Berichtigung REACH-Verordnung
ABl. L 279, 27.8.2020
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union L 396 vom 29.5.2007:1. Im gesamten Text wird die Schreibung des Wortes „Phtalat“ sowohl im einzelnen Wort als auch in Komposita durch die Schreibung „Phthalat“ ersetzt.
2. Im gesamten Text wird die Schreibung des Wortes „Naphta“ sowohl im einzelnen Wort als auch in Komposita durch die Schreibung „Naphtha“ ersetzt.
3. Auf Seite 138 Eintrag „23. Cadmium“, Spalte „Beschränkungsbedingungen“ Nummer 5 letzter Absatz und Nummer 6 einleitender Satz:
Anstatt:
„Das Inverkehrbringen von cadmierten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von gewerblichen Erzeugnissen in den unter vorstehendem Buchstaben b genannten Sektoren ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten. 6. Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse in den unter nachstehendem Buchstaben b genannten Sektoren:“
muss es heißen:
„Das Inverkehrbringen von cadmierten Fertigerzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in den unter den in vorstehendem Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten. 6. Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die in den unter den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für die in den unter nachstehendem Buchstaben b genannten Sektoren hergestellten Erzeugnisse:“.
4. Auf Seite 138 Eintrag „23. Cadmium“, Spalte „Beschränkungsbedingungen“ Nummer 6 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich:
Anstatt:„Pkw und landwirtschaftlichen Fahrzeugen [Kapitel 87]“
muss es heißen:
„Straßenfahrzeugen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen [Kapitel 87]“.
5. Auf Seite 138 Eintrag „23. Cadmium“, Spalte „Beschränkungsbedingungen“ Nummer 6 Buchstabe b dritter Gedankenstrich:
Anstatt:
„— Zügen [Kapitel 86]“
muss es heißen:
„— Schienenfahrzeugen [Kapitel 86]“.
6. Seite 139 Eintrag „23. Cadmium“, Spalte „Beschränkungsbedingungen“ Nummer 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich:
Anstatt:
„… sowie Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in Straßenverkehrsmitteln, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Eisenbahnen und Schiffen,“
muss es heißen:
„… Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in Straßenfahrzeugen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Schiffen,“.
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