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Besteck aus Maisstärke ist auch vom Einwegkunststoffverbot betroffen

Der Begriff „Kunststoff“ schließt polymerbasierte Kautschukartikel sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe ein - wenn die Maisstärke chemisch verändert wird, fallen auch diese grundsätzlich in die Richtlinie und das Inverkehrsetzen ist somit verboten. 

Seit dem 3. Juli 2021 dürfen bestimmte Einwegkunststoffartikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Allgemeine Informationen finden Sie im WKO Artikel Vorgaben für Einwegkunststoff.

„Kunststoff“ wird in der Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU) 2019/904 wie folgt definiert:

„Ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3), dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden.

Die Leitlinien der Europäischen Kommission über Einwegkunststoffartikel beschreibt die Ausnahme für natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden, näher. Zum Beispiel, dass “Cellulose und Lignin, die bzw. das aus Holz extrahiert wird, sowie durch Nassmahlung gewonnene Maisstärke die Definition eines natürlichen Polymers erfüllen.“.

Aber auch, dass aus modifizierten natürlichen Polymeren oder aus biobasierten, fossilen oder synthetischen Ausgangsstoffen hergestellte Kunststoffe nicht in der Natur vorkommen und daher in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollen. Das heißt der Begriff „Kunststoff“ schließt folglich polymerbasierte Kautschukartikel sowie biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe ein, und zwar unabhängig davon, ob sie aus Biomasse gewonnen werden und/oder sich mit der Zeit zersetzen. (siehe 2.1.3. der Leitlinien).

Da in den meisten Fällen bei der Herstellung von, zum Bespiel Besteck, die Maisstärke chemisch verändert wird, fallen auch diese grundsätzlich in die Richtlinie und das Inverkehrsetzen ist somit verboten (zB. PLA, CPLA).

Zu beachten ist, dass Produkte die vom Einwegkunststoffverbot betroffen sind, auch weiterhin nach dem 3. Juli 2021 abverkauft/verwendet werden dürfen, solange diese vor dem 3. Juli 2021 erstmalig auf dem österreichischen Markt in Verkehr gesetzt wurden.