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Verordnung über persistente organische Schadstoffe

Neufassung - Verordnung (EU) 2019/1021

Die nun erlassene Neufassung der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants = POPs) enthält Verbote für das Inverkehrbringen von POPs sowie Regelungen zur Entsorgung von Abfällen, die POPs enthalten.

Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Verordnung sind Präzisierungen bei einigen Begriffsbestimmungen bzw. Anpassungen an die Terminologie der AbfallRL bzw. der REACH-Verordnung. Weiters werden strengere Bestimmungen für die Behandlung, Überwachung und Zerstörung von POP-Abfällen eingeführt. Festgelegt wurde auch, dass keine neuen Lagerstände von POP-Abfällen angelegt werden sollen. Neue Vorgaben wurden zu polybromierter Diphenylether (PBDE), einschließlich Decabromdiphenylether (DecaBDE) im Abfall aufgenommen und als Grenzwert 500 mg/kg vorgeschlagen (siehe Anh. I, Teil A, Eintrag zu Tetrabromdiphenylether).

Die Chemikalienagentur (ECHA) bekommt Zuständigkeiten zB im Zusammenhang mit der Bewertung und Identifizierung von POPs. Das Forum für den Vollzug bekommt Zuständigkeiten hinsichtlich eines harmonisierteren Vollzugs. Die Herstellung bestimmter Stoffe (Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A) wird verschärft und neue Bedingungen dazu festgelegt (zB Anhang enthält eine entsprechende Anmerkung; geschlossene Systeme, strenge Bedingungen für Herstellung und Verwendung).

Die Verordnung wurde am 25. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und gilt ab dem 15. Juli 2019. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe ("POPs-Verordnung") und alle deren nachfolgenden Änderungen.


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