Überleitungsschema für Angestellte der gewerblichen Kreditgenossenschaften

Gilt für:
Österreichweit

§§ 3-6 des Kollektivvertrages 2005, die auf die Dienstnehmer im Überleitungsschema weiter anzuwenden sind

(Abänderungen gem. § 99 des Kollektivvertrages sind bereits berücksichtigt)

§ 3 Allgemeine Bestimmungen über die Verwendungsgruppen

(1) Jugendliche Angestellte sind ungeachtet der ausgeübten Tätigkeit in Verwendungs­gruppe I einzu­reihen.

(2) Ab 1. Jänner des Jahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sind alle Ange­stellten in die gemäß § 4 vorgesehenen Verwendungsgruppen II bis VI einzureihen.

(3) In den Verwendungsgruppen II und III ist das dem Angestellten gebührende Monats­grund­gehalt durch die Zahl der gemäß § 5 anrechenbaren Dienstjahre bestimmt. Für neuein­tretende Dienstnehmer, die auf Grund ihrer Verwendung gemäß § 4 in die Ver­wendungs­gruppe IV bis VI einzureihen sind, wird vorerst das den gemäß § 5 an­rechenbaren Vor­dienstzeiten entsprechende Gehalt in Verwendungs­gruppe III festge­stellt. Hierauf erfolgt die Einreihung in jene Stufe der zutreffenden Verwendungs­gruppe, deren Gehaltsansatz dem in Verwendungs­gruppe III festgestellten entspricht oder unmittelbar über demselben liegt.

(4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen erfolgt durch den Vorstand (Geschäfts­leitung) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 4.

(5) Bei Umreihung von Verwendungsgruppe II in die Verwendungsgruppe III sind Ange­stellte in die gleiche Gehaltsstufe wie bisher einzureihen. Im übrigen erfolgt bei Um­reihung in eine höhere Verwendungs­gruppe die Neueinstufung in jene Stufe der höheren Verwendungs­gruppe, die gegenüber der bisherigen Gehaltsstufe den gleichen bzw den nächsthöheren Gehaltsansatz gewährt; gleichzeitig erfolgt zusätzlich die Vor­rückung um eine Stufe in der neuen Verwendungsgruppe.

§ 4 Verwendungsgruppen

(1) Verwendungsgruppen (Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen Frauen und Männer gleichermaßen):

Verwendungsgruppe II:

Arbeitnehmer, die einfache, schematische Tätigkeiten ausführen und Arbeitnehmer, die überwiegend Tätigkeiten nach genau definierten Vorgaben bzw. aufgrund genauer Anweisungen von Vorgesetzten (Routineaufgaben) übernehmen

z. B.: Hilfsdienste, Boten, Expedienten, Servicetätigkeiten, einfache Unterstützungsaufgaben

Verwendungsgruppe III:

Arbeitnehmer, die nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen einfache Geschäftsfälle oder Organisationsaufgaben ausführen.

Ebenso Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmern einer niedrigeren Verwendungsgruppe betraut sind. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Arbeitnehmer der gleichen Verwendungsgruppe angehören.

z. B.: Kundenbetreuer im Mengengeschäft, Sachbearbeiter (standardisierte Geschäftsfälle), Assistenten/Sekretariat (standard).

Verwendungsgruppe IV:

Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (z. B. Fach- oder Vertriebsbereich) qualifizierte, mit entsprechender Verantwortung versehene Tätigkeiten selbständig ausführen. 

Ebenso Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmern einer niedrigeren Verwendungsgruppe betraut sind. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Arbeitnehmer der gleichen Verwendungsgruppe angehören.

z. B.: Kundenbetreuer, Sachbearbeiter, Assistenz/Sekretariat (gehoben), Leiter von Kleinstfilialen (das sind Filialen mit nicht mehr als 3 Mitarbeiter inkl. Filialleiter, wobei Teilzeitkräfte unter 50 % der Normalarbeitszeit entsprechend des Ausmaßes ihrer Arbeitszeit angerechnet werden; Teilzeitkräfte mit zumindest 50 % der Normalarbeitszeit werden dabei als Vollzeitkräfte angerechnet).

