Hitzezulage in der Höhe von 13 Prozent: Einfahrer, Ofenhausmeistern, Trockenwärter bei künstlichen Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient, Absetzwagenfahrer bei Trocknereien mit Heißluft- oder Dampfheizung.

d) Eine Schmutz-, Staub- und Hitzezulage in der Höhe von 22 Prozent: Ausfahrer und Setzer beim Ofen, Einfahrer bei Rauchgastrocknereien.

e) Eine Schmutzzulage in der Höhe von 13 Prozent: Die mit Umladearbeiten in der Rauchgastrocknerei beschäftigten Arbeitnehmer.

f) Eine Schmutzzulage in der Höhe von 5 Prozent erhalten: Alle Arbeitnehmer, die nach lit. a, b, c, d, e keine Zulage erhalten, mit Ausnahme der Lohngruppe 1 bis 3c und 5a, 5b.

Für alle dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie angehörigen Ziegeleibetriebe Oberösterreichs und Salzburgs:

I. Zulagen
Für nachfolgende Arbeiten werden Zulagen (Erschwerniszuschläge) bezahlt. Der Anspruch auf die Zulage erstreckt sich auf die Zeit der Arbeitsverrichtung, für die diese Zulagen vorgesehen sind.

a) Für Kesselreinigen und Reinigen des Rauchkanals und der Rauchrohre (Glocken) 20 Prozent.

b) Für die Bedienung der Bruchzerkleinerungsmaschine mit großer Staubentwicklung (ohne Absaugvorrichtung) 10 Prozent.

c) Für das Einsetzen im Ofen, für das Zulangen im Ofen, das Ausfahren und schließlich für Kohlenarbeit (auch für Brenner für jene Zeit, in welcher sie mit der Kohlenförderung beschäftigt sind) 15 Prozent.

II. Werkswohnungen und Beistellung von Brennmaterial
Werkswohnungen, die mit dem Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrages bereits in Benützung stehen, werden Beschäftigten des Betriebes für die Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses unentgeltlich überlassen.

Die Ziegelwerke verpflichten sich, allen ihren Beschäftigten pro Haushalt und Jahr, und zwar ausschließlich zum Eigenverbrauch dieser Haushalte, bis zu 2000 kg Kohle zum Selbstkostenpreis, wie ihn die Werke für ihre industriellen Zwecke bekommen (Industriekohlenpreis), zu überlassen. (Im Rahmen der brennstoffgesetzlichen Bestimmungen.)


Ahang IV – Zusatzkollektivvertrag Faserzementplattenindustrie

(eingefügt mit Kollektivvertrag vom 1. Februar 2002)

Zusatzkollektivvertrag Faserzementplattenindustrie

Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Stein- und keramische Industrie

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz andererseits, über die Voraussetzungen des vollkontinuierlichen und kontinuierlichen Schichtbetriebes in der Faserzementplattenindustrie und die Ansprüche der davon betroffenen Arbeitnehmer.

Artikel I – Geltungsbereich

  1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich
  2. Fachlich: Für alle Betriebe der Faserzementplattenindustrie, in denen Arbeitsleistungen im Rahmen des vollkontinuierlichen oder kontinuierlichen Schichtbetriebes an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbracht werden.
  3.  Persönlich: Für alle in den unter (2) angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen (mit Ausnahme der Lehrlinge), die im Rahmen des vollkontinuierlichen oder kontinuierlichen Schichtbetriebes arbeiten.

Artikel II – Entgelt

  1. Für jede schichtplanmäßige Arbeitsstunde von Samstag 22.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr, innerhalb der Normalarbeitszeit, wird ein 100 %iger Zuschlag bezahlt.
  2. Bei Arbeitsstunden an einem Feiertag wird ein 150 %iger Zuschlag bezahlt.
  3. Für die Nachtschichten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird eine Nachtzulage von 35 % bezahlt.

Artikel III – Urlaub

Der jährliche Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer, die im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb arbeiten, wird um einen Zusatzurlaub von 5,85 Arbeitstagen erweitert, sofern der Arbeitnehmer das gesamte Jahr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb arbeitet, ansonsten wird aliquotiert.

Der jährliche Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer, die im kontinuierlichen Schichtbetrieb arbeiten, wird um einen Zusatzurlaub von 2,925 Arbeitstagen erweitert, sofern der Arbeitnehmer das gesamte Jahr im kontinuierlichen Schichtbetrieb arbeitet, ansonsten wird aliquotiert.

