Überwachungskamera, die bei einem Gebäude montiert ist
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Videoüberwachung im Betrieb

Besondere Sicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung

Lesedauer: 1 Minute

Durch Videoüberwachungen wird in die Grundrechte auf Datenschutz und die Privatsphäre eingegriffen. Bevor Sie eine Videoüberwachung, von der Mitarbeiter und Kunden betroffen sind, im Betrieb einführen, müssen Sie prüfen, ob die Videoüberwachung überhaupt rechtlich zulässig ist.

Voraussetzung für die Videoüberwachung ist ein im Einzelfall überwiegendes berechtigtes Interesse des Verantwortlichen (hier: Unternehmer) und die Verhältnismäßigkeit. Es darf kein gelinderes Mittel (z.B. vermehrter Einsatz von Sicherheitspersonal, die Installation einer Alarmanlage) zur Verfügung stehen.

Ein berechtigtes Interesse wird angenommen, wenn die Videoüberwachung zum Schutz von Personen oder Sachen im Betrieb erforderlich ist und zwar aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen (z.B. Diebstähle oder Sachbeschädigungen) oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotentials. Ein solches Gefährdungspotenzial wird z.B. bei Trafiken, Juwelieren und Banken angenommen.

Achtung!


Ausdrücklich verboten ist die Videoüberwachung von höchstpersönlichen Lebensbereichen wie z.B. Umkleide- oder WC-Kabinen und zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten. Sofern Mitarbeiter von der Videoüberwachung erfasst sind, ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern abzuschließen.

Beim Aufstellen der Videokameras ist darauf zu achten, dass kein öffentlicher Bereich erfasst wird.


Besondere Sicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung

Ist die Videoüberwachung zulässig, dann müssen Sie folgende Maßnahmen setzen:

  • Geeignete Datensicherheitsmaßnahmen. Der Zugang zur Bildaufnahme und eine nachträgliche Veränderung durch Unbefugte muss ausgeschlossen sein.
  • Protokollierung jedes Verarbeitungsvorganges, außer es handelt sich um Fälle einer Echtzeitüberwachung
  • Löschen der Aufnahmen spätestens nach 72 Stunden. Eine länger andauernde Aufbewahrung muss verhältnismäßig sein, ist gesondert zu protokollieren und zu begründen.
  • Kennzeichnung der Videoüberwachung z.B. durch ein Bildsymbol einer Kamera. Dabei muss auch der Verantwortliche eindeutig hervorgehen und die Informationspflichten über die Videoüberwachung (Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer usw.) sind zu erfüllen.

Besteht eine Meldeverpflichtung bei der Datenschutzbehörde?

Nein, die Videoüberwachung ist seit dem 25.05.2018 nicht mehr bei der Datenschutzbehörde zu melden. Eine Videoüberwachung muss aber in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Ist mit der Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen verbunden, ist es notwendig, eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen.

Es besteht somit eine umfassende Selbstverpflichtung, und sämtliche notwendigen Voraussetzungen nach dem Datenschutzrecht sind zu erfüllen und deren Erfüllung ist zu dokumentieren.  

Stand: 30.11.2021

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