Änderung der Düngemittelverordnung 2004
BGBl. II Nr. 71/2019
Mit BGBl. II Nr. 71/2019 wurde die Düngemittelverordnung 2004 geändert.
Wesentliche Inhalte:
- Definition von Kennzeichnung
- Bei mineralischen Stickstoffdüngern, denen ein Nitrifikations- oder Ureasehemmstoff zugesetzt wurde, werden der Typenbezeichnung die Wörter „mit Nitrifikationshemmstoff“ bzw. „mit Ureasehemmstoff“ unter Angabe der Bezeichnung des Nitrifikationshemmstoffs bzw. Ureasehemmstoffs hinzugefügt.
- Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Schwermetallfrachten gemäß der in der Kennzeichnung angegebenen maximalen Aufwandmenge auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht überschritten werden:
Schwermetall | g/ha in einem Zeitraum von zwei Jahren | g/ha in einem Zeitraum von einem Jahr |
Blei | 400 | 200 |
Cadmium | 10 | 5 |
Chrom | 600 | 300 |
Kupfer * | 700 | 350 |
Nickel | 400 | 200 |
Quecksilber | 10 | 5 |
Zink * | 3000 | 1500 |
*Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen."
- Bei Grenzwerten von organischen Schadstoffen wurden die polycyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe folgendermaßen bezeichnet: 16 PAK: Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen
- Grenzwerte für Fremd- und Ballaststoffe wurden eingeführt
Glas, Metalle und Kunststoffe > 2 mm | 0,4 Mass.-% |
Kunststoffe > 2 mm | 0,1 Mass.-% |
- Bei Verboten:
* Genauere Darstellung der Gefahrenklassen hinzugefügt
* Bei Stoffen, die nicht im Produkt enthalten sein dürfen. entfällt: „Glas Keramik oder Metall sowie schwer abbaubare Kunststoffe, ausgenommen Topf- und Containersubstrate“
Die Änderungen traten mit 14. März 2019 in Kraft.
Weiter Informationen:
Informationen zum Düngemittelrecht auf der Internetseite des BMNT
Informationen über Düngemittel auf der Internetseite des Bundesamts für Ernährungssicherheit
Information über Düngemittel auf der Internetseite der AGES