Artikel IV

Bestehende für den Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt.

Artikel V

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Februar 2002 in Kraft.

Wien, am 1. Februar 2002

Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz


Anhang V – Empfehlung betreffend Dienstjubiläum

(eingefügt mit Kollektivvertrag vom 25. Jänner 2010)

Empfehlung betreffend Dienstjubiläum: [24]

1. Es ist seit jeher üblich, ArbeitnehmerInnen, die längere Zeit ununterbrochen*) in einem Dienstverhältnis zum selben Unternehmen stehen, anläßlich ihres Dienstjubiläums durch Überreichung von Wertgeschenken oder Geldzuwendungen zu ehren.

Der Fachverband der Stein- und keramischen Industrie empfiehlt jedoch für derartige Fälle die nachstehen genannten Richtsätze:

beim 25-jährigen Dienstjubiläum ... 1 Monatslohn**)
beim 35-jährigen Dienstjubiläum ... 2 Monatslöhne**)
beim 45-jährigen Dienstjubiläum ... 3 Monatslöhne**)

2. Es bleibt vorbehalten, daß einzelne Betriebe im Falle wirtschaftlich und finanziell ungünstiger Umstände auch geringere Zuwendungen erwägen können. Selbstverständlich kann die Bargeldzuwendung auch durch Wertgeschenke ganz oder teilweise ersetzt werden.

Diese Empfehlung gilt für Jubiläumsstichtage ab dem 1. Mai 2010.

*) Siehe § 9 Ziffer 8
**) Hinweis Berechnung Monatslohn:
Der Monatsverdienst wird aus 4 1/3 Wochenverdiensten errechnet. Der Wochenverdienst wird aus dem Durchschnittsverdienst der letzten voll gearbeiteten dreizehn Wochen errechnet. Überstunden bleiben hierbei unberücksichtigt.

[24] Siehe auch § 18 B.


Anhang VI – § 3A Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (Stand 30.4.2010)

(eingefügt mit Kollektivvertrag vom 25. Jänner 2010)

1. In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 3 von 38,5 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich.

Im Sinne des § 11 Abs. 2 KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeitnehmer und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

1a. Fällt in Verbindung mit Feiertagen im Dezember und Jänner die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, sofern ein Einarbeitungszeitraum von 13 Wochen überschritten werden soll, durch Betriebsvereinbarung bzw. wenn
kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 die Ausfallstage einschließenden Wochen geregelt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von mehr als 13 Wochen ist zulässig, wenn grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochen oder Tage des Einarbeitungszeitraumes verteilt wird.

Durch Einarbeiten im Sinne dieser Bestimmung darf die wöchentliche Normalarbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit im Sinne des § 3A Ziff. 8 um höchstens 5 Stunden pro Woche verlängert werden. Die so festgelegte wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeit darf aber insgesamt 45 Stunden nicht überschreiten.

Endet das Dienstverhältnis vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstundenvergütung. Die Bestimmungen dieser Ziffer lassen die übrigen Regelungen des § 3A unberührt.

2. Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes und einer Bandbreite

2.1 Durchrechnungszeitraum
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von längstens 52 Wochen (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreitet.

2.2 Bandbreite
Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit kann innerhalb einer Bandbreite von 37 bis 42 Stunden*) erfolgen. Dabei darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 42 Stunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten. Die Obergrenze von 42 Stunden wird ab 1.1.1996 auf 41 und ab 1.1.1997 auf 40 Stunden herabgesetzt. Die 43-Stunden-Sonderregelung ist davon nicht berührt. Bandbreitenregelungen mit einer 42-stündigen Obergrenze, die vor dem 1.5.1995 abgeschlossen worden sind, können im Laufe des Jahres 1996 auslaufen. Das gleiche gilt für Bandbreitenregelungen mit einer 41-Stunden-
Regelung für das Jahr 1997.

Ein Unterschreiten der Untergrenze ist nur in jenen Wochen möglich, in denen Zeitausgleich gemäß Ziff. 5 in ganzen Arbeitstagen vereinbart wird. Die Einhaltung der Obergrenze und der Untergrenze kann im Fall des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise aufgrund von Schichtplänen entfallen.

2.3 Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung

2.3.1 Ein Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen ist durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung festzulegen.

