Bundeswappen: Gesetzestext Gewerbeordnung
Auszeichnung gemäß § 68 GewO 1994
Kurztitel: Gewerbeordnung 1994
Fundstelle
BGBl.Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
Typ §/Artikel/Anlage Inkrafttretedatum Außerkrafttretedatum
BG § 68 19960701 99999999
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Auszeichnung
§ 68. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Repulik (Anm.: richtig: Republik) Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform sowie durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des ausgezeichneten Unternehmens nicht berührt.
(2) Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen
1. im Firmenbuch eingetragen ist,
2. sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und
3. in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(5) Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung gemäß Abs. 1 nicht verleihen worden ist, dürften das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.