Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Anh. XIV der REACH-Verordnung
Änderung von Antragsschluß und Ablauftermin für gewisse Anwendungen
Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
ABl. L 141, 5. Mai 2020
Anhang XIV der REACH-Verordnung wurde mittels der Verordnung (EU) 2020/171 um 11 Eintragungen erweitert.
Die Berichtigung betrifft folgende 4 Einträge:
- Trixylylphosphat
- Natriumperborat; Perborsäure, Natriumsalz
- Natriumperoxometaborat
- 5-sec-Butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxan [1], 5-sec-Butyl-2-(4,6-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxan [2] [erfasst jedes einzelne Stereoisomer von [1] und [2] bzw. jede Kombination davon]
Die in den Übergangsbestimmungen der genannten Stoffe ursprünglich angeführten Fußnoten wurden bei den Daten für Antragsschluss (*) und Ablauftermin (**) gelöscht.
(*) 1. September 2021 für die Verwendung des Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen als Erzeugnisse oder als komplexe Produkte für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, deren Herstellung eingestellt wurde oder vor dem im Eintrag für diesen Stoff genannten Ablauftermin eingestellt wird, wenn der Stoff bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese ohne das Ersatzteil nicht ordnungsgemäß funktionieren und das Ersatzteil ohne den Stoff nicht hergestellt werden kann, sowie für die Verwendung des Stoffes (als solcher oder in einem Gemisch) für die Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexen Produkte, wenn der Stoff als solcher oder in einem Gemisch bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese nur unter Verwendung dieses Stoffes repariert werden können.
(**) 1. März 2023 für die Verwendung des Stoffes bei der Herstellung von Ersatzteilen als Erzeugnisse oder als komplexe Produkte für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, deren Herstellung eingestellt wurde oder vor dem im Eintrag für diesen Stoff genannten Ablauftermin eingestellt wird, wenn der Stoff bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese ohne das Ersatzteil nicht ordnungsgemäß funktionieren und das Ersatzteil ohne diesen Stoff nicht hergestellt werden kann, sowie für die Verwendung des Stoffes (als solcher oder in einem Gemisch) für die Reparatur solcher Erzeugnisse oder komplexen Produkte, wenn der Stoff als solcher oder in einem Gemisch bei der Herstellung dieser Erzeugnisse oder komplexen Produkte verwendet wurde und diese nur unter Verwendung dieses Stoffes repariert werden können.
Weiterführende Informationen: