Änderung hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Grundstoffs Natriumchlorid
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/556
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Die Anwendung von Natriumchlorid wird als Herbizid zugelassen. Angesichts der Tatsache, dass der neue Anwendungszweck von Natriumchlorid genehmigt wurde, ist es akzeptabel, Natriumchlorid weiterhin für andere mögliche Anwendungszwecke gemäß dem aktualisierten Überprüfungsbericht für Natriumchlorid zuzulassen. Zudem wurde die derzeitige Beschränkung, wonach der Stoff nur als Fungizid und Insektizid anzuwenden ist, aufgehoben.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/556 wurde am 6. April 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
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Weitere Informationen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1529 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumchlorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO-Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel
Stand: 09.04.2021