Änderung des Umweltförderungsgesetzes BGBl. I Nr. 95/2020
Fördermittel für Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer
In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer Förderungen in der Höhe von 200 Millionen Euro zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden. Der Zeitrahmen umfasst den laufenden 2. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) und den künftigen 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (2021 bis 2027).
Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hat gemäß § 51 Abs. 5a dem Bund aus seinem Reinvermögen Mittel mit einem Barwert von 340 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen, um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) zu bedecken. 340 Millionen Euro sind das Gesamtfördervolumen über alle drei jeweils 6 Jahre laufenden Überarbeitungszyklen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (2009 – 2015, 2015 – 2021, 2021 – 2027).
Die Änderungen wurden am 24. Juli 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und sind mit 25. Juli 2020 in Kraft getreten.
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Weitere Informationen:
- Umweltförderungsgesetz
- Wasserrechtsgesetz
- Ökologieverordnung
- Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan
- Umweltförderungen des Bundes