Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1701
Die EU-Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien enthält Notifizierungspflichten sowie Verbote für die Ausfuhr bestimmter gefährlicher Stoffe in Nicht-EU-Staaten. Dabei handelt es sich um bestimmte Pestizid-Wirkstoffe und gefährliche Industriechemikalien.
Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 enthält folgende Anhänge:
Anhang I Teil 1: Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien
Anhang I Teil 2: Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind
Anhang I Teil 3: Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen
Anhang II: Ausfuhrnotifikation
Anhang III: von den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gem. Artikel 10 an die Kommission zu übermittelnde Informationen
Anhang IV: Notifikation einer verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie an das Sekretariat des Übereinkommens
Anhang V: Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gilt.
Teil 1: Persistente organische Stoffe
Teil 2: Andere Chemikalien als Persistente organische Stoffe
Anhang VI: Liste der Vertragsparteien, die Information über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen
Anhang VII: Entsprechungstabelle
Mit Delegierte Verordnung (EU) 2019/1701 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien kommt es zu folgenden Neuerungen:
Bifenthrin und Metam dürfen als Pestizide verwendet werden, daher wurden sie aus Anhang I Teil 1 gestrichen.
Änderung der Einträge von Alachlor, Aldicarb und Dichlorvos in Anhang I Teil 1
Einfügung von Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin, Flufenoxuron, Naled und Propargit in Anhang I Teil 1
Alachlor, Aldicarb und Endosulfan wurden aus Anhang I Teil 2 gestrichen und in Teil 3 eingefügt.
Cyanamid wurde aus Anhang I Teil 2 gestrichen.
Änderung des Eintrags von Dichlorvos in Anhang I Teil 2
Einfügung von 2-Naphthyloxyessigsäure, Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin, Diphenylamin, Flufenoxuron, Naled, Propanil und Propargit in Anhang I Teil 2
Einfügung von Endosulfan in Anhang V Teil 1
Die Verordnung trat am 14. Oktober 2019 in Kraft.
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