Berichtigung der POP-Verordnung
Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
ABl. L 179I, 9. Juni 2020
1. Seite 59 Anhang I Teil A Tabelle Spalte 1 Eintrag „Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O“ Spalte 4 Nummer 3:
Anstatt:
„Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen.“
muss es heißen:
„Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen.“
2. Seite 59, Anhang I Teil A Tabelle Spalte 1 Eintrag „Pentabromdiphenylether“ Spalte 4 Nummer 3:
Anstatt:
„Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen.“
muss es heißen:
„Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen.“
3. Seite 60, Anhang I Teil A Tabelle Eintrag „Hexabromdiphenylether C12H4Br6O“ Spalte 4 Nummer 3:
Anstatt:
„3. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG fallen.“
muss es heißen:
„3. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU fallen.“
4. Seite 60, Anhang I Teil A Tabelle Eintrag „Heptabromdiphenylether C12H3Br7O“ Spalte 4 Nummer 3:
Anstatt:
„3. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG fallen.“
muss es heißen:
„3. Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU fallen.“
5. Seite 61, Anhang I Teil A Tabelle Spalte 1 Eintrag „Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)“ Spalte 4 Nummer 3 Buchstabe c:
Anstatt:
„c) bei Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG fallen.“
muss es heißen:
„c) bei Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EU fallen.“
6. Seite 61, Anhang I Teil A Tabelle Eintrag „Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)“ Spalte 4 Nummer 4 Einleitung:
Anstatt:
„4. Die besonderen Ausnahmen für Ersatzteile, die für Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii verwendet werden können, gelten für die Herstellung und Verwendung von gewerblich genutztem DecaBDE in einer oder mehreren der folgenden Kategorien:“
muss es heißen:
„4. Die besonderen Ausnahmen für Ersatzteile, die für Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii verwendet werden können, gelten für die Herstellung und Verwendung von gewerblich genutztem DecaBDE in einer oder mehreren der folgenden Kategorien:“
7. Seite 61, Anhang I Teil A Spalte 1 Eintrag „Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)“ Spalte 4 Nummer 7:
Anstatt:
„7. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Erzeugnissen, die DecaBDE enthalten und zum Zwecke der in Nummer 2 genannten spezifischen Ausnahmen eingeführt wurden, ist bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Ausnahmen zulässig. Nummer 6 findet Anwendung, wie wenn diese Erzeugnisse im Einklang mit der in Nummer 2 genannten Ausnahme hergestellt wurden. Erzeugnisse, die zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der entsprechenden Ausnahme bereits verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.“
muss es heißen:
„7. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Erzeugnissen, die DecaBDE enthalten und zum Zwecke der in Nummer 3 genannten spezifischen Ausnahmen eingeführt wurden, ist bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Ausnahmen zulässig. Nummer 6 findet Anwendung, wie wenn diese Erzeugnisse im Einklang mit der in Nummer 3 genannten Ausnahme hergestellt wurden. Erzeugnisse, die zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der entsprechenden Ausnahme bereits verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.“
8. Seite 62 Anhang I Teil A Spalte 4 Nummer 1:
Anstatt:
„Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn PFOS in Stoffen vorhanden ist.“
muss es heißen:
„Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn PFOS in Stoffen oder Gemischen vorhanden ist.“
9. Seite 67 Anhang III, Teil B Überschrift:
Anstatt:
„TEIL B“
muss es heißen:
„TEIL B
Stoff (CAS-Nummer)“.
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