Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/ über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/1068
Mit Delegierter Verordnung (EU) Nr. 2020/1068 werden die Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien geändert.
I) Chlorthalonil, Chlorpropham, Desmedipham, Dimethoat, Diquat (incl. Diquatdibromid), Ethoprophos, Fenamidon, Flurtamon, Oxasulfuron, Propineb, Pymetrozin, Quinoxyfen
Den Stoffen Chlorthalonil, Chlorpropham, Desmedipham, Dimethoat, Diquat (incl. Diquatdibromid), Ethoprophos, Fenamidon, Flurtamon, Oxasulfuron, Propineb, Pymetrozin bzw. Quinoxyfen wurde die Genehmigung nicht mehr erneuert. Alle Verwendungen dieser Stoffe in der Kategorie „Pestizide“ (in der es keine weiteren Verwendungen gibt) sind verboten. Diese Stoffe werden daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt.
II) Thiram
Die Genehmigung des Wirkstoffs Thiram wurde nicht verlängert. Die Verwendung dieses Stoffes in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel ist verboten. Da Thiram nur für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 genehmigt ist, die in die Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte“ fallen, ist praktisch die gesamte Verwendung dieses Stoffes auf Ebene der Kategorie „Pestizide“ verboten. Folglich gilt die Verwendung von Thiram auf Ebene der Kategorie „Pestizide“ als streng beschränkt, und Thiram wurd daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt.
III) Propiconazol
Die Genehmigung des Wirkstoffes Propiconazol wird nicht erneuert. Die Verwendung dieses Stoffes in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel“ ist verboten. Dieses Verbot stellt keine strenge Beschränkung der Verwendung des Stoffes auf Ebene der Kategorie „Pestizide“ dar, da Propiconazol für mehrere Verwendungen in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozid- Produkte“ genehmigt ist. Propiconazol wurde für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 8 und 9 genehmigt. Propiconazol wurde daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt.
IV) Clothianidin, Thiamethoxam
Die Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Clothianidin und Thiamethoxam wurde von den Antragstellern zurückgezogen. Da diese Genehmigungen abgelaufen sind, ist die Verwendung dieser Stoffe in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel“ verboten. Dieses Verbot stellt insofern eine strenge Beschränkung der Verwendung der Stoffe auf Ebene der Kategorie „Pestizide“ dar, als praktisch alle Verwendungen von Clothianidin und Thiamethoxam verboten sind, da Clothianidin und Thiamethoxam nur für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte“ genehmigt sind. Clothianidin und Thiamethoxam wurde daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt.
V) Imidacloprid
Die Kommission hat die Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid geändert. Die Verwendung dieses Stoffes in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel“ wurde streng beschränkt. Diese strenge Beschränkung stellt keine strenge Beschränkung der Verwendung des Stoffes auf Ebene der Kategorie „Pestizide“ dar, da Imidacloprid für mehrere Verwendungen in der Unterkategorie „sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte“ genehmigt ist. Imidacloprid wurde für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt. Darüber hinaus wird Imidacloprid in Tierarzneimitteln verwendet. Imidacloprid wurde daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt.
VI) Tributylzinn
2017 haben auf der Konferenz die Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens, Tributylzinn-Verbindungen in die Verwendungskategorie „Industriechemikalie“ in Anlage III aufgenommen, sodass Tributylzinn-Verbindungen nun auch in der Verwendungskategorie „Industriechemikalie“ dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des Übereinkommens unterliegen. Dieser Änderung wird in den Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 Rechnung getragen.
VII) Glufosinat (incl. Glufosinat-Ammonium)
Der Antrag zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glufosinat (incl. Glufosinat-Ammonium) wurde zurückgezogen. Die Genehmigung für Glufosinat (incl. Glufosinat-Ammonium) als Wirkstoff wurde daher nicht mehr erneuert. Alle Verwendungen dieses Stoffes in der Kategorie „Pestizide“ (in der es keine weiteren Verwendungen gibt) sind verboten. Es wurde daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt.
VIII) Phorat, Hexabromcyclododecan
Die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommen im Mai 2019 beschloss, dass die Stoffe Phorat und Hexabromcyclododecan in Anhang II des Übereinkommens aufgenommen werden. Phorat wurde daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt. Hexabromcyclododecan ist bereits in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgelistet und somit für die Ausfuhr verboten. Es wurde daher auf die Chemikalienliste in Anhang I Teil 3 der Verordnung gesetzt.
IX) Quecksilber, bestimmte Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen, bestimmte Quecksilberverbindungen und bestimmte mit Quecksilber versetzte Produkte
Ausfuhrverbote für Quecksilber, bestimmte Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen, bestimmte Quecksilberverbindungen und bestimmte mit Quecksilber versetzte Produkte wurden in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen.
Die Verordnung wurde am 21. Juli 2020 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung gilt ab 1. September 2020.
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