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Schutz von Blockhalden in Oberösterreich

Bewilligungspflicht für die gänzliche bzw. teilweise Beseitigung von Blockhalden

Mit LGBl. Nr. 137/2021 wurde die Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden, veröffentlicht. Die Verordnung tritt mit 24. Dezember 2021 in Kraft.

Die Definition für Blockhalde (§ 3 Z. 1a Oö. NSchG) lautet wie folgt: „eine wegen ihrer besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung durch Verordnung als solche ausgewiesene natürlich entstandene Ansammlung von groben Steinblöcken auf einer Fläche von mindestens 100 m2 an Hängen, die an der Oberfläche keine Kiese, Sande oder sonstiges Feinmaterial aufweisen“. Gemäß § 5 Z. 19 Oö. NSchG besteht Bewilligungspflicht für die gänzliche bzw. teilweise Beseitigung von Blockhalden.

In den 49 veröffentlichten Plänen sind 146 Blockhalden mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung auswiesen. Die räumliche Verteilung der Blockhalden-Vorkommen:

  • 86 im Gebiet der Böhmischen Masse in den Gemeinden: Schwarzenberg am Böhmerwald, Ulrichsberg, Pfarrkirchen im Mühlkreis, Neustift im Mühlkreis, Hofkirchen im Mühlkreis, Niederkappel, Kirchberg ob der Donau, Hartkirchen, Haibach ob der Donau, St. Aegidi und
  • 60 in den Kalkalpen in den Gemeinden: Steinbach am Attersee, St. Wolfgang im Salzkammergut, Gosau, Hallstatt, Obertraun, Bad Goisern am Hallstättersee, Ebensee am Traunsee, Gmunden, St. Konrad, Grünau im Almtal, Steinbach am Ziehberg, Klaus an der Pyhrnbahn, Hinterstoder, Steinbach an der Steyr, Molln, Spital am Pyrhn, Ternberg.

Blockhalden kommen in den FFH-Lebensräumen 8110, 8120, 8130 und 8150 vor. Aufgelistet sind diese in Anhang II der FFH-Richtlinie. Aufgrund spezieller Bedingungen (Feuchte, Temperatur, …) kommen in Blockhalden spezielle Lebensformen (Pflanzen- und Tierarten) vor, die mit dieser Verordnung einen besonderen Schutz bekommen.

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