Anträge auf Vergütung gem. § 32 EpidemieG
Anträge auf Vergütungen für Selbständige oder für Unternehmen können grundsätzlich formlos (auch per E-Mail) eingebracht werden. Dabei ist jedoch die Berechnungsverordnung und das vom Sozialministerium erlassenen Berechnugsformular zu beachten. Die Richtigkeit der Berechnung ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Seit 10.4.2022 kann alternativ auch ein pauschalierter Verdienstentgang (EUR 86 pro Tag) geltend gemacht werden. Wenn es zu keinem Verdienstentgang gekommen ist, weil ein solcher durch angemessene betriebliche Maßnahmen verhindert wurde und für diese Maßnahmen Kosten aufgelaufen sind, dann können alternativ diese Kosten als Verdienstentgang festgesetzt werden. Für diese Anträge ist keine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich.
Anträge auf Vergütungen von geleisteten Entgeltzahlungen, wenn über Dienstnehmer eine Quarantänemaßnahme verhängt wurde, können auch online gestellt werden. Öffnen Sie dazu das Feld „Beantragung des Arbeitgebers auf Vergütung für Unselbständige“. Für Erstanträge verwenden Sie bitte den gelben Button „zum Erstantrag (e-Formular)“. Für Verbesserungsanträge verwenden Sie bitte den gelben Button „zum Verbesserungeantrag (e-Formular)“; wurde der Erstantrag fristgerecht eingebracht, bleibt die Frist bei einem späteren Verbesserungsantrag gewahrt. Aus Erfahrung können Anträge, die über das Online-Formular eingebracht wurden, meist zügiger bearbeitet werden.
Zur Berechnung der Vergütungsansprüche bezüglich Dienstnehmer finden Sie auf der Seite des Sozialministeriums unter „Erlässe“ einen Erlass des Sozialminsteriums (COVID 19, Kostentragung des Bundes gemäß EpG 1950) sowie die erforderlichen Berechnungstools.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen und FAQs sowohl zu dem Antrag für Selbständige als auch zum Antrag für die Vergütung von Entgeltzahlungen bezüglich Dienstnehmer: https://www.noe.gv.at/noe/Verguetungen_nach_dem_Epidemiegesetz.html.
Alle Anträge sind innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne zu stellen.
Weitere Infos: Entschädigung für Verdienstentgang bei Absonderung - WKO.at