2.3.2 Ein Durchrechnungszeitraum von über 13 Wochen bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ist durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner festzulegen. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ein solcher Durchrechnungszeitraum schriftlich mit jedem einzelnen Arbeitnehmer
zu vereinbaren.

Diese schriftliche Vereinbarung bedarf für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 40 ArbVG der Zustimmung der Kollektivvertragspartner. Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung als erteilt.

2.3.3 Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Durchrechnungszeitraumes
Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen
Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zuviel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der Stundenverdienst.
Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

*) Für die Betriebe der Natursteinindustrie sowie der Sand-, Kies-, und Transportbetonindustrie gelten anstelle 42 Stunden
jeweils 43 Stunden.

3. Beibehaltung der Betriebslaufzeit und Einarbeiten nach Kollektivvertrag (ohne Bandbreite im Durchrechnungszeitraum)

3.1 Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich
Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Erreichung einer längeren, zusammenhängenden Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.

Hinsichtlich der Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmungen des § 3 Ziff. 1 des Kollektivvertrages.

3.2 Durchrechnungszeitraum und Mitbestimmung
Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen.
Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung und dort, wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Vereinbarung muss beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.

4. Ausdehnung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit in der Bandbreite

4.1 Ausdehnung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit und Zeitausgleich
Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß Ziff. 2 kann die durchschnittliche Normalarbeitszeit zur Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit oder zur Erreichung einer längeren, zusammenhängenden Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden im Durchrechnungszeitraum ausgedehnt werden. Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum zur durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen innerhalb eines Ausgleichszeitraumes auszugleichen. Hinsichtlich der Mitwirkungsrechte gelten die Bestimmungen des § 3 Ziff. 1 des Kollektivvertrages.

4.2 Ausgleichszeitraum und Mitbestimmung
Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab Ende des vorangegangenen Durchrechnungszeitraums und kann mittels Betriebsvereinbarung bzw. schriftlicher Einzelvereinbarung verlängert werden. Der Ausgleichszeitraum
darf unter Einrechnung des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes insgesamt 52 Wochen (1 Jahr) nicht überschreiten. Die Vereinbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.

5. Zeitausgleich
Ist nach den Ziffern 3 und 4 die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden) durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen, gelten folgende Bestimmungen:
ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.

Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 3 für Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d. h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich); dies gilt nicht für eine Arbeitszeitverteilung
in der Bandbreite (Ziffer 2 bzw. 4).

Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes und Ausgleichszeitraumes die über 38,5 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunden zu werten und zu bezahlen, soweit nicht seinerzeit ausdrücklich Mehrarbeit im Sinne von Ziffer 8 angeordnet wurde. Dasselbe gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitnehmers unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Mit Ausnahme von
einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß ARG bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.

6. Schichtbetrieb
In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise auf Grund von Schichtplänen kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen.

Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.

Die Ansprüche nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz werden durch die Gewährung von Freischichten im Sinne dieses Punktes nicht berührt. Dies gilt hinsichtlich des Zusatzurlaubes nach Nachtschwerarbeitsgesetz auch dann, wenn die kollektivvertragliche Arbeitszeitverkürzung von 38,5 Stunden so erfolgt, dass bei gleichbleibendem Schichtsystem (z. B. 3-Schichtbetrieb mit Sonntagsruhe) einzelne Schichten pro Woche verkürzt werden und dadurch eine Verlagerung von Nachtschichten eintritt.

7. Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit
Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum durchschnittlich vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 Abs. 1 Ziff. 2 ArbVG jeweils 4 Wochen im vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.

8. Mehrarbeit
Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1,5 Stunden in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Ziffern 2 bis 4 und 6.
Für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.

Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten
von Feiertagen gemäß § 4 AZG und in den Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (41,5 Stunden ab 1.1.1997) nicht überschritten werden. Für die Anordnung
von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 (2) AZG. Mehrarbeitsstunden sind im vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.

Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50 %iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.

9. Günstigkeitsklausel
Festgehalten wird, dass die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Neuregelung der Arbeitszeit vom 11.12.1987 gegenüber dem AZG insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 38,5 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.“


Anhang VII – Authentische Interpretation zu den §§ 12 und 16 Zif. 2 des Rahmenkollektivvertrages

(eingefügt mit Kollektivvertrag vom 25. April 2014)

Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (z.B. §§ 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des § 118 ArbVG über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der Dienstnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Dienstgeber.