Lohnordnung Steinarbeiter, Steinmetze, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018

Gültigkeit:
1.5.2018 - 30.4.2019
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das

Steinarbeitergewerbe
        (Steinmetze)

        Lohnordnung

             Gülig ab
          1. Mai 2018


        Kollektivvertrag
        für Steinarbeiter


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Steinmetze einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

1. Räumlich: Auf das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Auf alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitglieder, die dem Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher angehören.

3. Persönlich: Auf alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, die nicht angestelltenversicherungspflichtig sind und nicht auf Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe.

Artikel II – Lohnerhöhung

1) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2) Lohntafel (Lohnordnung und Lohnsätze) gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für das Steinarbeitergewerbe.

A) Alle Berufsgruppen außer Kunststeinerzeuger

Burgenland

a) Lohntafel

Tabellen Bezeichnung
Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter Ständige Partieführer13,70
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik13,86
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,27
Steinmetze im dritten und vierten Jahr der Praxis nach der Auslehre13,50
Steinmetze mit über vierjähriger Praxis nach der Auslehre13,55
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,15
Steinmetze im dritten und vierten Jahr der Praxis nach der Auslehre
13,15
Steinmetze mit über vierjähriger Praxis nach der Auslehre13,22
5. Angelernte
Schleifer und Einschläger12,79
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter11,45
7. Steinbildhauer
a1) Steinbildhauer, Aufträger16,14
a2) Modelleure15,71
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer14,15

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre", "Steinmetze im dritten und vierten Jahr der Praxis nach der Auslehre" oder "Steinmetze mit über vierjähriger Praxis nach der Auslehre" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97 

c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2018
1) Spezialfacharbeiter0,33
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik0,33
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer0,32
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet0,32 
5) Angelernte0,31
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal0,28
7) Steinbildhauer
a1), a2)0,38
b)0,35

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Kärnten

a) Lohntafel

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter 
Spezialisten14,15
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik13,86
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis13,58
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis13,80
Schriftenhauer und Graveure13,80
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis13,58 
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis 13,80
5. Angelernte
Angelernte Arbeiter nach einjähriger Praxis12,68
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 
Hilfsarbeiter11,81
7. Steinbildhauer 
a1) Steinbildhauer, Aufträger16,77
a2) Modelleure16,14
b) Gipsbildhauer14,59

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis" oder "Steinmetze mit über zweijähriger Praxis" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgeiesen wird. Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird“.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Spezialisten, Schriftenhauer und Graveure" als Spezialist eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Spezialisten, Schriftenhauer und Graveure" als Schriftenhauer und Graveur eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe „3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer“ eingestuft.

b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97 

c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2018
1) Spezialfacharbeiter0,35
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik0,34
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer0,33
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 0,32
5) Angelernte0,31
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 0,28
7) Steinbildhauer
a1), a2) 0,39
b)0,35

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Niederösterreich

a) Lohntafel

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter14,15
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik13,86
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis13,58
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis13,80
Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis zu zwei Jahren Praxis13,58
Professionisten mit abgeschlossener Lehre über zwei Jahre Praxis13,78
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis13,58
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis13,80
Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis zu zwei Jahren Praxis13,58
Professionisten mit abgeschlossener Lehre über zwei Jahre Praxis13,78
5. Angelernte
Schleifer im ersten Jahr der Praxis12,68
Schleifer über ein Jahr Praxis13,16
Mineure (Schießer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser und Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit
bis zwei Jahre Praxis12,68
über zwei Jahre Praxis13,16
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)12,68
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter11,81
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer; Aufträger; Modelleure16,14
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer14,15

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis", "Steinmetze mit über zweijähriger Praxis", "Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis zu zwei Jahren Praxis" oder "Professionisten mit abgeschlossener Lehre über zwei Jahre Praxis" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird". 

b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97

c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2018
1) Spezialfacharbeite0,35
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik0,34
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer0,33
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird0,32
5) Angelernte0,31
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal0,28
7) Steinbildhauer
a)0,39
b)0,35

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Oberösterreich

a) Lohntafel

 Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
1. a) Berufsvorarbeiter14,30
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik13,86
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
1. a) Steingraveure, Weich- und Hartstein, selbständig im Zeichnen 

14,30

1. b) Steingraveure, 2. Kategorie 13,80
2. Steinmetze, in allen Materialien ausgebildet13,80
3. Steinmetze nach dem 1. Gehilfenjahr, Maschinisten und Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre als Schlosser oder artverwandter Berufe, Schmiede und sonstige Handwerker mit abgeschlossener Lehre 13,80
4. Steinmetze im ersten Gehilfenjahr13,58
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
2. Steinmetze, in allen Materialien ausgebildet13,80

3. Steinmetze nach dem 1. Gehilfenjahr, Maschinisten und Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre als Schlosser oder artverwandter Berufe, Schmiede und sonstige Handwerker mit abgeschlossener Lehre 

13,80
4. Steinmetze im ersten Gehilfenjahr13,58
5. Angelernte
5. Handschleifer nach fünfjähriger Tätigkeit, Maschinsteinschleifer für sämtliche Steinarbeiten, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre nach fünfjähriger Berufstätigkeit, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z. B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge, nach fünfjähriger Tätigkeit 13,16
6. Maschinsteinschleifer, Steindreher und Steinsäger an der Carborundumsäge, Kunststeinschläger nach zweijähriger Tätigkeit, Handschleifer in den ersten fünf Jahren seiner Tätigkeit, Schablonieren und Bläserei, selbständige Steinversetzer amFriedhof und amBau, Kraftfahrer, Kranführer, Maschinisten ohne handwerkliche Lehre in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit, Hilfshandwerker ohne handwerkliche Lehre, z.B. Schmiede für Steinmetzwerkzeuge, in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit
12,74
7. Maschinsteinschleifer, Steindreher und Steinsäger an der Carborundumsäge, Kunststeinschläger in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit, Steinsäger bei Vollgatter-, Trenn- und Seilsäge mit Maschinenbetreuung, Versetzhelfer am Friedhof und am Bau nach zweijähriger Tätigkeit12,68
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
8. Hilfsarbeiter für Steintransporte, Versetzhelfer am Bau und am Friedhof in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit, Steinsäger bei Vollgatter-, Trenn- und Seilsäge ohne Maschinenbetreuung12,37
9. Hilfsarbeiter11,81
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer; Aufträger; Modelleure16,14
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer14,15

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1.a) Berufsvorarbeiter, Steingraveure, Weich- und Hartgestein, selbständig im Zeichnen" als Berufsvorarbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1.a) Berufsvorarbeiter, Steingraveure, Weich- und Hartgestein, selbständig im Zeichnen" als Steingraveure, Weich- und Hartgestein, selbständig im Zeichnen eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer" eingestuft.
Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "2. Steinmetze, in allen Materialien ausgebildet", "3. Steinmetze nach dem 1. Gehilfenjahr, Maschinisten und Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre als Schlosser oder artverwandter Berufe, Schmiede und sonstige Handwerker mit abgeschlossener Lehre", oder "4. Steinmetze im ersten Gehilfenjahr" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird". 

b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97

c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. 

d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2018
1) Spezialfacharbeiter0,35
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik 0,34
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer0,33
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird0,32
5) Angelernte0,31
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal0,28
7) Steinbildhauer
a)0,39
b)0,35

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Salzburg

a) Lohntafel

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter 
Vorarbeiter für Beton14,15
Vorarbeiter für Sägerei14,15
Vorarbeiter für Bruch14,28
Vorarbeiter für Schleiferei14,99
Sprengmeister14,15
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik13,86
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer 
Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr13,58
Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr13,80
Steinmetzmonteure13,80
Handwerker13,75
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr13,58
Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr13,80
Steinmetzmonteure13,80
Handwerker13,75
5. Angelernte
Säger, Packer, Transportarbeiter, Betonsteinarbeiter, Maschinenwärter, Bossierer, Mineure, Kranführer, Verlader (ungelernte Metallhandwerker)12,73
Säger an der Wand13,16
Fräser, Schleifer13,16
Ritzer an der Wand13,80
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 
Arbeitnehmer, die Reinigungs- und Küchenarbeiten durchführen11,34
Hilfsarbeiter11,89
7. Steinbildhauer
Steinbildhauer16,77 
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer14,15

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr", "Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr", "Steinmetzmonteure" oder "Handwerker" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird". 

b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97

c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen. 

a) Euro ab 1. Mai 2018
1) Spezialfacharbeiter0,35
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik0,34
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer0,33
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird0,32
5) Angelernte0,31
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal0,28
7) Steinbildhauer
Steinbildhauer0,39
b)0,35

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Steiermark

a) Lohntafel

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter 
Ständige Partieführer14,15
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik 13,86
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,58
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,80
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,58
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,80
5. Angelernte 
Schleifer und Einschläger
13,16
Staplerfahrer mit Prüfung, Kraftfahrer, Kreissäger, Kraftfahrer mit Prüfung, Bediener von Schotterquetschen und -brechern, Gatteristen, Arbeiter an Schurmaschinen 12,68
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 
Hilfsarbeiter11,81
7. Steinbildhauer
a1) Steinbildhauer, Aufträger16,77
a2) Modelleure16,14
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer14,61

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre" oder "Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird. 
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird". 

b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97

c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft.
Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.  

a) Euro ab 1. Mai 2018
1) Spezialfacharbeiter 0,35
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik0,34
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer0,33
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
0,32
5) Angelernte0,31
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal0,28
7) Steinbildhauer
a1), a2)0,39
b)0,35

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Tirol

a) Lohntafel

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Hilfspoliere14,61
Vorarbeiter (mit abgeschlossener Lehre)14,49
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik13,86
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Qualifizierte Steinmetzgehilfen13,80
Gelernte Gehilfen mit Lehrzeugnis nach dem 2. Gehilfenjahr, wie Maurer, Zimmerer, Steinmetze, Tischler und Bauschlosser, Schmiede, Eisenbieger, Maschinisten erster Klasse, Elektriker, Kraftfahrer, ferner Mineure erster Klasse13,80
Gelernte Gehilfen (wie oben) im ersten und zweiten Gehilfenjahr 13,58
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Qualifizierte Steinmetzgehilfen13,80
Gelernte Gehilfen mit Lehrzeugnis nach dem 2. Gehilfenjahr, wie Maurer, Zimmerer, Steinmetze, Tischler und Bauschlosser, Schmiede, Eisenbieger, Maschinisten erster Klasse, Elektriker, Kraftfahrer, ferner Mineure erster Klasse13,80
Gelernte Gehilfen (wie oben) im ersten und zweiten Gehilfenjahr13,58
5. Angelernte
Angelernte Arbeiter, wie Asphaltierer, Rohrleger, Gerüster, Eisenbiegerhelfer, Schmiedehelfer, Maschinisten zweiter Klasse, Eisenbetonarbeiter, Mineure zweiter Klasse12,68
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter11,81 
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer; Aufträger; Modelleure 16,14
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer14,15

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Qualifizierte Steinmetzgehilfen", "Gelernte Gehilfen mit Lehrzeugnis nach dem 2. Gehilfenjahr, wie Maurer, Zimmerer, Steinmetze, Tischler und Bauschlosser, Schmiede, Eisenbieger, Maschinisten erster Klasse, Elektriker, Kraftfahrer, ferner Mineure erster Klasse", oder "Gelernte Gehilfen (wie oben) im ersten und zweiten Gehilfenjahr" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97

c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft. Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2018
1) Spezialfacharbeiter0,35
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik0,34

3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer 

0,33
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird0,32
5) Angelernte0,31
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal0,28
7) Steinbildhauer
a)0,39
b)0,35

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Vorarlberg

a) Lohntafel

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Spezialfacharbeiter14,15
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetzt13,86
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer
Facharbeiter13,30
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Facharbeiter13,15
5. Angelernte
Angelernte12,68
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Helfer12,21
Hilfsarbeiter11,42
7. Steinbildhauer
a) Steinbildhauer; Aufträger; Modelleure16,14
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer14,15

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Facharbeiter" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97

c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft. Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2018
1) Spezialfacharbeiter0,35
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik0,34
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer0,32
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird0,32
5) Angelernte0,31
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal0,28
7) Steinbildhauer
a)0,39
b)0,35

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Wien

a) Lohntafel

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. Steinmetzmeister, ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Ständige Partieführer
14,15
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik13,86
3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer 
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,58
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,80
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker13,78
4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,58
Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre13,80
Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker13,78
5. Angelernte 
Schleifer und Einschläger13,16
Eisenbieger12,68
Angelernte Hilfsarbeiter (Steinmetzhelfer)12,68
Kraftfahrzeugfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker12,68
6. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 
Hilfsarbeiter11,81
7. Steinbildhauer 
a1) Aufträger16,77
a2) Steinbildhauer bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre16,49
a3) Steinbildhauer mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre16,77
a4) Modelleur16,14
b) Gipsbildhauer, Former, Gießer14,61

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Steinmetze bis zu zweijähriger Praxis nach der Auslehre", "Steinmetze mit über zweijähriger Praxis nach der Auslehre" oder "Kraftfahrzeugfahrer, gelernte Metallhandwerker" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "3. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "4. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird". 

