Ein- / Ausfuhr bzw. Herstellung ozonabbauender Stoffe im Jahr 2021
Bekanntmachung (EU) 2020/C 115/04 an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2021 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2021 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen
Das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) sieht einen Übergangszeitraum vor, in dem die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 im Einklang mit diesem Abkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt. Dieser Zeitraum endet am 31. Dezember 2020, es sei denn, der mit dem Austrittsabkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss erlässt vor dem 1. Juli 2020 einen einzigen Beschluss zur Verlängerung des Übergangszeitraums um höchstens ein oder zwei Jahre.
Nach dem Übergangszeitraum gilt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 nicht mehr für Großbritannien und in Großbritannien. Sie gilt jedoch weiterhin für und in Nordirland.
Die davon betroffenen Stoffgruppen und Tätigkeiten (mengenmäßige Beschränkungen-Quotenzuweisung) sind in der Bekanntmachung angeführt.
Für jede Ein- oder Ausfuhr geregelter Stoffe ist eine Lizenz der Kommission erforderlich; ausgenommen sind die Zollverfahren Versand, vorübergehende Verwahrung, Zolllager oder Freizonenverfahren für die Dauer von höchstens 45 Tagen. Die Produktion geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist in jedem Fall vorher zu genehmigen.
Unternehmen müssen sich vor dem 19. Mai 2020 im ODS-Lizenzsystem registrieren.
Quotenantragsformulare sind ab dem 19. Mai 2020 online im ODS-Lizenzsystem abrufbar.
Ausgefüllte Quotenformulare, die bis zum 19. Juni 2020 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.
Die Bekanntmachung wurde am 7. April 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht.
Weiterführende Informationen:
- Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2021 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2021 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen 2020/C 115/04
- Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (konsolidierte Fassung)