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Verlängerung der Anwendung des Biozidprodukts Biobor JF in Frankreich

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1778

Halter (Flugzeug- bzw. Triebwerkshersteller) von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 stellen für die Betreiber von Luftfahrzeugen behördlich genehmigte Verfahren und Anweisungen für Wartungsmaßnahmen zur Verfügung. Diese sollen die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs gewährleisten und die Luftfahrzeugbetreiber müssen sich grundsätzlich an derartige Anweisungen halten um den luftrechtlichen Vorgaben zu genügen.

Zur Vermeidung und Bekämpfung der Kontamination der Treibstofftanks mit Mikroorganismen sehen die vorgenannten Anweisungen die biozide Behandlung des Flugkraftstoffs während des normalen Flugbetriebs bei festgestelltem Befall und darüber hinaus auch präventiv während der Lager- und Parkzeiten mit „KATHON FP 1.5% Fuel Biocide“ des Herstellers „DuPont“ oder „Biobor JF“ des Herstellers „Hammonds Fuel Additives“ vor. Der Einsatz anderer, alternativer Biozidprodukte ist für den vorgenannten Anwendungsbereich luftrechtlich nicht zulässig.

Das Biozidprodukt „Biobor JF“ enthält die Wirkstoffe 2,2’-(l-methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinane) (CAS #2665-13-6) und 2,2‘-oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinane) (CAS #14697-50-8).

Diese sind zwar als identifizierte Wirkstoffe in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gelistet, jedoch nicht als notifizierte Wirkstoffe nach Biozid Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Daher sind Biozidprodukte mit diesen Wirkstoffen weder verkehrs- noch zulassungsfähig.

Den Angaben der zuständigen Behörde zufolge hat der Hersteller von BIOBOR JF Schritte unternommen, um die reguläre Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten, und ein Antrag auf Genehmigung der darin enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich Anfang 2021 eingereicht.

Die Genehmigung der Wirkstoffe und die anschließende Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können.

Da die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und da diese Gefahr durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden kann, wird es der zuständigen Behörde gestattet werden, die Maßnahme unter bestimmten Bedingungen für höchstens 550 Tage ab dem Tag nach Ablauf der ursprünglichen Frist  von 180 Tagen (3. November 2020), zu verlängern.

Das französische Ministerium für den ökologischen Wandel darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts BIOBOR JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen abgestellter Luftfahrzeuge gestattet wurde, bis zum 7. Mai 2022 verlängern.

Der Durchführungsbeschluss wurde am 30. November 2020 kundgemacht.


 


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