Durchführungsbeschlüsse über d. Ermächtigung Portugals, Österreichs, Frankreichs u. Spaniens, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen (2020/1047-50/EU)
Biozidprodukte
Mit den Durchführungsbeschlüssen 2020/1047/EU, 2020/1048/EU, 2020/1049/EU und 2020/1050/EU wird Portugal, Österreich, Frankreich und Spanien ermächtigt, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen (2020/1047-50/EU)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält Wirkstoffe mit einem günstigeren Profil für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier. Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, können daher nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Stickstoff ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt, jedoch mit der Einschränkung, dass er nur in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern verwendet wird.
Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist Stickstoff als Wirkstoff für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide) genehmigt. Biozidprodukte, die Stickstoff wie genehmigt enthalten, sind in mehreren Mitgliedstaaten, auch in Portugal, Österreich, Frankreich und Spanien zugelassen und werden in Gasflaschen geliefert.
Stickstoff kann auch in situ aus der Umgebungsluft hergestellt werden. In situ hergestellter Stickstoff darf derzeit in der Union nicht verwendet werden und ist weder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 noch in der Liste der Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm für alte Wirkstoffe in Biozidprodukten in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission aufgeführt.
Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragten Portugal, Österreich, Frankreich und Spanien bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zulassen zu dürfen, die aus in situ aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff bestehen (im Folgenden der „Antrag“).
Die mögliche Aufnahme von in situ hergestelltem Stickstoff in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und die anschließende Genehmigung von in situ hergestelltem Stickstoff durch die Mitgliedstaaten ist zeitaufwendig. Daher ist es angezeigt, so lange eine Ausnahmeregelung zu genehmigen, bis die damit verbundenen Verfahren abgeschlossen werden können.
Portugal, Österreich, Frankreich und Spanien dürfen zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in situ hergestellten Stickstoff enthalten, bis zum 31. Dezember 2024 zulassen.
Die Beschlüsse wurden am 17. Juli 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.
Links:
- Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1047 der Kommission vom 15. Juli 2020 über die Ermächtigung Portugals, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1048 der Kommission vom 15. Juli 2020 über die Ermächtigung Österreichs, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1049 der Kommission vom 15. Juli 2020 über die Ermächtigung Frankreichs, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen
- Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1050 der Kommission vom 15. Juli 2020 über die Ermächtigung Spaniens, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte zuzulassen, die in situ hergestellten Stickstoff enthalten
Weitere Infos:
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- Wirkstoff-Datenbank auf der Internetseite der EU-Kommission (in engl. Sprache)