Sanduhr mit Geldmünzen vor einer blauen Wand auf einem Holzuntergrund
© fotomek | stock.adobe.com

Hilfe, mein Vertragspartner ist insolvent!

Insolvenzeröffnung und zweiseitige Verträge

Lesedauer: 2 Minuten

08.05.2023

Was passiert, wenn die vereinbarte Leistung zur Gänze oder zum Teil erbracht wurde, aber die Gegenleistung vom insolventen Vertragspartner noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde?

Hat der Vertragspartner des Schuldners vor der Insolvenzeröffnung einen Vertrag (zB Kaufvertrag oder Werkvertrag) bereits zur Gänze erfüllt, die Gegenleistung jedoch noch nicht erhalten, so kann er seine Forderung als Insolvenzforderung beim Insolvenzgericht anmelden. Er erhält nur die entsprechende Quote im Insolvenzverfahren.

Wenn hingegen beide Vertragspartner den Vertrag zur Zeit der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, so muss sich der Insolvenzverwalter zum weiteren Schicksal des Vertrages äußern. Er kann entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und im Gegenzug vom Vertragspartner dessen Leistung verlangen, oder er tritt vom Vertrag zurück. Das Insolvenzgericht hat dafür auf Antrag des Gläubigers eine Erklärungsfrist festzusetzen. Gibt der Insolvenzverwalter innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, wird angenommen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Die Erklärungsfrist darf frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden. Eine kurze Frist von fünf Arbeitstagen ist allerdings vorgesehen, wenn der Schuldner zu einer nicht in Geld bestehenden Leistung verpflichtet ist (zB die Erbringung einer Bauleistung), mit deren Erfüllung er schon in Verzug ist. Der Vertragspartner, in dessen Vertrag der Insolvenzverwalter eingetreten ist, hat eine Masseforderung, welche zur Gänze aus der Insolvenzmasse zu bezahlen ist. Im Falle des Rücktrittes des Insolvenzverwalters kann der Vertragspartner hingegen nur den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzforderung verlangen.

Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger seine Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht (wurden zB von 1000 Flaschen Rotwein bereits 500 Flaschen geliefert), so ist er hinsichtlich der entsprechenden Gegenleistung Insolvenzgläubiger. Bezüglich der noch offenen Leistungen hat der Insolvenzverwalter wiederum das oben beschriebene Wahlrecht.

Eine Sonderbestimmung gibt es für Fixgeschäfte über Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben. Wenn der festgelegte Leistungszeitpunkt erst nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eintritt, kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.

Besonderes gilt, wenn der Vertragspartner des Schuldners einen Aussonderungs- oder Absonderungsanspruch hat. Ein Aussonderungsanspruch besteht beispielsweise im Falle eines rechtswirksam begründeten Eigentumsvorbehaltes. Hat der Verkäufer eine Ware vor Insolvenzeröffnung unter Eigentumsvorbehalt geliefert und den Kaufpreis nicht erhalten, liegt ein beiderseits noch nicht erfüllter Vertrag vor. Der Insolvenzverwalter hat das Wahlrecht, ob er den Vertrag erfüllt oder zurücktritt. Im Falle des Rücktrittes hat der Verkäufer nun aber einen Aussonderungsanspruch – er kann die Herausgabe seiner Ware verlangen. Ein Absonderungsanspruch besteht beispielsweise im Falle eines Pfandrechtes oder Zurückbehaltungsrechtes. Der Absonderungsgläubiger hat ein Recht auf abgesonderte, bevorzugte Befriedigung aus der Verwertung der Sache, an welcher das Absonderungsrecht besteht. Kann die Forderung des Absonderungsgläubigers nicht zur Gänze aus dem Verwertungserlös bezahlt werden, so besteht hinsichtlich der restlichen Forderung eine Insolvenzforderung.