Verwendungsgruppe V:

Arbeitnehmer, die in ihrem Wirkungsbereich (z. B. Fach- oder Vertriebsbereich) schwierigere, mit beträchtlicher Verantwortung versehene Tätigkeiten selbständig ausführen. 

Ebenso Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmern einer niedrigeren Verwendungsgruppe betraut sind. In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Arbeitnehmer der gleichen Verwendungsgruppe angehören.

z. B.: Filialleiter, Expert (=gehobene Sachbearbeiter), gehobene Kundenbetreuer, Abteilungs-/Stabstellenleiter

Verwendungsgruppe VI:

Arbeitnehmer, die in ihrem eigenständigen Wirkungsbereich Tätigkeiten mit komplexer Struktur und hoher Verantwortung ausführen und Arbeitnehmer in leitender, das Unternehmen entscheidend beeinflussender Stellung

Ebenso Arbeitnehmer, die mit der dauernden Führung von Arbeitnehmern einer niedrigeren Verwendungsgruppe betraut sind.

z. B.: Leiter großer Filialen mit komplexem Aufgabenbereich oder großer Organisationseinheiten, Top-Experten, Top-Kundenbetreuer, Geschäftsleiter

Übergangsregelung zu den neuen Verwendungsgruppenbeschreibungen:

Eine Neueinstufung der Arbeitnehmer anlässlich des Inkrafttretens dieser Bestimmung erfolgt nicht. Eine auf Grund der neuen Beschreibungen der Verwendungsgruppen allenfalls notwendige Umreihung des Dienstnehmers erfolgt erst bei einer für die Einstufung maßgeblichen Änderung der Verwendung des Dienstnehmers nach dem 1. Juli 2006, Rückreihungen sind dabei ausgeschlossen.

(2)
a)
Ist neben den Geschäftsleitern noch ein Prokurist oder Filialleiter (Zweigstellenleiter) bestellt, so gebührt den Geschäftsleitern eine Leiterzulage von mindestens 15 %. Die Einreihung in die Verwendungsgruppe V und VI erfolgt nur dann, wenn die dort Genannten in der betreffenden Eigenschaft vom Vorstand bestellt sind oder diese Tätigkeit (nicht aber vertretungsweise) durch mehr als drei Monate ausgeübt haben.

b) Hat eine Genossenschaft mit mehr als zehn Angestellten in einer Geschäftsstelle mehrere Kassiere, so muß nur einer (Hauptkassier) in die Verwendungsgruppe V eingestuft werden. Kassiere in Filialen sind nur dann in die Verwendungsgruppe V einzustufen, wenn in der Filiale mehr als zehn Angestellte beschäftigt sind.

c) Handlungsbevollmächtigte sind zumindest in die Verwendungsgruppe IV einzustufen und erhalten eine Zulage in der Höhe von mindestens 5 % des Schemagehaltes. Diese Zulage erhalten jene Dienstnehmer, denen die Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB vom Vorstand ausdrücklich als solche schriftlich zuerkannt wurde.

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß entsprechend den allgemeinen Erfahrungen und geschäftlichen Erfordernissen Handlungsbevollmächtigte in ausreichender Anzahl ernannt werden.

d) Trifft die Beschäftigung eines Angestellten auf mehrere Verwendungsgruppen zu, so ist er in die für ihn günstigere Verwendungsgruppe einzureihen. Eine vorübergehende Verwendung in einer höheren Gruppe bedingt nicht die Einstufung in diese.

§ 5 Anrechenbare Dienstzeiten

(1) Jede der gegenwärtigen Stellung vorangegangene, nach dem 18. Lebensjahr verbrachte Tätigkeit als Angestellter in einem Kreditinstitut ist für die Einstufung in das Schema voll anzurechnen. Bei sonstiger gleichwertiger kaufmännischer Tätigkeit werden die ersten 5 Jahre voll, die darüber hinaus¬reichenden Vordienstzeiten zur Hälfte angerechnet.