b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97

c) Zulagen
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

d) Die Spannengarantieklausel wird bis 30. April 2019 ausgesetzt und tritt mit der Kollektivvertragslohnerhöhung zum 1. Mai 2019 wieder in Kraft. Die Differenz zwischen dem bis 30. April 2018 bezahlten und ab 1. Mai 2018 zu zahlenden Lohn muss – unabhängig von der Erhöhung des kollektivvertraglichen Lohns – mindestens den in der Spalte a) genannten Euro-Betrag betragen.

a) Euro ab 1. Mai 2018
1) Spezialfacharbeiter0,35
2) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung Steinmetztechnik0,34
3) Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird; Schriftenhauer0,33
4) Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird0,32
5) Angelernte0,31
6) Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal0,28
7) Steinbildhauer
a1), a2), a3), a4)0,39
b)0,35

Die Spannengarantieklausel lautet:
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

B) Kunststeinerzeuger

Burgenland

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Vorarbeiter am Mischwerk12,58
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter12,58
Alle Professionisten der Nebenberufe12,21
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind12,00
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Betonsteinfacharbeiter12,58
Alle Professionisten der Nebenberufe12,21
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind12,00
4. Angelernte
Former (Einschläger)12,18
Betonsteinschleifer12,18
Eisenbieger11,60
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind11,60
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Angelernte Hilfsarbeiter11,56

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Betonsteinfacharbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird. Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird". 

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe „Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Alle Professionisten der Nebenberufe" oder "Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Kärnten

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Vorarbeiter13,60
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter13,58
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit13,18
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief13,58
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter13,58
Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit13,18
Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief13,58
4. Angelernte 
Professionisten ohne abgeschlossene Lehrzeit12,71
Kraftfahrzeuglenker ohne Mechanikerlehrbrief 12,38
Qualifizierte Hilfsarbeiter (Eisenbieger, Wärter von Maschinen mit mechanischem Antrieb), Betonsteinarbeiter12,38
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter11,62

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in de nLohngruppen "Terrazzoleger und Kunststeinfacharbeiter", "Professionisten mit abgeschlossener Lehrzeit" oder "Kraftfahrzeuglenker mit Mechanikerlehrbrief" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Niederösterreich

 Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter 
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter 
Vorarbeiter am Mischwerk13,18
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird Facharbeiter:
Betonfacharbeiter, Maurer, Kraftfahrer mit einschlägigem Gewerbe, Tischler, Zimmerer, Schlosser13,18
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird Facharbeiter:
Betonfacharbeiter, Maurer, Kraftfahrer mit einschlägigem Gewerbe, Tischler, Zimmerer, Schlosser13,18
4. Angelernte
Angelernte Arbeiter: Betonfacharbeiter (Ziegel-, Rohrschläger), Eisenbieger, Hilfsbaumaschinisten, Einschaler, Hilfsmaurer, Kraftfahrer ohne einschlägiges Gewerbe, Hilfsschlosser, Schweißer (angelernt)12,58
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal
Hilfsarbeiter11,60

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Facharbeiter: Betonfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk, Maurer, Kraftfahrer mit einschlägigem Gewerbe, Tischler, Zimmerer, Schlosser" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft. Alle anderen Arbeitnehmer in dieser Lohngruppe werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Oberösterreich

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter 
1. Vorarbeiter am Mischwerk13,58
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr 13,58
2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr13,51 
3. Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker13,51
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr13,58
2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr13,51
3. Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker13,51
4. Angelernte 
4. Kraftfahrer als nicht gelernte Metallhandwerker12,27
1. Angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr13,58
2. Angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr13,51
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 
5. Hilfsarbeiter mit einjähriger Verwendung im Gewerbe12,08
6. Hilfsarbeiter11,60

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1. Gelernte und angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk" als Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird". 

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1. Gelernte und angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft. 

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1. Gelernte und angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk" als angelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "4. Angelernte" eingestuft.

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "2. Gelernte und angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr" als Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "2. Gelernte und angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr" als angelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "4. Angelernte" eingestuft.

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "3. Kraftfahrer als gelernte Metallhandwerker" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Salzburg

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter 
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter 
Vorarbeiter am Mischwerk13,05
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr13,05
2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr12,73
6. Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker13,05
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr13,05
2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr12,73
6. Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker13,05
4. Angelernte 
3. Angelernte Facharbeiter12,46
7. Kraftfahrer, nicht gelernte Metallhandwerker12,25
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 
4. Hilfsarbeiter mit zweijähriger Verwendung im Gewerbe11,77
5. Hilfsarbeiter11,54

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk" als Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "1. Gelernte Facharbeiter nach dem 1. Gehilfenjahr, Vorarbeiter am Mischwerk" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft. 

