(Muster-)Vereinbarung über den Besuch einer Bauhandwerkerschule, Angestellte

Gilt für:
Österreichweit


Hinweis:
Bitte beachten Sie im Fall einer Rückzahlungsverpflichtung die aktuellen Eurobeträge in der Rückzahlungstabelle.

Vereinbarung über den Besuch einer Bauhandwerkerschule


zwischen

der Firma ................................................................................................................

dem Arbeitnehmer ..................................................................................................

wird einvernehmlich vereinbart, dass Letzterer während der Zeiten des Besuches einer dreiklassigen Bauhandwerkerschule gem. § 59 Schulorganisationsgesetz, BGBI. Nr. 435/95, bei vermindertem Entgelt weiterbeschäftigt wird.

Für die Dauer des Besuches der Schule erfüllt der Arbeitnehmer damit seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.

Der Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Baugewerbe, dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Zimmermeister, der Bundesinnung der Steinmetzmeister und der Gewerkschaft der Privatangestellten, in Kraft getreten am 1. Dezember 1995, bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung (siehe Anlage).

Insbesondere gilt folgendes:

  • Das sich daraus ergebende Entgelt beträgt
    in der 1. Klasse 70 %
    in der 2. Klasse 80 % und
    in der 3. Klasse 90 %
    des Gehaltes der Beschäftigungsgruppe A3 Fachkräfte im 1. und 2. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie in der jeweils gültigen Fassung.
    Der Umfang des Urlaubsentgeltes bemisst sich nach diesem Entgelt.

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer können, während der Laufzeit einer Klasse und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende derselben, keine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen.

  • Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss vermindert sich in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Schulbesuches verkürzten Dienstjahr entspricht.

  • Ein Anspruch auf kollektivvertragliche Sondererstattungen, Zulagen, Zuschläge und Überstundenpauschalen gebührt nicht.

  • Die Gesamtausbildungsdauer erstreckt sich über drei Jahre, wobei jede Klasse 13 Unterrichtswochen umfasst und jeweils Anfang Dezember beginnt und bis spätestens 25. März dauert.

  • Zwischen 24.12. und 6.1. gilt Gebührenurlaub als vereinbart.

  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Fall der Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austrittes ohne wichtigen Grund, innerhalb von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluss dem Arbeitgeber einen Teil der Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

    Diese Rückzahlungsverpflichtung beläuft sich innerhalb des ersten Jahres auf ..... Euro (Anmerkung: Für den aktuellen Eurobetrag siehe Rückzahlungstabelle Spalte 3), danach auf ..... Euro (Anmerkung: Für den aktuellen Eurobetrag siehe Rückzahlungstabelle Spalte 1).
     
    Für den Fall der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund vor Abschluss der Bauhandwerkerschule hat der Arbeitnehmer nach der ersten Klasse ..... Euro (Anmerkung: Für den aktuellen Eurobetrag siehe Rückzahlungstabelle Spalte 1) und nach der zweiten Klasse ..... Euro (Anmerkung: Für den aktuellen Eurobetrag siehe Rückzahlungstabelle Spalte 2zurückzuzahlen.

    Der Betrag, der aufgrund dieser Bestimmung zurückzuzahlen ist, wird jährlich um den Prozentsatz der jeweiligen Lohnerhöhung des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe angehoben.


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Unterschrift des Arbeitnehmers


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Unterschrift des Arbeitgebers



..................................., am .............................