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Verpackungsverordnungs-Novelle 2021

Wichtige Änderungen der Novelle

Die Novelle der Verpackungsverordnung wurde am 29.12.2021 im  BGBl. II  597/2021 veröffentlicht.

Wichtige Änderungen der Novelle

  • Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben ab 1.1.2023 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen grundsätzlich an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen (siehe § 10).
  • Ab dem 3. Juli 2024 dürfen Einwegkunststoff-Getränkebehälter gemäß Anhang 6 Punkt 1 nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
  • Gemäß den Vorgaben der Abfallrichtlinie sind Bevollmächtigte für die Einhaltung der Herstellerverantwortung für Personen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, zu benennen. Die Verantwortlichkeit dieser Bevollmächtigten beginnt mit 1. Jänner 2023. Die Registrierung als Bevollmächtigter ist an vorgegebene Voraussetzungen geknüpft (Abschnitt 3a).
  • Ab dem Kalenderjahr 2023 sind nun Haushaltsverpackungen nach den Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt zu sammeln, wobei eine gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen ab dann zulässig ist und ab dem Kalenderjahr 2025 jedenfalls Leichtverpackungen und Metalle gemeinsam zu sammeln sind (mit Einführung des Einwegpfandsystems).
  • Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen nur mehr Kunststoffverpackungen in Verkehr gesetzt werden, die entweder wiederverwendet werden können oder recyclingfähig sind.
  • Da die Sammel- und Verwertungssysteme verpflichtet werden, jährliche Meldungen über die Mengen an in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukten abzugeben, müssen sie ihre Systemteilnehmer auch zur entsprechenden Meldung verpflichten (siehe § 21a).
Stand: