Förderung für Photovoltaikanlagen
Übergangslösung
Für den Fall, dass Förderwerber die Förderung für PV-Anlagen nach dem EAG nicht beantragen konnten und die Klimafonds-Förderung nicht mehr zur Verfügung steht, wurde eine Übergangslösung geschaffen.
Es können im Zuge dieser Übergangsbestimmung ausschließlich folgende Photovoltaikanlagen gefördert werden:
- PV-Anlagen, für die bereits im Rahmen der Förderungsaktion „Photovoltaik-Anlagen 2020-2022“ des Klima- und Energiefonds eine Registrierung erfolgt ist, die aber innerhalb der 12-Wochen-Frist nicht umgesetzt werden konnten bzw. können und deren Registrierung deshalb nach dem 08.04.2022 abgelaufen ist bzw. ablaufen wird.
- PV-Anlagen, deren Beauftragung im Zeitraum von 22.12.2020 bis 20.04.2022 erfolgt ist.
Der Förderantrag muss im Rahmen dieser Übergangsbestimmungen im Zeitraum 23.05.2022 bis spätestens 21.01.2023 gestellt werden.
Die aktuelle Version finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) unter "Photovoltaik-Anlagen Übergangsbestimmungen".