Identifizierung von 4-tert-Butylphenol (PTBP) als besonders besorgniserregenden Stoff
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1194
4-tert-Butylphenol (PTBP) (EG-Nr. 202-679-0, CAS-Nr. 98-54-4) wird aufgrund seiner endokrinschädlichen Eigenschaften, die wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend wie diejenigen anderer in Artikel 57 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführter Stoffe sind, als besonders besorgniserregender Stoff im Sinne des Artikels 57 Buchstabe f jener Verordnung (EU) 2019/1194 identifiziert und betrifft Unternehmen, die 4-tert-Butylphenol (PTBP) herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden.Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ("REACH-Verordnung") Nr. 1907/2006.
Die Änderung wurde am 12. Juli 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.
Dieser Beschluss ist an die Europäische Chemikalienagentur gerichtet.