Verpackungsverordnung:
Bevollmächtigter für ausländische Personen/Versandhändler ab 1.1.2023
Im Zuge der Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 Novelle wurde auch die Verpackungsverordnung 2014 geändert. In §§ 16a Verpackungsverordnung 2014 werden die Bestimmungen bezüglich des Bevollmächtigten normiert.
Es ist zu unterschieden, ob es sich um den B2B oder B2C Bereich handelt.
Prinzipiell sind österreichische Importeure von Waren in Verpackung im B2B Bereich – als Primärverpflichtete – verantwortlich für die Lizenzierung der importierten Verpackung.
Ausnahme: Innerhalb der EU besteht die Möglichkeit, dass der Exporteur aus dem EU-Ausland die Verpackung in Österreich selbst vorlizenziert. Dazu benötigt der Exporteur aus dem EU-Ausland seit dem 1.1.2023 einen Bevollmächtigten. § 16a Verpackungsverordnung 2014 „Bevollmächtigter für ausländische Personen (Verpackung)“.
Im B2C Bereich muss der ausländische Versandhändler ab 1.1.2023 einen Bevollmächtigten bestellen, wenn er Verpackungen an österreichische Letztverbraucher versendet. § 16b Verpackungsverordnung 2014 „Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler (Verpackung)“.
In Österreich fungieren vereinzelt die Sammelsysteme als Bevollmächtigter
Generell gilt, dass folgende Vorrausetzungen für einen Bevollmächtigten erfüllt sein müssen:
- Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
- Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
- Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
- Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
- der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
- die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
- die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,