Umweltmanagementsystem EMAS: Berichtigung der deutschen Fassung des Anhangs IV der EMAS-Verordnung

ABl. L 303, 17. September 2020

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23.04.2024

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/2026 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
ABl. L 303, 17. September 2020 

• Seite 20, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt A Satz 1:
Anstatt: „Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und vorzugsweise in elektronischer Form vorzulegen.“
muss es heißen: „Die Umweltinformationen sind klar und zusammenhängend zu präsentieren und sollten vorzugsweise in elektronischer Form vorgelegt werden.“  
 
• Seite 20, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt B Absatz 1 Buchstabe g:
Anstatt: „g) Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Bestätigung der Einhaltung der         Rechtsvorschriften;“
muss es heißen: „g) Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;“  
 
• Seite 21, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe a Absatz 2 Satz 2:
Anstatt: „Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren            für ihre bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen nicht wesentlich sind, muss sie keine Informationen zu diesen Kernindikatoren übermitteln.“
muss es heißen: „Ist eine Organisation der Auffassung, dass einer oder mehrere Kernindikatoren für ihre bedeutenden Umweltaspekte und -auswirkungen nicht relevant sind, muss sie keine Informationen zu diesen Kernindikatoren übermitteln.“
   
• Seite 22, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i Absatz 4:
Anstatt: „Die Energie ist vorzugsweise in kWh, MWh, GJ oder anderen üblicherweise für die Meldung verbrauchter bzw. erzeugter Energie verwendeten metrischen Einheiten anzugeben.“
muss es heißen: „Die Energie sollte vorzugsweise in kWh, MWh, GJ oder anderen üblicherweise für die Meldung verbrauchter bzw. erzeugter Energie verwendeten           metrischen Einheiten angegeben werden.“

Seite 22, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ii Absatz 2:
Anstatt: „Werden verschiedene Arten von Materialien verwendet, ist ihr jährlicher Massenstrom in geeigneter Weise getrennt anzugeben.“
muss es heißen: „Werden verschiedene Arten von Materialien verwendet, sollte ihr jährlicher Massenstrom in geeigneter Weise getrennt angegeben werden.“  
 
• Seite 22, Anhang zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vi erster Gedankenstrich:
Anstatt: „— Die ‚jährlichen Gesamtemissionen von Treibhausgasen‘ umfassen mindestens die Emissionen an CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, NF3 und SF6, ausgedrückt in Tonnen CO2- Äquivalent.“
muss es heißen: „— Die ‚jährlichen Gesamtemissionen von Treibhausgasen‘ umfassen mindestens die Emissionen an CO2, CH4, N2O, HFKW, FKW, NF3 und SF6, ausgedrückt in Tonnen CO2- Äquivalent.“

 

Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/2026 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

 

Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

 

Verordnung (EG) Nr.1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

 

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