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Verlängerung der Erlaubnis für Irland, Österreich, Deutschland, den Niederlanden und Estland zur Zulassung des Biozidproduktes BIOBOR JF

Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/735, 2021/737, 2021/738, 2021/739, 2021/754

Lesedauer: 2 Minuten

Das irische Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts BIOBOR JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen abgestellter Luftfahrzeuge gestattet wurde, bis zum 22. Oktober 2022 verlängern. 

Das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 26. Juni 2022 verlängern. 

Die Bundesstelle für Chemikalien darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 6. Oktober 2022 verlängern. 

Das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen abgestellter Luftfahrzeuge gestattet wurde, bis zum 22. Oktober 2022 verlängern. 

Die nationale Gesundheitsbehörde Estlands darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 20. Juni 2022 verlängern. 

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/735, (EU) 2021/737, (EU) 2021/738 und (EU) 2021/739 wurden am 6. Mai 2021 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/754 am 10. Mai 2021 kundgemacht.

Der Beschluss an das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gilt ab 23. Dezember 2020.

Der Beschluss an die nationale Gesundheitsbehörde Estlands gilt ab 17. Dezember 2020.

 

Links:

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/735 über die Verlängerung der vom irischen Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/737 über die Verlängerung der vom österreichischen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/738 über die Verlängerung der von der Bundesstelle für Chemikalien ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/739 über die Verlängerung der vom niederländischen Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/754 über die Verlängerung der von der Gesundheitsbehörde Estlands ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

 

 

Weitere Informationen 

 

Stand: 19.05.2021

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