Ablagerung von Siedlungsabfälle auf Deponien
Vorschrift über die Berechnung (2019/1885/EU)
In der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponie wurden Zielvorgaben bezüglich der Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien vorgegeben.
Die Vorschriften für die Berechnung werden mit Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1885 festgelegt.
Für die Meldung in vorgegebenen Formaten gelten folgende Vorgaben:
- Keine Korrektur des Feuchtigkeitsgehaltes
- Verbrachte Siedlungsabfälle zum Recycling oder sonstiger Verwertung sind um jene Abfälle zu bereinigen, die vor dem Recycling oder der sonstigen Verwertung entfernt und anschließend auf Deponien abgelagert werden. Die Mengenmeldung ist dem Ausfuhrstaat zuzuschlagen.
- Siedlungsabfälle, die zur Beseitigung verbrannt werden, werden wie auf Deponie abgelagert gewertet abzüglich der aus der Verbrennung entstehenden Abfälle.
- Abfälle aus Prüf- und Reinigungsvorgängen bzw. Reparatur, die ursprünglich der Vorbereitung zur Weiterverwendung zugerechnet wurden, und in weiterer Folge deponiert werden, sind abgelagerten Siedlungsabfällen zuzuschlagen.
- Abfälle, die während des Recyclings von biologischen Siedlungsabfällen entfernt werden, werden nicht in die Recyclingquote einbezogen, sondern im Fall der Ablagerung der Deponierung zugerechnet.
- Abfälle, die beim Recycling von Siedlungsabfällen entstehen, werden als nicht auf einer Deponie abgelagert gemeldet. (Hinweis: Damit besteht Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss 2019/1004/EU (Definition des Berechnungspunktes.)
Den Daten (Anhang 1) des Mitgliedsstaates ist ein Kontrollbericht beizufügen.
Der Durchführungsbeschluss wurde am 11. November 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. Die Entscheidung 2000/738/EG wird aufgehoben. Daten für 2016 und 2017 sind bis 31. Dezember 2019 zu übermitteln.
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