Lohnordnung Tapezierergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018

Gültigkeit:
1.5.2018 - 30.4.2019
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Tapezierergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2018


Kollektivvertrag 

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel 1 – Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle Betriebe der Berufsgruppen Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger, Bettwarenreiniger, Segelmacher, Zelterzeuger und Sonnenschutzanlagenhersteller, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Maler und Tapezierer sind.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel 2 – Löhne

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Lohnordnung

Stundenlohn ab 1.5.2018 in Euro
I. Spezialfacharbeiter12,23
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre11,09
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre10,16
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre9,82
V. Hilfsarbeiter9,80
Lehrlingsentschädigung pro Monatab 1.5.2018 in Euro
1. Lehrjahr535,37
2. Lehrjahr734,45
3. Lehrjahr871,73

Artikel 3 – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel 4 – Begünstigungsklausel

Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 22 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages).

Artikel 5 – Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2019.


Wien, am 16. März 2018


Bundesinnung der Maler und Tapezierer

KommR Erwin Wieland

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer