Änderung betreffend die Aufnahme div. Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe in die Liste der Substitutionskandidaten
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1295
Die EG-Verordnung Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln enthält bestimmte Kriterien, wann ein Wirkstoff als sogenannter Substitutionskandidat gilt. Das betrifft beispielsweise Toxizitätsdaten, krebserzeugende oder reproduktionstoxische Eigenschaften oder einen signifikanten Anteil an nicht aktiven Isomere. Wenn ein Wirkstoff als Substitutionskandidat gilt, ist die Genehmigung des Wirkstoffs auf maximal sieben Jahre befristet. Auch eine Erneuerung der Genehmigung ist nur auf max. sieben Jahre befristet möglich. Ferner ist bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die als Wirkstoffe Substitutionskandidaten enthalten, eine vergleichende Bewertung vorzunehmen.
Folgende Stoffe wurden neu in die Liste aufgenommen:
- Carbetamid
- Emamectin
- Flurochloridon
- Gamma-cyhalothrin
- Halosulfuron-methyl
- Ipconazol
- Tembotrion
Die Verordnung wurde am 17. September 2020 im Amtsblatt kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1295
Weitere Infos:
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (Übersicht über Stammfassung sowie nachfolgende Änderungen)
- Informationen über Pflanzenschutzmittel auf der Homepage der AGES
- Wirkstoff-Datenbank auf der Internetseite der EU-Kommission (in engl. Sprache)
- Pflanzenschutzmittelrecht (Informationen des BMLRT)