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Änderung von Anhang XVII der REACH Verordnung hinsichtlich perfluorierter Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe

Verordnung (EU) Nr. 2021/1297 

Die Kommission ist der Auffassung, dass sich aus der Herstellung, der Verwendung oder dem Inverkehrbringen linearer und/oder verzweigter C9-C14-PFCA, ihrer Salze und von C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen als solcher, als Bestandteil anderer Stoffe, in Gemischen und in Erzeugnissen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergibt, das unionsweit geregelt werden muss.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Beschränkung in der durch die Stellungnahmen des RAC und des SEAC geänderten Fassung unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von Alternativen sowie der Anpassung einiger Ausnahmen in dieser Beschränkung an die Ausnahmen in der Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021 eine geeignete unionsweite Maßnahme darstellt, um dem festgestellten Risiko zu begegnen.

Daher wird Anhang XVII (Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß dem Anhang mit Verordnung (EU) Nr. 2021/1297 geändert.

Die Verordnung wurde am 5. August 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.  

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