Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes
Verwaltungstechnische Anpassungen mit BGBl. I Nr. 93/2020
BGBl. I Nr. 93/2020 ändert das Pflanzenschutzmittelgesetz. Es handelt sich im Wesentlichen um verwaltungstechnische Anpassungen:
- Kompetenzbereinigung: Entfall der Kompetenz durch den Bund für einschlägige Regelung zu den Grundsätzen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Pflanzenschutzmittelgesetz. Länder sind zur Gänze zur Gesetzgebung und Vollziehung zuständig. Bund hat nur mehr die Aufgabe Gesetze zu beschließen und zu vollziehen, soweit der geschäftliche Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung betroffen ist.
- "Zulassungen" von Pflanzenschutzmittel fallen daher ausdrücklich in den Kompetenzbereich des Bundes und werden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit wahrgenommen.
- Regelung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch – amtliche Kontrolle.
- Strafbestimmungen: Streichung der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung im Pflanzenschutzmittelgesetz.
Die Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes wurde am 24. Juli 2020 kundgemacht und trat am 25. Juli 2020 in Kraft.
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