Grundwasserschongebiet Steyr

Schutz der Wasserversorgung des Wasserverbands Region Steyr

Lesedauer: 2 Minuten

04.08.2023

Die Ausweisung des Grundwasserschongebietes dient dem Schutz der bestehenden Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbands Region Steyr im Brunnenfeld Dietach. Damit ist nun ein Grundwasserschongebiet (gemäß § 34 Abs. 2 WRG) in der Gemeinde Dietach und der Stadtgemeinde Steyr unter Ausweisung einer Zone Nord und einer Zone Süd neu verordnet worden. Das Grundwasserschongebiet erstreckt sich ca. zur Hälfte auf verbautes Gebiet, darunter auch einige gewerblich genutzte Bereiche.

Die Auswirkungen dieser Neuverordnung sind, dass bestimmte (betriebliche) Tätigkeiten, die grundwasserwirksame Auswirkungen haben, einem wesentlich strengeren Regime (Verbot, Bewilligungspflicht) unterliegen als in anderen Bereichen außerhalb eines Grundwasserschongebietes.

Beschränkungen für Betriebe ergeben sich durch allfällige Bewilligungspflichten, Verbote und Gebote, wie nachstehend zusammengefasst.

Relevant für Betriebe sind insbesondere:  

  • Bewilligungspflicht mit allfälligen strengen Auflagen (zB bei Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe mehr als 200 l bzw. mehr als 5.000 l Kraft-, Brenn- und Schmierstoffe in der Zone Süd bzw. in der Zone Nord: 1.000 l; Aufgrabungen und Bohrungen tiefer als 5 m unter Geländeoberkante; bei befestigten und unbefestigten Flächen, die als Stellplätze für Kfz, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen (250 m² in der Zone Süd bzw. 100 m² in der Zone Nord) dienen).
  • In der Zone Nord unterliegen noch bestimmte Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung und Verkehrswege (Straße und Schiene) zusätzlich einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht.
  • Ein generelles Verbot von Tätigkeiten bzw. Vorhaben (zB bestimmte Abfall­behandlungs­anlagen und bestimmte Ablagerungen (zB Bodenaushub, Erdaushub, Aschen, Verbrennungsrückstände), Nassbaggerungen; Errichtung von Betrieben mit bestimmten Widmungen (I und Seveso-III), Versickerung von Abwasser, punktförmige Versickerung, Anwendung von bestimmten chemischen Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten). (Hinweis: Die Einschränkungen bezüglich Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte können zukünftig auch Flächen mit gewerblicher Nutzung (zB Grünflächen, Verkehrsflächen) betreffen.)
  • Zusätzliche Verbote in der Zone Nord betreffen spezielle Abfallbehandlungsanlagen, Friedhöfe, Grundwasserentnahmen bzw. die Errichtung und wesentliche Erweiterung von Anlagen mit Umschlag von wassergefährdenden Stoffen.
  • Durch die Ausweisung setzen für manche Tätigkeiten/Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Verpflichtungen nach dem UVP-Gesetz ein. In Spalte 3 des Anhangs 1 des UVP-G (BGBl. Nr. 697/1993 idgF) sind dazu bezüglich Wasserschutz- und ‑schongebiete (schützenswerte Gebiete der Kategorie C) zB folgende Tätigkeiten genannt:
    • Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte
    • Neubau oder Änderungen an Schienenanlagen, Frachtenbahnhöfen, Verschubbahnhöfen, Güterterminals, Güterverkehrszentren

Die Grundwasserschongebietsverordnung tritt mit 17. Mai 2023 in Kraft. Sie ersetzt Grundwasserschongebietsverordnung Wasserversorgungsanlage Steyr (LGBl. Nr. 40/1965 idF LGBl. Nr.102/1999).

Von der Verordnung betroffen sind im Gebiet befindliche Betriebe in der Gemeinde Dietach und der Stadt Steyr.

 

Weitere interessante Artikel