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1-Monatsfrist Kurzarbeit

Korrekte Einbeziehung von Neueintritten in Förderansuchen

Ergänzend zur unserer diesbezüglichen Information in der „Corona-Chefinfo“ vom 1. September 2020 dürfen wir Ihnen folgende wichtige Detailinformation übermitteln, damit für diese Personengruppe eine fristgerechte und korrekte Beantragung der Beihilfe sichergestellt werden kann:

Jene Betriebe, die bis dato nur eine korrigierte Abrechnung (ohne Neueintritte) eingebracht haben, müssen bis spätestens 30.09.2020 für diese Personen auch ein neues rückwirkendes Begehren einbringen.

Nur so kann eine korrekte rückwirkende Einbeziehung von Neueintritten ab dem 2. Beschäftigungs(kalender)monat vom AMS fristgerecht erfasst und bearbeitet werden.

WICHTIG: Dieses Erstbegehren ist unabhängig von einer Aufforderung/Rückforderung des AMS zu stellen und ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr möglich!