Zwei Personen in weißem Schutzanzug mit Brille und FFP-Maske führen Reinigungsarbeiten in einer Brauerei durch und blicken dabei auf ein Tablet
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Neue Erlässe der Arbeitsinspektion

GKV 2018 und Ausnahme zum Trinkverbot

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Das BMASGK hat einen Einführungserlass zur GKV 2018 und einen Erlass betreffend Ausnahmen vom Trinkverbot bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen erlassen.

Im Einführungserlass zur GKV 2018 (BMASGK-461.202/0015-VII/A/4/2018) werden die Anpassungen (2017/164/EU und 2008/1272/EU) und Änderungen durch die Verlautbarung BGBl. II Nr. 254/2018 näher beschrieben und erläutert.

Der Erlass beschreibt die erfolgten Änderungen näher, da die Anhänge zur Gänze neu verlautbart wurden. Er benennt die 31 Änderungen/Aktualisierungen in Anhang I (Stoffliste) bezüglich der Anpassungen bei MAK-/TRK-Werten sowie bei der H-Markierung (Aufnahme über die Haut). In Anhang III (Liste der krebserzeugenden Arbeitsstoffe wurden bei 19 Arbeitsstoffen Änderungen bei der Einstufung auf Grund der Berücksichtigung der CLP-Verordnung durchgeführt. Diese sind für jeden Arbeitsstoff im Erlass aufgeführt. Zu Anhang VI (Liste der fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe) sind die Verschärfungen bei 31 Arbeitsstoffen.

Der Erlass betreffend Ausnahmen vom Trinkverbot bei Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen (BMASGK-461.308/0015-VII/A/2/2018) legt die Bestimmung des § 52 Abs. 5 AAV bezüglich des Trinkverbotes bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen aus und nennt Bedingungen (Vorgabe für die Trinkflasche bezüglich Mundstück, Deckel und Öffnungsmechanismus, Reinigung und Unterweisung) für die Gewährung von Ausnahmen. Die Ausnahmeerteilung durch die Behörde erfolgt gemäß § 126 Abs. 2 Z. 2 ASchG.

Stand: 21.11.2019

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