th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Bundeswappen: Gesetzestext Gewerbeordnung

Auszeichnung gemäß § 68 GewO 1994

Kurztitel: Gewerbeordnung 1994

Fundstelle
BGBl.Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
 

Typ     §/Artikel/Anlage      Inkrafttretedatum     Außerkrafttretedatum
BG      § 68                       19960701               99999999
 

Abkürzung
GewO 1994
 

Index
50/01 Gewerbeordnung

Text

Auszeichnung

   § 68. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Repulik (Anm.: richtig: Republik) Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform sowie durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt.

  (2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen

  1. im Firmenbuch eingetragen ist,

  2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und

  3. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.

  (3) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.

  (4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

  (5) Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung gemäß Abs. 1 nicht verleihen worden ist, dürften das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.


Stand: