Genehmigung des Wirkstoffs Eisendiphosphat als Wirkstoff mit geringem Risiko in Pflanzenschutzmitteln
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1018/2020
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1018 zur Genehmigung des Wirkstoffs Eisendiphosphat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Eisendiphosphat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist. Eisendiphosphat ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, einschließlich Nummer 5.1.2 Absatz 2. Genauer gesagt, obwohl Eisendiphosphat als persistent betrachtet wird, zerfällt es letztlich in Ionen, die ein natürlicher Bestandteil der menschlichen Nahrung sind, die in der Umwelt allgegenwärtig sind und für die Funktionen von Tieren und Pflanzen von wesentlicher Bedeutung sind. Eine zusätzliche Exposition von Mensch, Tier und Umwelt infolge der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Verwendungszwecke dürfte daher vernachlässigbar sein im Vergleich zu der Exposition, die in realen, natürlichen Situationen zu erwarten ist.
Die nun kundgemachte Verordnung genehmigt Eisendiphosphat als Wirkstoff mit geringem Risiko unter den näher angeführten Bedingungen.
Die Verordnung wurde am 14. Juli 2020 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab 3. August 2020 befristet bis 3. August 2035.
Weitere Infos:
» Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe» Informationen über Pflanzenschutzmittel auf der Homepage der AGES
» Wirkstoff-Datenbank auf der Internetseite der EU-Kommission (in engl. Sprache)
» Pflanzenschutzmittelgesetz und Pflanzenschutzmittelverordnung (Informationen des BMLRT)