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "2. Gelernte Facharbeiter im 1. Gehilfenjahr" oder "6. Kraftfahrer, gelernte Metallhandwerker" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in di eLohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Steiermark

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter 
Hochqualifizierte Facharbeiter13,52
Vorarbeiter am Mischwerk12,77
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Qualifizierte Facharbeiter12,77
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)12,57
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Qualifizierte Facharbeiter12,77
Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)12,57
4. Angelernte 
Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker), angelernte Hilfsarbeiter11.88
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 
Hilfsarbeiter, die schwere Arbeit verrichten 11,59
Alle anderen Hilfsarbeiter 11,43

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Qualifizierte Facharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Qualifizierte Facharbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird"
eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Qualifizierte Facharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Facharbeiter, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Tirol

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter 
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter
Vorarbeiter12,74
Spezialfacharbeiter
12,06
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Professionisten und Maschinisten erster Klasse12,06
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)11,56
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Professionisten und Maschinisten erster Klasse12,06
Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)11,56
4. Angelernte
Angelernte Arbeiter, Kraftfahrer (nicht gelernte Metallhandwerker)11,13
Maschinisten zweiter Klasse11,56
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 
Hilfsarbeiter nach einjähriger Verwendungszeit 10,18
Hilfsarbeiter unter einem Verwendungsjahr9,85

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Spezialfacharbeiter, Professionisten und Maschinisten erster Klasse" als Spezialfacharbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "1. Spezialfacharbeiter" eingestuft.

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Spezialfacharbeiter, Professionisten und Maschinisten erster Klasse" als Professionist oder Maschinist erster Klasse eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird. Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer(gelernte Metallhandwerker)" als Facharbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird". 

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)" als Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker) eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Fachrbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Facharbeiter und Maschinisten zweiter Klasse, Kraftfahrer (gelernte Metallhandwerker)" als Maschinist zweiter Klasse eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "4. Angelernte" eingestuft. 

Vorarlberg

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter 
Spezialfacharbeiter14,33
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird
Facharbeiter13,08
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Facharbeiter13,08
4. Angelernte
Angelernte12,66
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 
Helfer12,37
Hilfsarbeiter 11,32

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Facharbeiter" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

Wien

Stundenlohn ab 1. Mai 2018 €
1. Spezialfacharbeiter 
z. B. ständiger Partieführer, Vorarbeiter 
Vorarbeiter am Mischwerk13,92
2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Betonsteinfacharbeiter13,92
Alle Professionisten der Nebenberufe13,91
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind13,91
3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird 
Betonsteinfacharbeiter13,92
Alle Professionisten der Nebenberufe13,91
Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind13,91
4. Angelernte 
Former (Einschläger)13,30
Betonschleifer
13,30
Eisenbieger12,54
Angelernte Hilfsarbeiter12,54
Kraftfahrer, soweit sie nicht gelernte Metallhandwerker sind12,67
5. Hilfsarbeiter und Reinigungspersonal 
Hilfsarbeiter 11,95

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Betonsteinfacharbeiter eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird". 

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in der Lohngruppe "Betonsteinfacharbeiter, Vorarbeiter am Mischwerk" als Vorarbeiter am Mischwerk eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe 21. Spezialfacharbeiter" eingestuft.

Arbeitnehmer die bis 30.4.2018 in den Lohngruppen "Alle Professionisten der Nebenberufe" oder "Kraftfahrer, soweit sie gelernte Metallhandwerker sind" eingestuft waren, werden ab 1.5.2018 in die Lohngruppe "2. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verendet wird" eingestuft, sofern eine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen wird.
Wird keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die Lohngruppe "3. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung, der im erlernten Beruf verwendet wird".

b) Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 5,09
Lehrlinge im 2. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 6,56
Lehrlinge im 3. Lehrjahr ............................. ab 1. Mai 2018 € 9,46
Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........................... ab 1. Mai 2018 € 10,97

c) Zulagen für alle Bundesländer
Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.
Staubzulage bei außerordentlicher Verschmutzung: Arbeitnehmer, die einer außerordentlichen Staubentwicklung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine Zulage von 8 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes.

d) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 11a Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 5,36 pro Arbeitstag.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2019.

Wien, am 16. März 2018

Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Irene Wedl-Kogler

Bundesinnungsmeisterin

Mag. Franz Stefan Huemer 

Geschäftsführer

KommR Wolfgang Ecker

Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze


Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz  

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer