Recyclingverordnung novelliert
BGBl. II Nr. 495/2020
Mit BGBl. II Nr. 495/2020 wurde die Recyclingholzverordnung geändert.
Neu eingefügt werden in Anhang 1 die Schlüsselnummern „17201 04 - Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt; Altholz stofflich“ und „17202 04 -Bau- und Abbruchholz; Altholz stofflich“.
Wie in der Revisionsklausel in Anhang 2 Kapitel 2.10 vorgesehen, wurde die Recyclingholzverordnung evaluiert. Daraus ergibt sich nun eine Anpassung in Anhang 2. Der Parameter Summe PAK wird gestrichen und durch den Parameter Chlor „aufgefangen“. Die Grenzwerte für den Parameter Pb werden erhöht. Beim Parameter Chlor wird hinkünftig zwischen organischen und anorganischen Chlorverbindungen unterschieden.
Die Novelle wurde am 20. November 2020 verlautbart und trat mit 21. November 2020 in Kraft.
Links:
- RHV-Novelle 2020 - BGBl. II Nr. 495/2020
- RHV – konsolidierte Fassung
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - konsolidierte Fassung
- BMK-Infoseite zur RHV
- BMK-Info zu Verwertung/Behandlung von Recyclingholz (Formulare, Abfallinformation, Beurteilungsnachweis, …)
- Umweltbundesamt