Genehmigung eines Wirkstoffs mit geringem Risiko ABE-IT 56
Verordnung (EU) Nr. 2019/676
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/676 genehmigt den Wirkstoff mit geringem Risiko ABE-IT 56 (Lysatbestandteile von Saccharomyces cerevisiae Stamm DDSF623) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011.
Die EU-Verordnung Nr. 540/2011 enthält eine Liste von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen, die nach der früher geltenden EG-Richtlinie 91/414/EWG zugelassen wurden und vorläufig auch nach der neuen EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung (Nr. 1107/2009) als genehmigt gelten. Ferner nennt die Verordnung alle Wirkstoffe, die neu nach der EU-Pflanzenschutzmittel-Verordnung genehmigt werden.
Die nun kundgemachte Verordnung genehmigt den genannten Wirkstoff unter den näher angeführten Bedingungen.
Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei um einen Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinn der EG-Pflanzenschutzmittelverordnung. Er wird daher in Teil D des Anhangs zur EU-Verordnung Nr. 540/2011 aufgenommen. Dieser enthält speziell nur Wirkstoffe mit geringem Risiko.