Anleitung für die Unterschriftsleistung und den Umgang mit Transportpapieren bei grenzüberschreitender Abfallverbringung
Information der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
Die Ausführungen, wonach die Formulare gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV sowohl in Kopie wie auch in elektronischer Form bei der Verbringung mitgeführt werden dürfen, beziehen sich ausschließlich auf die Kontroll- und Vollzugspraxis der österreichischen Behörden. Diese wurden gemäß einer Leitlinie der EU vom 30. März 2020, (abrufbar unter der Adresse: https://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/waste_shipment_and_COVID19.pdf), welche die Mitführung des Anhang VII Formulars in elektronischer Form nahelegt, erstellt.
Folglich wird darauf hingewiesen, dass vor der Mitführung der Formulare gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV in Kopie wie auch in elektronischer Form unbedingt die Rahmenbedingungen bzw. die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in den anderen, von der jeweiligen Verbringung betroffenen, Mitgliedstaaten abzuklären ist.
Entsprechende Informationen bzw. eine Übersicht über die Vorgangsweise in anderen Mitgliedstaaten finden sich hier.