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Beschlüsse über die Verlängerung der ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts BIOBOR JF durch Italien und Polen

Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1314, (EU) 2021/1315

Das italienische Gesundheitsministerium darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 1. November 2022 verlängern. 

Das polnische Amt für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 6. November 2022 verlängern. 

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1314 und (EU) 2021/1315 wurden am 10. August 2021 kundgemacht.
Der Beschluss an das italienische Gesundheitsministerium gerichtet gilt ab 1. Mai 2021.
Der Beschluss an das polnische Amt für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten gilt ab 6. Mai 2021. 

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