Zusatz zum Kollektivvertrag gewerbliche Forstunternehmen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2020

Gilt für:

Ergänzung

zum Abschlussprotokoll vom Juli 2020 der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen und gewerblichen Lehrlinge in den gewerblichen Forstunternehmen Österreichs

Folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen und gewerblichen Lehrlinge in den gewerblichen Forstunternehmen Österreichs in der Fassung vom 1. Juli 2020 werden beschlossen:

1. Rahmenrechtliche Änderungen

a) § 3 Arbeitsvertrag, neue Fassung:

§ 3 Arbeitsvertrag

1. Der Arbeitsvertrag kann

a) auf bestimmte,

b) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.

2. Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer eines befristeten Dienstverhältnisses weiterbeschäftigt, entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit unter den bisherigen Bedingungen.

3. Die ersten vier Wochen des Dienstverhältnisses gelten als Probezeit, sofern nicht schriftlich eine kürzere vereinbart oder eine solche überhaupt ausgeschlossen wurde. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.

4. Dem Arbeitnehmer ist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein Dienstzettel auszufolgen. Dieser ist zu ergänzen, wenn Veränderungen eintreten.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 3 geändert und lautet wie folgt: 

§ 3 Arbeitsvertrag
1. Der Arbeitsvertrag kann

a) auf bestimmte,

b) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.

2. Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Vertragsdauer eines befristeten Dienstverhältnisses weiterbeschäftigt, entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit unter den bisherigen Bedingungen.

3. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann. Bei Saisonarbeitern gilt eine Probezeit nur im ersten Arbeitsverhältnis im gleichen Betrieb.

4. Dem Arbeitnehmer ist nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein Dienstzettel auszufolgen. Dieser ist zu ergänzen, wenn Veränderungen eintreten.

b) § 14 Beendigung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen, neue Fassung

§ 14 Beendigung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen
1. Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, enden mit Ablauf der Zeit, Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung. Probedienstverhältnisse im Sinne des § 3, Z. 3, können während der Probezeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

2. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

3. Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit können beiderseitig vierzehntägig gekündigt werden.

4. Wird ein Dienstverhältnis witterungs- oder arbeitsbedingt unterbrochen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung über die Wiedereinstellung und die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit auszuhändigen.

Beabsichtigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wieder zu beschäftigen, so ist das Dienstverhältnis ordnungsgemäß schriftlich zu beenden.

Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 14 geändert und lautet wie folgt:

§ 14 Beendigung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen

1. Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, enden mit Ablauf der Zeit, Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung. Probedienstverhältnisse im Sinne des § 3, Z. 3, können während der Probezeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. 

2. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

3. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Forstunternehmer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den gewerblichen Forstunternehmerbetrieben Österreichs um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt.

Abweichend von § 1159 ABGB, idF BGBl. I 153/2017, kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden.

Für den Arbeitgeber betragen die Kündigungsfristen bis zu einer Gesamtdienstzeit

von 18 Monaten .................................................... 1 Woche,
von mehr als 18 Monaten bis 45 Monaten ........... 2 Wochen,
von mehr als 45 Monaten bis 90 Monaten ........... 5 Wochen,
von mehr als 90 Monaten ..................................... 7 Wochen.

Für den Arbeitnehmer beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat 1 Woche.

Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten im gleichen Betrieb zusammenzurechnen.

4. Wird ein Dienstverhältnis witterungs- oder arbeitsbedingt unterbrochen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung über die Wiedereinstellung und die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit auszuhändigen.

Beabsichtigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wieder zu beschäftigen, so ist das Dienstverhältnis ordnungsgemäß schriftlich zu beenden.

2. Wirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. November 2020 in Kraft.


Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

Dr. Christian Fuchs, MBA e. h.

Fachverbandsobmann

Mag. Thomas Kirchner e. h.

Fachverbandsgeschäftsführer


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft PRO-GE:

Rainer Wimmer e. h.

Der Bundesvorsitzende

Franz Stürmer e. h.
Der Sekretär

Peter Schleinbach e.h.

Der Bundessekretär

Wien, am 30. September 2020