(2) Neueintretende Handelsakademiker bzw Maturanten mit Abiturientenkurs an der Handelsakademie oder an der Hochschule für Welthandel werden in die Stufe 4 der Verwendungsgruppe III eingestuft. Ein vollendetes Hochschulstudium ist bei Neuaufnahmen für die Einstufung in das Schema bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren anzurechnen, sofern der betreffende Beamte für eine seiner Vorbildung entsprechende Dienstverwendung in Aussicht genommen ist. Akademikern mit Fachmatura sind die Zeiten des Hochschulstudiums im oben genannten Ausmaß, jedoch ausgehend von der Stufe 3 der Verwendungsgruppe III anzurechnen.

Bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits beschäftigte Angestellte mit der genannten Vorbildung müssen mindestens nach den vorstehenden Bestimmungen eingestuft sein.

(3) Für die Einstufung in das Schema und damit für die weiteren Vorrückungen in der Folgezeit ist der 1. Jänner des Eintrittsjahres maßgebend, sofern der Eintritt bis 30. Juni des Jahres erfolgte, ansonsten der 1. Jänner des dem Eintritt folgenden Jahres.

Sind nach den Abs 1 und 2 anrechenbare Dienstzeiten zu berücksichtigen, gilt folgendes: Eine anrechenbare Dienstzeit wird vom tatsächlichen Eintrittstag rückgerechnet. Gelangt man bei dieser Rückrechnung zu einem ermittelten Eintrittstag vor dem 30. Juni, gilt bereits dieses Jahr als erstes Dienstjahr, ansonsten das folgende Kalenderjahr.

(4) Allen Angestellten, die nach dem 1. September 1939 in das Institut eingetreten sind bzw eintreten, wird die während des Krieges geleistete Kriegsdienstleistung und Dienstverpflichtung, sofern diese Zeiten vor dem Eintritt in das Institut liegen, als Dienstzeit in der Weise angerechnet, daß für je 2 im Institut verbrachte Jahre auch ein volles Kriegsdienstjahr angerechnet wird. Kriegsdienstzeiten sind solche Wehrdienstzeiten, die zwischen 1. September 1939 und 8. Mai 1945 zurückgelegt wurden, sowie die Zeit der Kriegsgefangenschaft. Das gleiche gilt für Zeiten, die ein Angestellter zwischen März 1938 und Mai 1945 aus politischen oder rassischen Gründen in Haft verbracht hat, wenn er dies urkundlich nachweist.

(5) Fallen die nach den Abs 1 bis 4 anrechenbaren Zeiten in denselben Zeitraum, so sind sie nur einmal anzurechnen. Im Zweifelsfalle erfolgt die für den Dienstnehmer günstigere Anrechnung.

§ 6 Gehalt

(1) Jeder Angestellte hat Anspruch auf ein Monatsgehalt gemäß den in der Anlage beigefügten Gehaltsschemata, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bilden.

(2) Jeder Angestellte hat Anspruch auf die schemamäßige jährliche Vorrückung um eine Stufe bis zur Erreichung der letzten Stufe seiner Verwendungsgruppe. Lediglich in den Verwendungsgruppen II und III erfolgt nach der letzten Stufe eine Überreihung in den gleichen bzw nächst¬höheren Bezug der nächsthöheren Verwendungsgruppe. Der Anspruch auf schemamäßige Vorrückung wird durch außertourliche Avancements nicht berührt. Außertourlichen Avancements kommt volle Gehaltswirkung zu, und es hat in jeder Hinsicht gleiche Wirkung, ob eine Gehaltsstufe durch automatische oder außertourliche Vorrückung erreicht wird. Tourliche Vorrückungen werden durch Zeiten einer von einem/einer Angestellten ab 1.2.2006 neu in Anspruch genommenen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz nicht gehemmt.

(3) Die Gehälter gelangen an jedem Monatsersten im vorhinein zur Auszahlung.