Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Kreosot in Biozidprodukten
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839
Es ist zu erwarten, dass die Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, ausläuft, bevor über die Verlängerung entschieden wird. Es empfiehlt sich daher, den Ablauf der Genehmigung von Kreosot um einen ausreichend langen Zeitraum weiter aufzuschieben, damit der Antrag geprüft werden kann.
Der Ablauf der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 wird auf den 31. Oktober 2022 verschoben und betrifft Unternehmen, die Biozidprodukte mit genanntem Wirkstoff produzieren, einführen bzw. auf den Markt bringen.
Der Beschluss wurde am 20.Oktober 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Links:
- Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1839 der Kommission vom 15. Oktober 2021 zur Verschiebung des Ablaufs der Genehmigung von Kreosot zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- Liste biozider Wirkstoffe
- Informationen zu Bioziden auf wko.at
- Biozid-Homepage vom UBA/BMK